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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1905 — Heidelberg, 1905

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https://doi.org/10.11588/diglit.2487#0655
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F 36. Gräber von Erwachsenen dürfen nicht vor Abfluß von 25 Jahren, Graber
von Kindern nicht vor Abfluß von 15 Jahren geöffnet werden. Behufs Uebertragung
einer Leiche in ein Familiengrab oder nach auswärts kann auf Antrag der Friedhof-
Kommission unter Begutachtung des Bezirksarztes vom Bezirksamt eine Ausnahme
gestattet werden.

Ein Familiengrab darf auch vor der Umgrabungsfrist zur Aufnahme der Leiche
eines Kindes von nicht über 1 Jahr geöffnet werden.

IV. Feuerbestattuttgs-Ordnrrng.

Z 37. Zur Vornahme der Feuerbestattung Verstorbener ist ausschließlich die
auf dem ftädtischen Friedhofe errichtete Feuerbestattungsanstalt bestimmt.

8 38. Die FeuerbestatLung einer Leiche darf unbeschadet der auf die erste Besichti-
gung der Leiche durch den Leichenschauer und den Leichentransport bezüglichen Vor-
schristen nur mit schriftlicher Genehmigung des Bezirksamts als Ortspolizeibehörde
erfolgen.

Zu dem Genehmigungsgesuch, für die Feuerbestattung einer Leiche, das beim
Vorsitzenden der Friedhof-Kömmission schriftlich oder mündlich anzubringen ist, sind
folgende Belege erforderlich:

1. Eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Beurkundung, daß der Ein-
trag in das standesamtliche Sterberegister (Z 56 ff. des Reichsgesetzes vom 6. Februar
1875) erfolgt ist (für außerhalb des deutschen Reiches Verstorbene ein amtlich be-
glaubigter Sterbeschein).

2 a) Eine von einem approbierten Arzt angefertigte Krankengeschichte des be-
betreffenden Falles.

Eine behördliche Beglaubigung der Krankengeschichte ist dann nötig, wenn der die
Krankengeschichte fertigende Arzt nicht im Dienstbezirk des beamteten Arztes wohnt.

b) ein Zeugnis des staatlichen Sanitätsbeamten des Sterbeortes oder des Groß-
herzoglichen Bezirksarztes zu Heidelberg darüber, daß jeder Verdacht einer gewalt-
samen Todesursache ausgeschlossen ist.

Der Ausstellung dieses Zeugnisses hat eine Besichtigung der Leiche durch den
beamteten Arzt vorherzugehen, wenn nach dem Jnhalt der Krankengeschichte bei ihm
Zweifel darüber bestehen, ob die Todesursache eine natürliche war, oder wenn es sich
um die Feuerbestattung von Willensunfähigen oder von Personen unter 18 Jahren
handelt.

e) Wenn eine Sektion der Leiche vorgenommen wurde, ein Leichenbefundbericht
darüber, ob jeder Verdacht einer gewaltsamen Lodesursache ausgeschlossen ist.

Die behördliche Beglaubigung des Befunds der Sektion ist nur dann nötig, wenn
der die Sektion vornehmende Arzt nicht im Dienstbezirk des beamteten Arztes wohnt.

Jn sämtlichen Schriftstücken a,b, eistdieTodesursache möglichst deutlich anzugeben.

3. Eine Urkunde, welche den Nachweis enthält, daß entweder:

a) der Verstorbene selbst seine Feuerbestattung gewollt hat, oder:

b) beim Tode Willensunfähiger oder von Personen unter 18 Jahren, daß die
Bestattungspflichtigen die Einäscherung verlangen.

Für 'Willensunfähige über 18 Jahre alte Personen genügt jede hinlänglich be-
stimmte urkundliche Erklärung der verstorbenen Person.

4. Bei auswarts Verstorbenen außerdem eine Beurkundung darüber, daß der
für den Sterbeort zuständigen Polizeibehörde die beabsichtigte Feuerbestattung der
Leiche angezeigt wurde.

H 39. Die Friedhof-Kommission teilt das Gesuch mit sämtlichen Belegen unter
Beifügung ihrer eigenen Aeußerung dem Bezirksamt mit, welches erforderlichen-
falls vor Abgabe seiner Entschließüng den Großh. Bezirksarzt darüber zu hören
hat, ob inhaltlich der Belege die Todesursache als eine natürliche vollkommen klar-
gestellt ist.

Bestehen nach dem Gutachten des Großh. Bezirksarztes Zweifel hierüber, so
kann das Bezirksamt den Angehörigen des Verstorbenen anheimgeben, zur Hebung
der Zweifel die Leichenöffnung durch den beamteten Arzt vornehmen zu lassen und
den Befuud vorzulegen.

Werden durch das Ergebnis der Sektion nach Ansicht des Großh. Bezirksarztes
hier die Zweifel über die Todesursache nicht vollständig beseitigt, so ist die Erlaubnis
zur Vornahme der Feuerbestattung vom Bezirksamt zu versagen.
 
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