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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1905 — Heidelberg, 1905

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https://doi.org/10.11588/diglit.2487#0636
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7. Weiter ist von dem Z 38 Abs. 3 der Gewerbeordnung Gebrauch gemacht, und
den Gestndevermietern und Stellenvermittlern die gleichzeitige Ausübung des Gast-
und Schankwirtschaftsgewerbes untersagt, im Zusammenhang damit aber denselben
zugleich auch der Betrieb des Gewerbes in Gast- und Schankwirtschaften und in
solchen Räumen, welche mit Gast- oder Schankwirtschaften im Zusammenhang stehen,
verboten.

Von dem da und dort erlassenen Verbot der Beherbergung der dienst- oder stellen-
suchenden Personen durch die Gesindevermieter ist, da dafiir manchenorts ein Bedürf-
nis besteht, zwar abgesehen; es ist aber durch die dem Bezirksamt erteilte Ermäch-
tigung jederzeit die Befugnis zur Beherbergung nach freiem Ermessen zu entziehen,
die Möglichkeit gegeben, etwa heroortretenden Mißständen und Mißbräuchen alsbald
wirksam zu begegnen. Die schon in den meisten ortspolizeilichen Vorschriften über
das Beherbergen durch Gesindevermieter rc. enthaltene Bestimmung, daß in einem
und demselben Hause nur entweder Herbergen für männliche oder nur für weibliche
Stellesuchenden eingerichtet werden dürfen, ist wegen ihrer allgemeinen Anwendbar-
keit in die Verordnung aufgenommen.

8. Daß die Vermittlung von Stellen für minderjährige weibliche Personen im
Wirtschaftsgewerbe und im Ausland uur auf den Nachweis der Ermächtigung des
gesetzlichen Vertreters (der Eltern, des Vormundes) soll erfolgen können, und daß
hinstchtlich der Vermittlung von Stellen für weibliche Personen im Ausland über-
haupt den Stellenvermittlern und Gesindevermietern besondere Sorgfalt zur Pfficht
gemacht ist, entspricht einer durch die Erfahrung gerechtfertigten bezüglichen Schutz-
fürsorge.

9. Die mehrfach vorgeschlagene Bestimmung, daß dieVermittlungsgebühr, welche
nur zur Erhebung kommen darf, wenn die Vermittlungsthätigkeit zum Abschluß eines
giltigen Dienstvertrags geführt hat und welche von demjenigen zu entrichten ist,
welcher den Auftrag erteilt hat (ß 652 B. G.-B.) in dem Falle, daß beide Vertrags-
teile dem Dienstvermittler Zluftrag erteilt haben, für beide Vertragsteile zusammen
den Betrag der einfachen VermittlungZbebühr nicht soll übersteigen dürfen, wurde in
die Verordnung nicht aufgenommen, werl eine solcheBestimmung dieVertragsfreiheit
vielleicht zum Schaden des einen oder anderen Teils nicht unerheblich beschränkeu,
andererseits doch unter Umständen die beabsichtigte Wirkung nicht erzielen, vielmehr
nur zur Folge haben würde, daß die Vermittlungsgebühr höher angesetzt und dadurch
der (Ltellesuchende, neben welchem nicht zugleich der andere Vertragsteil ebenfalls
die Vermittlungsthätigkeit desselben Stellenvermittlers in Anspruch genommen hat,
geschädigt wird. Sollte die Vermittlungsgebühr unverhältnismäßig hoch festgesetzt
sein — eine polizeiliche Einwirkung auf die Maximalhöhe der Gebühr hat die Be-
hörde nicht, es darf vielmehr nur die von dem Dienstvermittler selbst festgesetzte und
durch den Tarif bekannt gegebene Gebühr, solange nichts anderes bekannt gemacht
ist, nicht überschritten werden —, so kann dieselbe ohnedies nach Z 655 des V. G.-B.
auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt
werden. Auch erschien es angezeigt, von einer Bestimmung abzusehen, daß, falls in-
folge der Vermittlungsthätigkeit ein Vertrag nicht zustande kommt, überhaupt die Er-
hebung jeglicher Gebühr ausgeschlyssen sein 'soll; eine solche Vorschrift würde voraus-
sichtlich doch vielfach umgangen werden, so daß ihr die Zulassung einer imwerhin
kontrollierbaren mäßigen Einschreibegebühr vorzuziehen ist.

Jm übrigen ist Bestimmung getroffen, daß für Aufwendungen dem Dienstver-
mittler nur dann Ersatz zu leisten rst, wenn dies besonders vereinbart ist; Auslagen
für die mit dem Geschäftsbetriebe regelmäßig verbundenen Gänge, Porto, Korrespon-
denzen 2c. dürfen überhaupt nicht besonders berechnet werden.

10. Wie in K 5 bestimmt ist, daß hinterlegte Papiere oder sonstige Gegenstände
von den Gesindevermietern und Stellenvermittlern gegen den Willen der Hinterleger
uicht zurückbehalten werdell dürfen, sondern letzteren auf Verlangen sofort auszu-
händigen stnd, so bestimmt der 13, daß Reisegelder oder Haftgelder (Draufgaben),
welche der Dienstvermittler in Empfang genommen hat, der Bestimmung des Auf-
traggebers gemäß ungeschmälert zur Aushändigung kommen uud namentlich auch
nicht ohne dessen Willen zur Aufrechnung auf die geschuldeten Gebühren verwendet
werden dürfen.
 
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