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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0494
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die hierher gehörigen Namen nach der Zeitfolge der Anmeldung eingetrngen
werden. Jst der Wegzug einer Person einzutragen, deren Ankunft seiner
Zeit nicht eingetragen wurde, so ist der Beginn des Aufenthaltes in der Ge-
meinde nachträglich zu ermitteln und hiernach der Eintrag in der betreffen-
den Spalte zu fertigen.

§ 6. Bezüglich derjemgen in § 1 erwähnten Personen, dre keinen
eigenen Hausstand und keine selbständige Lebensstellung haben (Lehrlinge,
Gewerbsgehilfen, Dienftboten, Fabrikarbeiter, Handarbeiter usw.) kann in
Städten, in welchen die Polizei von einer Staatsstelle verwaltet wird, sofern
die Gemeindebehönde zuftimmt, und in anderen Gemeinden mit besonderer
Genehmigung des Bezirksamtes bei der Anmeldung (§1) von dem Gebrauch
des Formulars sowie auch von dem Eintrag in die Liste D abgesehen,
und dafür ein Anmeldebuch gesührt werden, in welches die Angemeldeten
nach der Zeitfolge der Anmeldung einzutragen sind.

Diese Anmeldebücher sollen jedenfalls über den Tag des Einzugs und
der Anmeldung, Namen, Stand, Geburtsort und Geburtszeit, über den letzten
Wohn- und Aufenthaltsort, über die Staatsangehörigkeit, über die vorgelegten
Legitimationspapiere, über die Wohnung, das Dienst- oder Arbeitsverhältnis
und über den Tag des Wegzugs Auskunft geben und mit einem alphabetischen
Nachschlagsregister versehen sein.

§ 7. Hinsichtlich der Personen unter dem in den §§ 1 und 3 bezeichneten
Alter kann die Verpflichtung zur An- und Abmeldung durch orts- oder
bezirkspolizeiliche Vorschrist festgesetzt und geregelt werden.

§ 8. Vezüglich der Personen, die sich nur als Neisende in einer Ge-
meinde aufhalten, findet eine Verpflichtung zur Anzeige nur insoweit statt,
daß Gastwirte (Jnhaber usw. von Hotels garnis) Vor- und Zunamen, Stand,
Wohnort und Tag der Ankunft des Fremden sogleich in das von ihnen zu
führende Fremdenbuch einzutragen oder von dem Fremden eintragen zu
lassen haben.

Durch ortspolizeiliche Vorschrift kann bestimmt werden, datz von den
Wirten auch der Tag der Abreise in das Fremdenbuch einzutragen ist.

Jn den Städten, in welchen die Ortspolizei von einer Staatsstelle ver-
waltet wird, haben die Wirte Auszüge aus dem Fremdenbuch längstens bis
zum andern Morgen dieser Polizeibehörde mitzuteilen.

Auch in anderen Gemeinden kann die Ortspolizeibehörde die gleiche
Einrichtung treffen.

Die Fremdenbücher können von der Polizeibehörde und deren Organen
jederzeit eingesehen werden.

Durch ortspolizeiliche Vorschrift kann angeordnet werden, datz auch
andere Personen, die einen Fremden beherbergen oder aufnehmen, unter
Angabe des Vor- und Zunamens, Standes, Wohnortes und des Tages der
Ankunft des Freinden, hievon, sowie vom Tage der Abreise der Ortspolizei-
behörde in zu bestimmender Frist Anzeige zu machen haben.

Vorübergehende Besuche von auswärtigen Verwandten oder Befreundeten
angesessener Familien sind jedoch von solchen Anzeigen auszunehmen.

L. Wohnungsänderungen.

§ 9. In den Städten von mindestens 3000 Einwohnern ist jeder Einzug
und jedcr Auszug spätestens drei Tage nach seinem Beginn schriftlich bei
der Ortspolizeibehörde nach Formular O anzuzeigen:

u) von dem Besitzer des Wohnhauses oder dem von ihm oder für ihn aus-
gestellten Verwalter bezüglich des Ein- und Auszugs, welcher

1. ibu selbst und seine mit ihm wohnenden Angehörigen,

2. die übrigcn in seinem Haushalt wohneuden Personen, wie Dienst-
botcu, E'esellcu, Gehilfen, i?ehrliuge, Schlasleute, Pfleglinge,

3. seme Mieter,
 
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