Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0504
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
12

2. An Werktagen:

L) Zunr Mholen und Rückbringen von Fleisch in der Zeit vom 1. April
bis 1. Oktober von 5 Uhr morgens bis 7 Uhr abends;

in ber Zeit vom 1. Oktober bis 1. April von 6 Uhr morgens bis
6 Uhr abends.

d) zuin Schlachten von Tieren in der Zeit vom 1. April bis 1. Oktbr.
von 7 Uhr morgens bis 7 Uhr abends;

in der Zeit vom 1. Oktober bis 1. April von 8 Uhr morgens bis
6 Uhr abends.

Das Kühlhaus bleibt täglich von 8 bis 11 Uhr morgens geschlossen.

AusnahmMveise wird das Kühlhaus und der Salzkeller gegen die fest-
gesetzte Gebühr, jedoch nur in Notfällen znm Abholen, nicht aber zum Ein-
bringen von Fleisch geöffnet.

Jeweils eine Stunde vor Schluß darf keine Schlachtung von Großvieh
und jeweils eine halbe Stunde vor Schluß keine Schlachtung von Kleinvieh
mehr in Angriff genvmmen werden.

8 6. Die nach dem Tarif betreffend die iBenützung des städtischen
Schlacht- und Viehhofs und seincr Einrichtungen zu entrichtenden Gebühren
sowie die Verbrauchssteuern sind an der Kasse zu entrichten, bevor die Tiere
aus den Stallungen entfernt oder zum Zwecke der Schlachtung in die Schlacht-
hallen verbracht werden.

Die Stunden, während welcher die Kasse geöffnet ist, werden vom Stadt-
rat festgesetzt. Können die Gebühren und Verbrauchssteuern, weil die Kafse
gerade geschlossen ist, nicht vor der Schlachtung entrichtet werden, so ist das
Schlachten von Kleinvieh auch dann zulässig, wenn wenigstens von Ler beab-
sichtigten Schlachtung vorher der Verwaltung bezw. einem Von derselben mit
ihrer Vertretung beauftragten Bediensteten Mitteilung gemacht wird und die
für solche Fälle gegebenen 'besonderen Anordnungen befolgt werden. Doch
dürfen die geschlachteten Tiere erst damr vomj Schlachtorte entfernt wevden,
wenn die Gebühren und Verbrauchssteuern evlegt sind.

§ 7. Jedes Tier ist beim Einbringen alsbald zur Lebend'beschau anzu-
melden und da unterzubringen, wo es von der Verwaltung 'bezw. dem dienst-
tuenden Bediensteten für zweckmäßig erachtet wird. Erweist sich ein Tier als
zur Zeit nicht schlachtfähig, weil dasselbe erhitzt, ermüdet, krank oder schlecht
genährt ist, fo ist es in besonders hierzu bestimmten Räumlichkeiten unter-
zubringen. Tiere, welche kein bankwürdiges Fleisch liefern, werden der Frei-
bank überwiesen.

Kann die Schlachtung nicht spätestens 2 Tage nach der Erteilung der Ge-
nehmigung Zur Schlachtung erfolgen, so ist die Schlachtviehbeschau zu wieder-
Holen.

§ 8. Das in den Schlacht- und Viehhof eingebrachte Vieh muß von dem
Eigentümer (Metzger oder Händler) mit seinem für alle Male anzunehmen-
den, von der Verwaltung zu genehmigeuden Zeichen (Haarschnitt, Brand, Tä-
towierung, Farbstempel) kenntlich gemacht sein.

§ 9. Pferde sind beim Einstellen mit Stallhalftern sicher zu befestigen
und bösartige Tiere sind in die Stände unterzubringen. Die Einsteller sind
für jede Unordnung und jeden Schaden verantwortlich.

§ 10. Beim Transport innerhalb des Schlachthofes müssen die Tiere ge-
hörig vr'rwahrt und vovsichtig geführt werden. Farren dürfen nur mit der
Blende geführt werden. Jn die Schlachträume dürfen die Tiere erst dann
gebracht werden, wenn die Schlachtung auch ohne Verzug vorgenommen wer-
den kann.

Jnsoweit dic Abschlachtung von Kleinvieh nicht sofort erfolgen kann, sind
die Tiere in den längs der Kleinviehschlachthalle befindlichen Wartebuchten
unterzubringen. Vor Beginn der Schlachtung ist jedes Tier an der betreften-
den <rtelle sicher zu bcsesiigen.

Bei Großvieh geschieht dies mit dcn hiezu beslimmten Kopfseilcn, wclck»e
den ^riereu in xoalfterforur sobou iin Schlachthofc anzulcgen sind.

Läuvcinc sind vor dem Scblagen an den hierzn bestimmten Ringen anzu-
binden.
 
Annotationen