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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1905 — Heidelberg, 1905

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https://doi.org/10.11588/diglit.2487#0645
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tz 12. Jst der Pflichtige nicht willens oder nicht im Stande, die vorgeschriebene
Verbrauchssteuer zu bezahlen, und steht er vom Einbrmgen der zu versteuernden Gegen-
stände nicht ab, so können die letzteren ganz oder teilweise bis zum Austrag der Sache
zurückbehalten und, wenn sie dem Verderben ausgesetzt sind, vor Eintritt dieses durch
öffentliche Versteigerung veräußert werden.

Auch hier haftet die Stadtkasse, vorbehaltlich des Rückgriffs auf den Schuldigen,
für etwaigen, durch die Schuld des Aufsichtspersonals verursachten Schaden.

Jm Falle der Versteigerung ist der Mehrerlös nach Abzug der Kosten dem Pflich-
tigen auszufolgen.

§ 13. Bei der Einfuhr verpackter Gegenstände, welche mit der Eisenbahn als Eil-
oder Frachtgut angekommen sind, kann der Erheber nach Einsicht des Frachtbriefes von
weiterer Untersuchung der Sendung Umgang nehmen, wenn der Führer bereit ist, die
Verbrauchssteuer unter Zugrundelegung des im Frachtbrief angegebenen Bruttoge-
wichts mlt 20 pCt. Abzug zu bezahlen.

Z 14. Für verbrauchssteuerpflichtige Gegenstände, welche den städt. Verbrauchs-
steuerbezirk nur durchlaufen, ist bei der Eingangsstelle unter Angabe der Menge, bezw.
des Gewichts der Steuerobjekte, des Namens und Wohnorts des Absenders und Empfän-
gers sowie desFührers einDurchfuhrscheinzu lösen. Einevon derEntrichtungderVer-
brauchssteuer befreiende Durchfuhr wird nur angenommen, wenn die Ausfuhr inner-
halb 24 Stunden nach der Einfuhr stattfindet, und nur, wenn sich dieselbe auf sämt-
liche im Durchfuhrschein bezeichneten Gegenstände und Mengen bezieht. Bei der
Ausgangsstelle muß dieser Schein dem Verbrauchssteuererheber abgeliefert werden.

e. Rückvergütungen.

Z 15. Wer die Rückvergütung bezahlter Verbrauchssteuern wegen des in 8 5,
letzter Absatz, erwähnten Grundes beansprucht, hat sich unter Vorzeigung der auszu-
führenden Gegenstände beim Erheber der Ausgangsstelle einen Ausfuhrschein geben
zu lassen. Dieser Schein muß enthalten:

1. Eine Vermerkung über Art und Menge der ausgeführten Gegenstände.

2. Namen und Wohnort des Führers und seines Auftraggebers.

3. Namen und Wohnort des Empfängers oder dre Vermerkung, daß die be-
treffenden Gegenstände zum Verkauf an unbestimmte Personen ausgeführt werden.

4. Den Tag der Ausfuhr.

5. Die Bezeichnung der Erhebungsstelle mit der Unterschrift des Erhebers.

Der Antrag auf Rückvergütung ist sodann unter Anschluß der betreffenden Ver-
brauchssteuerquittungen und des Ausfuhrscheines schriftlichbeimStadtrateinzureichen.

8 16. Wird Rückvergütung bezüglick) solcher Gegenstände in Anspruch genommen,
welche mit der Eisenbahn ausgeführt werden, so ist der Ausfuhrschein (8 15) bei der
dem Bahnhof nächst gelegenen Erhebungsstelle ausfertigen zu lassen und dem Antrag
auf Rückvergütung auch eine von der Bahnbehörde beglaubigte Doppelschrift des be-
treffenden Frachtbriefes beizusügen.

An die Stelle der letzteren tritt bei Expreßgut-Sendungen die Abstempelung des
Ausfuhrscheines durch die Bahnbehörde.

8 17. Wer Gegenstände, welche außerhalb der städtischen Erhebungsstellen ge-
lagert sind, auf anderem Wege als durch die Eisenbahn ausführt und Verbrauchssteuer-
Rückvergütung beanspruchen will, hat außer dem bei der nächsten Erhebungsstelle zu
lösenden Ausfuhrscheine und den betreffenden Verbrauchssteuer-Quittungen auch eine
bürgermeisteramtlich beglaubigte Bescheinigung des auswärtigen Empfangers über
Art und Menge der empfangenen Gegenstände, den Tag des Empfangs und die Per-
sönlichkeit des Absenders, sowie des Führers vorzulegen.

8 18- Gine handelsmäßige und darum zum Anspruch von Verbrauchssteuer-
Rückvergütung berechtigende Ausfuhr wird nur dann angenommen, wenn es sich um
einen Verbrauchssteuerbetrag von mindestens 20 Pf. bei jeder Ausfuhr handelt, und
wird nicht angenommen, wenn die Ausfuhr durch die Post erfolgt.

8 19. Zur Erlangung von Verbrauchssteuer-Rückvergütungen wegen des in 8 5,
letzter Absatz erwähnten Grundes ist ferner erforderlich:
 
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