Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1905 — Heidelberg, 1905

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2487#0650
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
179

Z 3. Das gesamte Leichenpersonal hat den in der betreffenden Dienstweisung
gegebenen Vorschriften genau nachzukommen; in Fällen, welche in der Dienstweisung
nicht vorgesehen sind, hat dasselbe die Anordnung der Friedhof-Kommission ein-
zuholen.

Dasselbe hat bei allen Dienstleistungen ein anständiges, ruhiges, ernstes Be-
nehmen einzuhalten. Unordnungen, Nachlässigkeit oder Widersetzlichkeit werden strenge
bestraft; Trunkenheit im Dienst zieht sofortige Entlassung nach sich. Es ist dem
Leichenpersonal bei Strafe der Drenstentlassung verboten, Anforderungen an Geld
oder anderen Dingen an die Hinterbliebenen zu machen; ebensowenig darf dasselbe
weder vor oder nach der Beerdigung Essen oder Trinken beanspruchen, noch darf
demselben solches verabreicht werden.

Annahme von Gewinnanteilen bei Lieferungen in irgend einer Form wird außer
der etwaigen strafrechtlichen Verfolgung mit sofortiger Entlassung geahndet.

Beschwerden gegen das Personal sind bei der Friedhof-Kommission anzubringen.

Z 4. Bezüglich der Kosten für sämtliche Bestattungen ist die vom Stadtrat auf-
gestellte, dieser Vorschrift als Anlage beigefügte Taxordnung maßgebend.

Nach derselben werden für die Art der Bestattung 5 Klassen bestimmt.

Die Wahl der Klasse und der etwa weiter gewünschten außergewöhnlichen
Leistungen isr von den Hinterbliebenen zu treffen, zu welchem Zweck der Leichen-
ordner denselben einen Bestellbogen, auf welchem die Taxen verzeichnet sind, zur
Ausfüllung vorlegt.

Bei Leichen, die nach auswärts verbracht werden, kommen die für den einzelnen
Fall von der Friedhof-Kommission sestgesetzten Gebühren in Anwendung.

Nach der Bestattung erhebt der Leichenordner unter Vorlage der Rechnung die
sämtlichen Gebühren und Taxen und bescheinigt deren Empfang.

tz 5. Die Rechnung über sämtliche Einnahmen und Ausgaben der Friedhof-
Kommission wird unter der Bezeichnung „Friedhof-Kasse" von der Stadtkasse
geführt.

II. Leichen- imd Leichenhaus-Ordnung.

ß 6. Jeder Todesfall muß unverzüglich nach dem Eintritt des Todes dem Leichen-
schauer^) und dem Leichenordner*) **) angezeigt werden. Zu dieser Anzeige verpflichtet
ist das Familienhaupt und, wenn ein solches nicht vorhanden oder an der Anzeige ver-
hindert ist, derjenige, in dessen Wohnung oder Behausung sich der Sterbefall ereig-
net hat.

Die Pflicht zur Anzeige erstreckt sich auch auf Totgeburten. Vor Ankunft des
Leichenschauers darf mit der Leiche keine Veränderung vorgenommen werden.

8 7. Die nach den Bestimmungen des Z 6 zur Anzerge verpflichteten Personen
müssen den vom Leichenschauer ausgestellten Sterbeschein spätestens 20 Stunden nach
eingetretenem Tod dem bürgerlichen Standesbeamten mit der Anzeige des Todesfalls
vorlegen, welcher nach Vollendung des Eintrags in das Sterberegister den vorschrifts-
mäßig ausgestellten Erlaubnisschein zur Bestattung den Erschienenen übergibt; auf
demselben soll gleichzeitig bemerkt werden, ob der Tod insolge ansteckender Krankheit
eingetieten ift.

Als ansteckende Krankheiten im Sinne dieser ortspolizeilichen Vorschrist sind zu
betrachten: Blattern, Cholera, Diphtheritis, Masern, Scharlach, Typhus.

8 8. Die zweite Leichenschau findet nach Maßgabe der Dienstweisung für Leichen-
schauer uud der 88 7, 8 u. 12 der Ministerial-Verordnung vom 16. Dezember 1875 in
der Leichenhalle statt; der Leichenschauer bezeichnet auf dem Erlaubnisschein die Zeit,
mit deren Eintritt die Bestattung vorgenommen werden darf.

Keine Bestattung darf vorgenommen werden, bevor der Erlaubnisschein vor-
schriftsmäßig ausgestellt wurde. '

Jst bezüglich des Todesfalles eiue gerichtliche oder polizeiliche Untersuchung
anhängig, so ist zur Bestattung übcrdies die Erlaubnis der untersuchenden Behörden
ersorderlich.

Die Geistlichen und die mit der Leirung der Beerdigung beauftragten Personen
sind verpflichtet, vor der Bestattung vou dem Erlaubnisschein Einsicht zu nehmen.

8 9. Zur Aufnahme aller für den hiesigen Friedhof bestimmten Leichen dürsen

*) Siehe im Adreßbuch uutsr „Berufdgeschaften": Leichenfchauer.

**) Städt. Leichenordner, z. Zt. Martin Becker, Grabengafse 6. Fernspr. 176.
 
Annotationen