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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1905 — Heidelberg, 1905

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https://doi.org/10.11588/diglit.2487#0628
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157

der in Verwaltungssachen geltenden Gebührenordnung für Zeugen und
Sachverständige.

8 44.

Das Gewerbegericht als Einigungsamt ist nicht Zuständig, wenn b?.i
der Streitigkeit ausschließlich Jnnungsrnitglieder und deren Arbeiter betei-
ligt sind, und für die Jnnung zur Erfüllung der im § 81a Z. 2 der G'--
werbeordnung bezeichrreten Aufgabe ein besonderes Ernigungsamt bestehr,
dessen Zusammerrsetzung urrd Tätigkeit durch das Statut entsprechend den
Bestimmungen der 35—42 dieses Statuts geregelt sind. Nufen beide
Teile das Mwerbegericht als Einigungsamt an, so ist dies auch bei solcherr
Streitigkeiten zuständig.

Bierter Abschnitt.

Gutachten und Anträge des Gewerbegerichtes.

8 45.

Gutachten nnd Anträge bezüglich gewerblicher Fragen.

Gutachten über gewerbliche Fragen, lvelche von Staatsbehörden oder
vorr dem Stadtrate erfordert werderr, sowie Anträge, welche bei Staatsbe-
hörden, Vertretungen von Kommunal-Verbünden oder bei den gesetzgeben-
derr Körperschaften der Bundesstaaten oder des Neiches eingebracht werden
sollen, sind urrter Leitung des Vorsitzenden von der Gesamtheit der Beisitzer
(Gesamt-Gewerbegericht) zu beraten urrd zu beschließen.

8 46.

Der Vorsitzeude des Gewerbegerichts beruft das Gesamt-Gewerbegerichr
und leitet seirre Verhandlungeu.

Die Stellvertreter des Vorsitzenden können an den Beratungen mit bs-
raterrder Stimnrc teilrrehmen.

Beschlüsse werderr von dem Gesamt-Gewerbegericht einschließlich des
Vorsitzenden rrrit einfacher Stimmenrrrehrheit gefaßt. Ein Antrag, für wel-
chen nur die Hälfte der Stimmerr nbgegeberr ist, gilt als abgelehnt.

8 47.

Das Gesamt-Gewerbegericht muß berufen werden,

1. werrn über die Abgabe eines Gutachtens der in §75 Abs. 1 des
Gesetzes bezeichneten Art zu beraten oder zu beschließen ist,

2. wenrr von mindcstens einenr Drittel der Beisitzer des Gewerbe-
gerichts beantragt lvird, daß eine vorr ihnerr bezeichnete Frage zum
Gegcnstarrd eines Antrages der irr § 75 Abs. 2 des Gesetzes be-
zeichrreten Art gemacht werde.

8 48.

Ueber die Verhandlungerr des Gesamt-Gewerbegerichts ist ein Pro-
tokoll aufzunehmcrr, welches bei hervortretenden Mcinungsverschiedenheiten
ersichtlich nracherr muß, welche Meirrurrgen von den Arbeitgebern und welche
vorr den Arbeitern vertreterr worderr sirrd.

Etwaige Abstimmurrgen sind so vorzurrehrrren und zu protokollieren,
daß das Ergebnis dersclbcn bezüglich dcr Arbeitgeber und bezüglich der Ar-
beiter getrerrrrt ersichtlich ist.

8 49.

Mit dcm von deur Gesamt Gewerbegerichte beschlosserren Gutachten
oder Anrrag ist eine Abschrift des über die Verhandlungen aufgenorrr.me-
nerr Prorokolls einzurcichen.

Jst über eirr vonr Gewerbegerichte erfordertes Gutachten eirr Beschlaß
nicht zustarrdc gekomnrcn, so ist eirre Abschrift dcs über die Verhandlung
aufgen ommen c n P ro to ko tl s einzu r c i ch err.
 
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