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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1905 — Heidelberg, 1905

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https://doi.org/10.11588/diglit.2487#0658
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187

V. Schlußbestimmuttgerr.

Z 51. Für den Besuch des Friedhofs qelten folgende Vorschriften:

1) Der untere Eingang des Friedhofs am Steigerweg ist im Sommer von 6 Uhr
morgens, im Winter von Sonnenaufgang bis zum Sonnenuntergang geöffnet.

Eine Viertelstunde vor dem Schließen des Thores wird ein Zeichen mit der Glocke
gegeben, worauf jedermann den Friedhof zu verlassen hat.

2) Jeder Besucher hat ein anständiges, ruhiges, der Würde des Orts angemessenes
Benehmen zu bewahren.

3) Das Betreten der Leichenfelder ist nur den Beamten des Friedhofs, der Leichen-
begleitung, den Angehörigen der dort Ruhenden oder den mit der Pflege der Gräber
Beauftragten gestattet.

4) Kindern ohne Begleitung Erwachsener ist der Besuch des Friedhofs unter-
sagt, auch dürfen keine Kinderwagen in denselben gebracht werden; dagegen haben
Fahrstühle, in welchen einzelne kranke Personen gefahren werden, Einlaß.

5) Allen Personen, welche nicht zur Trauerversammluna gehören, namentlich
aber Frauen oder Dienstmädchen mit Kindern, ist der Aufenthalt rn der Einsegnungs-
halle und deren Umgebung fowie in der Nähe des Grabes oder der Feuerbestattungs-
anstalt während der Trauerfeierlichkeiten untersagt.

6) Es ist verboten, Hunde auf den Friedhof mitzubringen oder auf dem Friedhof
zu rauchen; ebenso ist untersagt, in den Änlagen oder auf fremden Gräbern Blumen
und Pflanzen zu pflücken oder die Gräber und deren Pflanzen zu beschädigen.

7) Die Vornahme gärtnerischer Arbeiten auf dem Friedhof ist im Sommer nur
von morgens 6 Uhr bis abends zum Schluß des Friedhofs geüattet. An den Sonn-
und gesetzlichen Feiertagen darf im Friedhof nicht gearbeitet werden.

Wer gewerbsmäßig Gärtnerarbeiten auf dem Friedhofe vornehmen will, bedarf
hierzu einer besonderen Zulassung seitens der Friedhof-Kommission.

8) Die Brunnenhahnen sind sofort nach dem Gebrauch wieder sorgfältig zu
schließen.

9) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich den Anordnungen des Friedhofauf-
sehers zu fügen.

8 52. Uebertretungen dieser Leichen- und Friedhof-Ordnung werden nach Z 96
Z. 2 des P.-Str.-G.-B. mit Geldstrafen bis zu 50 Mark geahndet.

8 53. Die frühere Leichen- und Friedhof-Ordnung vom 15. November 1889
nebst der Feuerbestattungsordnung vom 22. Dezember 1891 wird aufgehoben.

Die gegenwärtige Leichen- und Friedhof-Ordnung tritt am 1. Januar 1900
in Kraft.

Tax-Ordnurrg zu O.-Ziff. 21 und 22,

genehmigt durch den Beschluß des Bürgerausschusses vom 25. Januar 1892.

Beerdigungs-Taxen.


I. Klasse

II. Klasse

III. Klasse

IV. Klasse

V. Klasse

Für Erwachsene über 15






Jahren.

120

80

50

25

16

Für Kinder von 6—15 I. .

80

60

35

20

12

1—6

60

40

20

12

5

„ „ unter 1 Jahr .

40

30

15

8

5

Gegen die Bezahlung dieser Taxen an die Friedhofkasse werden folgende Gegen-
leistungen übernommen:

Jn allen Klassen:

1. Die Geschäfte des Leichenordners nach seiner Dienstweisung; in I. Klasse sind
dabei 50, in II. Klasse 30 Ansagen inbegriffen;

2. die Dienstleistungen sämtlicher übrigen Bediensteten nach den betreffenden
Dienstweisungen;

3. der Sarg der gewählten Klasse samt Verbringen desselben in das Sterbehaus;

4. das Leichentuch über den Sarg;
 
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