Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1905 — Heidelberg, 1905

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2487#0631
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
160

8 11.

Eine Vorschlngslifte dnrf höchstens soviel Nnmen enthalten, als Beisttzer
von der betreffenden Gattung zu wählen sind; überschieftende Namen wer-
den gestrichen und zwar auch dann, wenn einer der Vorgenannten nicht wähl-
bar sein sollte.

Die Vorgeschlagenen müssen durch Anführung des vollständigen Vor- und
Zunanrens, der Berufsstellung, und zwar Kaufleute unter Angabe der Ge-
schäftsbezeichnung oder Firma, Handlungsgehilsen unter Angabe des Prin-
zipals und der Wohnung genau bezeichnet sein.

Jede Vorschlagsliste mutz als Ueberschrift die Bezeichnung der Vereini-
gung oder Gruppe tragen, von der sie eingereicht ist, und mutz von mindestens
zwanzig Wahlberechtigten der betresfenden Gattung mit Angabe von Vor-
und Zuname, Geschäft oder Geschäftsherr und Wohnung unterzeichnet sein.
Bis zum zehnten Tage vor der Wahl ist die Zurückziehung, Ergänzung oder
Berichtigung der eingereichten Vorschlagslisten zulässig.

8 12.

Die Vorschlagslisten werden nach der Reihensolge des Eingangs mit
Ordnungsnummern versehen und vom achten Tage vor der Wahl bis zum
Beginn der Wahlhandlung in der Stadtratskanzlei oder bei einer andern vom
Stadtrat zu bestimmenden Stelle öffentlich aufgelegt; der Stadtrat hat die-
selben autzerdem mit der Ordnungsnummer und Bezeichnung der Wähler-
gruppe mindestens zweimal durch Einrücken in die zu seinen Anzeigen be-
stirnmten Blätter gleichzeitig öfsentlich bekannt zu machen.

8 13-

Zur Wahlhandlung und zur Ermittelung des Wahlergebnisses hat jeder-
mann Zutritt; Personen, welche Störungen verursachen, können vom Vor-
sitzenden des Wahlausschusses aus dem Lokal gewiesen werden.

Ueber die Wahlhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen.

Das Wahlrecht ist in Person und durch verdeckte Stimmzettel auszu-
üben, welche handschriftlich oder im Wege der Vervielsältigung herzustellen
sind. Die Zettel müssen von weitzem Papier und dürfen mit keinem Kenn-
zeichen versehen sein.

Die an der Wahl sich beteiligenden Personen haüen sich vor dem Wahl-
ausschutz, insoweit dieser ihre Nämlichkeit bezweifelt, hierüber auszuweisen.
Hierzu genügt für Kaufleute die Bescheinigung über die nach K 14 der Ge-
werbeordnung erfolgte Anmeldung des Gewerbebetriebs, sowie die letzte
Quittung über Zahlung der Gewerbesteuer, für Handlungsgehilfen ein Zeug-
nis ihres Prinzipals, dessen Stellvertreters oder der Polizeibehörde. Die
Anerkennung anderer Ausweise bleibt dem Ermessen des Wahlausschusses
überlassen.

Die Stimmabgabe geschieht in der Weise, datz der Wähler an den Tisch
des Wahlausschusses herantritt, seinen Namen und Beruf nennt und, nach-
dem der Protokollführer den Namen in der Wählerliste aufgefunden hat, so-
fern nicht alsbald Bedenken wegen der Nämlichkeit erhoben werden, seinen
Stimmzettel verdeckt dem Wahlvorsteher übergibt, welcher denselben in sei-
ner Gegenwart uneröffnet in die für seine Gattung bestimmte Urne legt.

Der Protokollführer vermerkt die Abstimmung durch Anstreichen des Na-
mens in der Wnhlerliste.

Wird die Nnmlichkeit des Wählers beanstandet, so hat der Wahlausschuh
darüber alsbald zu beschliehen, ob der Erschienene zur Stimmabgabe zuge-
lassen werden kann; der Beschlutz ist in dem Protokoll festzustellen.
 
Annotationen