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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0505
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Ziegen und Schaf-böcke, welche einen üblen Geruch verdreiten, dürfen
nur inr Pferdeschlachthaus geschlachtet werden.

§ 11. Das Töten von Grotzvieh erfolgt vermittelst des Schutzapparats,
welchen die Schlachthofdeidiensteten handha'ben. Beim Schietzen hat sich- Jeder-
mann der Gefahr wegen aus dem >Bereich der Schutzrichtung zu entfernen.

Das Töten von Kleinvieh geschieht mit den vorhandenen Schlägern oder den
sonft von der Verwaltung für nützlich erkannten Wertzeugen. Das Schlagen
Von Kleinvieh erfolgt durch die Metzgergehilfen. Gehilfen, welche hierin Un-
geschicklichkeit, Unfähigkeit oder nicht den nötigen Ernft an den Tag legen,
kann das Schlagen von der Vcrwaltung dauernd oder zeitweise verboten
werden.

§ 12. Für das rituelle Schächten der Jsraeliten gilt Folgendes: Abda.v.

1. Das Niederlegen grötzerer, vorher nicht ibetäubter Schlachttiere (Och-i.vii.4.
fen, Kühe, Kalbinnen, Rinder, Farren) zum Zwecke der Schächtung hat mit-

telst Winden oder ähnlicher Vorrichtungen zu geschehen, wobei die Tiere an
einer nnt Bruft und Bauch gelegten Gurte in die Höhe gezögen und nach
Fesselung der Fütze langsam auf den Boden Herabgelassen werden; diesem
Verfahren gleichzustellen sind besondere Apparate zum Niederlegen (Klapp-
tische rc.).

2. Die Vorrichtung zum Hochheben der Tiere, insbesondere die Seile
müssen haltbar sein und stets geschmeidig erhalten werden; zur Fesselung
der Fütze müssen Lederfesselriemen verwendet werden. Der Platz, auf den
das Tier niedergelegt wird, mutz eben sein.

3. Mit dem Niederlegen des Tieres darf nicht begonnen werden, ehe der
Schächter zugegen und zum Schächtakt ausgerüstet ist.

4. Während des Niederlegens mutz der Kopf des Tieres gehörig unter-
stützt und geführt werden, damit ein Aufschlagen auf dem Futzboden
und ein Bruch der HÜrner vermieden wird.

v. Während des Schächtaktes und während der ganzen Dauer der nach
dem Halsschnitt eintretenden Muskelkrämpfe bis zum Eintritt des Todes ist
der Kopf des auf dem Boden liegenden Tieres unter Zuhilfenahme besonderer
Kopfhalter festzulegen, welche iir hinreichender Zahl und entsprechender Grötze
vorhanden sein müssen.

6. Die Schächtung darf nur durch geprüfte Schächter vorgenommen
werden und mutz sicher und schnell und unter Verwendung besonders scharfer
Messer ausgeführt werden.

7. Wenn aus irgend tvelchen Gründen sich eine Unterbrechung des
Schächtaktes ergibt (durch Betvegung des Tieres u. s. w.), mutz die sofortige
Betäubung und Tötung des Tieres vorgenommen werden.

Eine Wiederholung des Schächtschnitts oder ein Nachschneiden bei Unter-
brechungen des Ausblutens ist unstatthaft.

8. Schächter, die wegen Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Bestim-
mungen auf Grund des § 360 Ziff. 13 R.-St.-G.-iB. bereits bestraft sind,
können von der Vornahme von Schächtungen ausgeschlossen werden.

9. Kinder sind von dem Schächtakt und von allen Schlachtungen fernzu-
halten.

§ 13. 1. Das Blut geschächteter Tiere mutz als zum Genusse von Men- Abdg.v.
schen untauglich beseitigt werden. (§ 34 Ziff. 18 und § 45 der Aussührungs-1.Vlh4.
beftimmungen K des Reichsgesetzes über die Schlachtvieh- und Fleischbeschau.)

2. Das Blut darf nur in ganz reinen Gefätzen aufgefangen und mit
sauberen Holzlöffeln oder Quirlen gerührt werden.

Nur das Blut solcher Tiere darf aus den Schlachthallen entfernt werden,
welche lx'i der Fleischbeschau für bankwürdig liesunden wurden.

Das von den Metzgern nicht beauspruchte Blut bleibt Eigentum der
Scküachthofverwalruu g.

^ 14. Die beim Schlachten besckäftigten Perwnen haben den Anordnun-
gen des diensrtuenden Personals bezüglich der Manipulationen beim Töten
der Tiere, der Fleisckbeschau, der Reinlickkeit nnd Aufrechterbaltung der
 
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