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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0507
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15

9. Die Fortbewegunig Les Trcmsporteurs durch L>ie KühlhcliUstüren m
raschern Ternpo.

10. Die Aufstellung von Karren und Fuhrwerken innevhatb des Zu-
gangs zwischen !der Großviehschlachthalle und dem Kühlhaus.

11. Das Wegwerfen von Papier oder sonstige Berunreinigung der
SchlachthofräumilichLeiten.

12. Das Entleeren von Wänsten innerhalb der Kaldaunenwäsche und daA
Schlagen von Sülzen daselbst.

13. Das Aufblasen von Tieren und Lungen.

14. Vieh in den Schlachthallen, Plätzen, Straßen des Schlacht- und Vieh-
hofes frei herumlaufen oder stehen zu lassen.

15. Das Annehmen oder Verabreichen von Trintgeldern durch resp. an
die Bediensteten.

16. Die Blutbleche aus den Schlachthallen zu entfernen.

Das Annehmen und Gewähren von Freitrunk ist untersagt. i/v^i.^.

Der Genuß geistiger Getränte autzerhalb der Gasträume ist nur den
Hallemeistern in ihren Geschäftszimmern während der Vesperpausen gestattet.

Etwaige Beschwerden über die Aufsi chtsbeamten oder sonstiges Personal
sind beirn Vorstande anzubringen.

§ 20. Der Zutritt zum Schlacht- und Vie'hhos ist nur solchen Personen
über 14 Jahren gestattet, welche

1. im Schlacht- und Viehhof beschäftigt sind,

2. zum Zwecke der Besichtigung Eintrittskarten gelöst oder

3. die Erlaubnis hierzu von Seiten der Verwaltung erwirkt haben.

Die im Schlachthofe Beschäftigten haben nur zu den Räumen Zutritt,

wo sie zu tun haben.

Das Wetreten des Maschinenhauses ist verboten. Abdg. v.

Berboten ist ferner: i.vn.4.

den Gerbern, Hauthändlern, Viehhändlern und ihren Bediensteten das
Betreten der Viehställe, der Schlachthallen, des Kühlhauses und der Aufent-

ha lt darin;

den Hausmetzgern und Wirten sowie ihren Bediensteten das Betreten der
Großviehschlachthalle, der Kaldaunenwäsche und des Kühlhauses.

Die Verwaltung kann den Zutritt gestatten.

Kinder unter 14 Jahren können, soweit sie Angehörgie von hiesigen Metz-
gern sind und irgend eine Besorgung auszurichten haben, zu diesem Zweck
in den Schlacht- und Viehhof, jedoch nicht in die 'Schlachthallen eingelassen
werden, haben sich aber nach Erledigung des Geschäfts sofort zu entfernen.

§ 21. Der sogen. Viehhof und etwaige Viehmärkte werden an den von
der Schlachthofverwaltung bestimmten Plätzen abgehalten; diese Weist avch
die etwa nötigen Stallrävme an.

§ 22. Die Metzgermcister sind für die mit ihrem Vorwissen begangenen
llebertretungen ihrer Arbeiter mitverantwortlich.

§ 23. Die ortspolizeiliche Vorschrift vom 19. Juli 1893 mit ihren Zlb-
ändei. LNgen w.rd aufgehoben.

§ 24. Zuwiderhandlungen gegen 88 l—23 dieser Vorschrift werden, so-
lveit nicht nach anderen strafgesetzlichen Bestimmungen, einschl. den Strafbe-
stimmungen des Gesetzes vom 3. Juni 1900, die Schlachtvieh- und Fleisch-
beschau betr., Strafen erwirkt sind, gemäß 8 87 u, 93 und 95 des P.-St.-G.-
B. an Geld bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.

Tarif

bc'tr. die Benützung des städt. Schlacht- und Viehhofs und seiner Ein-

richtungen.

.V. S ch la ch t ge b ü h r e n:

u. G roßvieh:

1. sür ein Ltück I. Schwere .... 6 Mk.

2. für ein Stück II. Schwere .... 4 Mk.

3. für ein Stück III. Schtvere .... 3 Mk.
 
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