Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0495
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
3

4. -ie in dem Haushalte des Mieters wohnenden Personen, wie An-
gehörige, Dienstboten, Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge, Pfleglinge
und die von dem Mieter aufgenommenen Schlafleute, Aftermieter
und deren Angehörige, soweit alle diese Personen mit dem Mieter
zugleich ein- oder ausziehen;

b) von dem Mieter bezüglichvdeS Ein- und AuSzugS der mit ihm wohnen-
den Familienangehörigen, Dienstboten, Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge,
Pfleglinge, Aftermieter, Schlafleute, welcher nnt seiner eigenen Woh-
nungsveränderung nicht zusammenfällt.

Kinder unter vierzehn Jahren können außer Betracht bleiben.

Für jede Person ist die Anzeige auf eine besondere Jmpresse zu schreiben.
Nur bei Meldungen, die sich auf ein Familienhaupt beziehen, können Ehefrau
und Kinder auf das gleiche Blatt geschrieben werden.

Die Anzeigen sind von der Ortspolizeibehörde alphabetisch nach dem
Namen der Angezeigten geordnet aufzubewahren.

§ 10. Für die nicht unter § 9 fallenden Gemeinden kann die Verpilich-
tung zur Anzeige von Wohnung'sänderungen durch orts- oder bezirtspolizei-
liche Vorschrift festgeseht und geregelt werden.

(7. Diensteintritt und -Austritt.

§ 11. Jn Ergänzung der Vorschriften, welche zum Vollzuge

des § 49 des Reichsgesetzes vom 15. Juni 1883, betreffend die Kranken-
versicherung der Arbeiter,

der §8 und 15 des Landesgesetzes vom 24. März 1888, die Aus-
führung der Ilnfall- ünd Krankenversicherung betreffend, und

des § 112 Absatz 2 Ziffer 2 des Reichsgesetzes vom 22. Juni 1889, betr.
die Jnvaliditäts- und Altersversicherung, in den Verordnungen vom 11. Fe-
bruar 1884, 25. Juni 1888 und 27. Oktober 1890 über die An- und Abmeldung
der versicherungspflichtigen Personen erlasien sind, kann die Verpflichtung
der Arbeitgeber, Dienst- und Lehrherren zur Anmeldung des Dienstantritts
und -Austritts der Arbeiter, Gewerbsgehilfen, Dienstboten und Lehrlinge
durch ortspolizeiliche Vorschrift näher geregelt werden.

Außerdem kann für Gemeinden, in welchen die Gemeinde-
krankenversicherung eingeführt oder eine gemeinsame
Meldestellegemätz § 49 Abs. 3 des Krankenversicherungs-
gesetzes errichtet ist, eine Verbindung der in den §§ 1, 3 und 6,
geeignetenfalls auch der in Z 9 dieser Verordnung vorgeschriebenen Meldungen
mit denjenigen für die Kranken- und Jnvaliditätsversicherung von dem Be-
zirksamt mit Zustimmung der Gemeindebehörde in der Weise angeordnet
werden, datz

1. sämtliche Meldungen bei einer Stelle zu crfolgen haben;

2. zu den An- und Abmeldungen für die verschiedenen Zwecke und zur
Erteilung der Bescheinigungen hierüber die gleichen Formulare zu
verwenden sind, welche das Bezirksamt mit Rücksicht auf die in §§ 1,
6 und 9 dieser Verordnung verlangten, sowie die für die Kranken- und
Jnvaliditätsversicherung crsorderlichen Angaben zu bestimmen hat;

3. durch die rechtzeitige Anmeldung versicherungspflichtiger Personen
seitens dcr Arbeitgeber, Tienst- und Lehrherrn auch die jenen Personen
wegen ihrcs Einzugs in die Gemeinde obliegende Meldepflicht er-
füllt wird;

4. die ausgesüllten Meldeformulare als geineinschaftliche Beilagen der
Listc I) diescr Vcrordnung und dcr Rcgister für die Kranken- und
Jnvaliditälsvcrsicherung aufbewahrt werden, nachdem in diese Ver-
 
Annotationen