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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1905 — Heidelberg, 1905

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https://doi.org/10.11588/diglit.2487#0629
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158

L. Kaufmannsgerichk Heidelbrrg.

Ortsstatut vom 25. November 1904.

8 1.

Für den Gemeindebezirk der Stadt Heidelberg wird ein Kaufmnnnsge-
richt mit dem Sitz in Heidelberg errichtet.

8 2.

Das Kaufmcmnsgericht besteht aus einem Vorsitzenden, zwei Stellvertre-
tern desselben und zwanzig Beisitzern.

Die Zahl der Stellvertreter des Vorsitzenden sowie die Zahl der Bei-
sitzer kann vom Stadtrat anderweit festgesetzt werden.

Der Vorsitzende und seine Stellvertreter sowie die Beisitzer werden auf
drei Jahre gewählt. Gerichtsmitglieder, deren Amtsdauer abgelaufen ist,
scheiden erst dann aus, wenn ihr Nachfolger eingetreten ist.

8 3-

Die Wahl der Beisitzer erfolgt für den ganzen Gerichtsbezirk.

Der Stadtrat kann bestimmen, datz die Wahl nach Wahlbezirken geschehe,
die vom Stadtrat geblidet werden. Die wahlberechtigten Kaufleute haben
alsdann in dem Bezirke, in welchem sie ihre Handelsniederlassung haben,
die Handlungsgehilfen in demjenigen, in welchem sie beschäftigt sind, ihr
Wahlrecht auszuüben.

Der Stadtrat kann ferner anordnen, datz die Wahlen der Kaufleute und
Handlungsgehilfen zeitlich oder örtlich getrennt stattfinden.

8 4.

Zum Zwecke der Wahl der Beisitzer sind vom Stadtrat Wählerlisten auf-
zustellen.

Die wahlberechtigten Kaufleute und Handlungsgehilfen sind je in eine
befondere Liste einzutragen.

Diese Wählerlisten müssen enthalten:

Name und Vorname des Wahlberechtigten;

Beruf desselben;

Firum oder sonstige Bezeichnung des Geschäfts, dessen Jnhaber rc.
oder Angestellter der Wahlberechtigte ist;

Lebensalter desselben;

Wohnung (Stratze und Hausnummer) desselben.

8 5.

Jn die Wählerlisten sind nur diejenigen Wahlberechtigten einzutragen,
welche zu diesem Behufe ordnungsmätzig angemeldet werden.

Die Anmeldungen müssen die in tz 4 bezeichneten Angaben enthalten.
Sie können schriftlich oder mündlich durch die Wahlberechtigten selbst oder
durch Andere erfolgen.

8 6.

Die Frist, innerhalb welcher die Anmeldungen entgegengenommen wer-
den, muh mindestens 14 Tage betragen. Beginn und Ende der Frist, die An-
meldestelle und deren Geschäftsstunden sowie die Erfordernisse der WahlBe-
rechtigung sind 'vor Beginn der Frist durch zweimalige Einrückung in den zu
 
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