Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Your session has expired. A new one has started.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0497
Overview
loading ...
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
5

Es haben somit zu melden:

1. Die Hausbesitzer bezw. die von ihnen bestEen Berwalter:
jeden Ein- oder Auszug, welcher

a) ste selbst und ihre mit ihnen wohnenden Angehörigen;

d) die übrigen in ihrem Haushalt wohnenden Personen, wie
Dienftboten, Gesellen, Gehilsen, Lehrlinge, Schlasleute,
Pfleglinge;

e) ihre Mieter und deren Angehörige berührt.

2. Die Mieter: jeden Einzug, Um- und Auszug ihrer eigenen
Dienstboten, ihrer Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge, Pfleglinge, Mie-
ter (Aftermieter), fowie der Angehörigen der Vorgenannten.

8 3-

Ort der Meldungen.

Die Meldungen sind bei der Allgemeinen Meldeftelle (Bienenstraste 8)
zu erstatten; diejenigen aus dem Stadtteil Schlierbach und Handschuhsheim
können bei den dortigen Polizeistationen abgegeben werden.

8 4.

Form der Meldungen.

Zu den Meldungen sind die vorgeschriebenen, bei der Meldestelle und
allen Polizeirevieren erhältlichen Formulare zu benützen.

Jede Meldung ist von dem Meldepflichtigen und dem Gemeldeten zu
unterschreiben.

Für jede Person ist die Meldung auf ein besonderes Formular zu schrei-
ben, nur bei Meldungen, die sich auf ein Familienhaupt beziehen, können
Ehefrauen und Kinder auf das gleiche Blatt geschrieben werden.

8 5.

Sicherung der BollstäKdigkeit und Richtigkeit der Meldungen.

Jeder, in Bezug auf dessen Person und Angehörige nach Mahgabe dieser
Vorschrift eine Meldung erstattet werden mutz, ist gehalten, dem zur Meldung
Verpflichteten alle zur vorschriftsmätzigen Ausfüllung des Meldeformulars
erforderlichen Angaben zu machen.

Auf Verlangen der Meldeftelle haben die Anzumeldenden die in ihrem
Besitz befindlichen, zum Ausweise über ihre Person dienlichen Papiere vor-
zuzeigen.

Reichsausländer müssen sich durch Beurkundung ihrer Heimatsbehörde
über ihre Staatsangehörigkeit ausweisen. Den Anmeldungen von zuziehen-
den Personen ist die am bisherigen Wohn- oder Aufenthaltsort des Gemel-
deten erteilte Abmeldebescheinigung anzuschlietzen.

Befinden sich in dem Haushalt der Zuziehenden Kinder unter 12 Jah-
ren, so ist autzerdem der Nachweis über die erfolgte Jmpfung durch Vorlage
des Jmpfscheines zu erbringen.

8 6.

Meldepflicht der Gastwirte.

Gastwirte und Jnhaber von Hotels garnis sowie von Fremdenpensionen
haben Vor- und Zunamen, Stand und Wohnort, Tag der Ankunft, Tag der
Abreise des Fremden sogleich in das von ihnen zu führende Fremdenbuch ein-
zutragen oder von dem Fremden eintragen zu lassen. Das Fremdenbuch ist
den Polizeibeamten auf Erfordern zur Einsicht vorzulegen.
 
Annotationen