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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0502
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§ 3. Der MaulkorL muß aus starken, über Nase uud Schnautze des
Tieres befestigten, nicht verschiebüaren Kreuzriemen oder metallenen Spangen
bestehen und derart beschafsen sein, datz er gegen Bitz sicher schützt.
afs. v. ^ 4. Das Mitbringen von Hunden auf den Friedhos, in die Neckarbade-
VH' ^ anstalten, in de.n Stadt- und Neptunsgarten, in die Gartenanlagen des
Bismarckplatzes, Mönchhofplatzes und um die Peterskirche, sowie in öffent-
liche Wirtschaften und in diejenigen öfsentlichen Diensträume, in welchen
ein bezügliches Verbot angeschlagen ist, ist ebenso wie das Herumlaufenlassen
von Hunden an diesen Orten verboten.

§ 5. Zuwiderhandlungen werden gemätz §§ 103, 58 Ziff. 1 P.-St.-G.-B.
mit Geldstrafen bis zu 10 bez-w. bis zu 20 Mark bestraft.

8 6. Die ortspolizeiliche Vorschrift vom 2. Januar 1891 (ehemals be-
zirkspolizeiliche Vorschrift vom 26. Februar 1878) in obigem« Betreff wird
aufgehoben.

4. Die Festfehung -er Poltzristunde.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 20. März 1877 auf Grund des 8 365

R.-St.-G.-B.

Die nächtliche Polizeistunde für die Stadt Heidelberg wird auf 12 Uhr
festgesetzt.

6. Das Vetreten gefatzrlicher Orte.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 13.November 1865 aufGrund des§100P.-St.-G.-B.

Das Begehen der am Neckarufer dahier liegenden Flötze wird allen den
jenigen, welche hierzu mcht durch die EigenLümer die Erlaubnis erhalten
haben, Lei Vermeidung einer Geldstrafe bis zu 10 Mark auf Grund des § 106
P.-St.-G.-B. verboten.

8. kezutiMln- «n<l Slniichlrettrpslirei.

1. Schlachttzaus- und Vtetztzof-Or-nung.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 14. September 1903 auf Grund der §§ 87 a,
93, 95 P.-St.-G.-B. und mit Bezug auf das Reichsgesetz vom 3. Juni 1900,
die Schlachtvieh- und Fleischbeschauordnung betr., dessen Ausführungs- und
Vollzugsbestimmungen (§ 23 der V.-O. Grotzh. Ministeriums des Jnnern

vom 17. Januar 1903, betr. die Schlachtvieh- und Fleischbeschau).

§ 1. Jnnerhalb der Gemarkung Heidelberg hat die Schlachtung von
Grotzvieh und Kleinvieh jeder Art, sowie von Pserden, Eseln, Maultieren,
Mauleseln oder Hunden, wenn das Fleisch zum Genufse sür Menschen ver-
wendet werden soll, ausschlietzlich im städtischen Schlachthofe zu gescheheu.
'Es müssen serner alle zum gewerbsmätzigen Schlachten von auswärls etn-
gebrachten Tiere in den dazu bestimmten Schlächthosstallungen eingestellt
werden.

§ 2. Dem Schlachhoszwang unterliegt nicht:

1. Die Schlachtung von selbstgezogenen Schweinen und Ziegen, deren
Fleisch ausschlietzlich im eigenen Haushalt des Besitzers verwendet werden
soll. Als eigener Haushalt gilt nicht der Haushalt der Kasernen, Kranken-
häuser, Erziehungsanstalten, Speiseanstalten, Gefangenenaustalten, Armen-
häuser und ähnlichen Anstalten, sowie der Haushalt der Schlächter, Fleifch-
bändler, Gast-, Schank- und Speisewirte.

Bezüglsch der Schlachtvieh- urvd Fleischbeschau bei Hausschlachtungen
gelten tzß 2, 33 und 34 der Aussührungsbestimmungen -V zu dem Gesetze,
betr. die Schlachtvieh- uud Fleischbeschau vom 3. Iuni 1900.
 
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