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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1905 — Heidelberg, 1905

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https://doi.org/10.11588/diglit.2487#0641
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170

Die Jnvalidenrente beträgt nach einer Wartezeit von 200 Wochen in der
II. Klasse: 132 Mk. und steigt für jede weilere Beitragswoche um 6 Pf.

m» f, 1^6 „ „ ,, „ „ „ „ „ 8 „

„ 160 „ „ „ „ „ „ „ 10 „

V 174 19.

Die Altersrente in der II. Klasse: 140 Mk.
ff ff f» III. „ 170 „

„ ,, „ „ „ 200 „

V 230

Dnrch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann die Versiche-
rung in einer höhern Klasse erfolgen, als gesetzlich vorgeschrieben ist. Die höchste Klasse
ist die V. Klasse mit Wochenbeitrag von 36 Pfg.

IV. Geltendmachung des Rentenanspruches.

Personen, welche einen Rentenanspruch geltend machen wollen, haben sich an das
Großh. Bezirksamt zu wenden.

Ueber den Anspruch entscheidet der Vorstand der Versicherungsanstalt
(Landesversicherungsanstalt Baden in Karlsruhe). Gegen einen ungünstigen Bescheid
findet die Berufung an das Schiedsgericht der Anstalt und eventuell die Revision
an das Neichsversicherungsamt (in Berlin) statt.

V. Erlöschen des Anspruches an die Versicherung tritt ein, wenn der
Rentenempfanger nicht mehr erwerbsunfähig ist. Die Anwartschaft aus dem Ver-
sicherungsverhaltnis erlischt, wenn innerhalb zweier Jahre vom Tage der Ausstellung
der Quittungskarte an nicht 20 Marken beklebt sind und die Quittungskarte nicht
vor dieser Zeit zum Umtausche gelangte. Die Anwartschaft kann unter Umständen
wieder aufleben.

VI. Eine Nückvergütung der gezahlten Beiträge greift Platz:

a. gegenüber weiblichen Personen, die, ohne in den BMg einer Rente gelangt
zu sein, eine Ehe eingehen, nachdem für sie mindestens 200 Wochen Beiträge gezahlt
sind (8 42 d. G)

d. gegenüber einer hinterlassenen Witwe oder hmterlassenen Kindern unter 15
Jahren, wenn der Verstorbene selbst keine Rente erhalten hatte, und für ihn während
mindestens 200 Wochen Beiträge bezahlt worden waren (8 44 d. Ges.).

Die Erstattungsansprüche stnd bei Vermeidung dcs Ausschlusses bei a inner-
halb eines Jahres von der Verheiratung ab, bei d innerhalb eines Jahres vom
Todestage des Verficherten an, geltend zu machen.

XII. Stadtische Handelsschule.

(Raufmännische Fortbilpungsschule.)

Ortsstatut vom 22. Januar 1900. (Zustimmung des Bürgerausschusses vom
6. Dezember 1899 und Genehmigung des Gr. Ministeriuws des Jnnern vom

8. Januar 1900 Nr. 116.)

Jm Hinblick auf 88 120 und 142 der Gewerbeordnung, 88 138 und 161 d der
Badischen Vollzugsverordnung zur Gewerbeordnung und das Landesgesetz vom
Ib.August 1898, denBesuch des gewerblichen und kaufmännischen Fortbildungsunter-
richts betr., wird festgesetzt:

8 i- Alle in hiesiger Stadt im Handelsgewerbe beschäftigten Gehilsen und Lehr-
linge^sind, solange sie nicht das 18.Lebensjahr zurückgelegt haben, verpflrchtet, die von
der Stadtgemeinde errichtete kaufmännische Foribildungsschule zu besuchen, bis sie
deren drei Jahreskurse ordnungsmäßig durchlaufen und ein Abgangszeugnis er-
halteu haben.

Weisen junge Kaufleute den Besitz der Kenntnisse nach, welche in der kaufmänni-
schen Fortbildungsschule erworben werden, so können sie von dem Besuche dieser
Schule oder der unteren Jahreskurse derselben oder einzelner Fächer, auf die sich der
Unterricht an der kaufmännischen Fortbildungsschule erstreckt, entbunden werden.

8 2. Der Unterricht an der kaufmännischen Fortbildungsschule umfaßt:

Deutsch (d. h. Handelskunde, Handelskorrespondenz, Kontorarbeiten, Handels-
und Wechselrecht, Volkswirtschaftslehre), Nechnen, Buchführung, Handelsgeographie,
Stenographie; ferner nach Bedürfnis (fakultativ) fremde Sprachen.
 
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