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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0508
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16

d. Kleinvieh:

1. für ein Schtvein .... 1 Mk. 50 Pfg-

2. für ein Kcrlb. 60 Pfg.

3. für ein Schaf oder eine Ziege . 50 Pfg.

4. für ein Kitzlein oder ein Ferkel . 10 Pfg.

c Pferbe:

für ein Pferd.5 Mk.

L. Waaggebühren:

1. für ein Stück Grotzvieh .... 50 Pfg.

2. für ein Stück Kleinvieh .... 20 Pfg.

Marktgebühren

(zu entrichten von Händlern, welche Vieh nach dem städtischen Schlacht- und

Viehhof bringen):

1. für Grotzvieh per Stück .... 50 Pfg.

2. für Kleinvieh per Stück .... 20 Pfg.

3. für Kitzlein und Ferkel per Stück . . 10 Pfg.

Mit Entrichtung dieser Gebühr erlangt der Händler zugleich das Recht,
das betreffende Stück Vieh bis zu 24 Stunden in derr Viehhofstallungen ein-
zustellen:

O. S tallgebühren:

1. für ein Stück Grotzvieh per Nacht . . 20 Pfg.

2. sür ein Stück Kleinvieh per Nacht . . 10 Pfg.

L. Futtergebühren:

Schlachttiere, welche über 12 Stunden eingestellt bleiben oder übernach-
ten, werden von der städtischen Schlachthofverwaltung gefüttert. Die Ge-
bühren richten sich nach den feweiligen Futterpreifen und werden durch An-
schlag bekannt gegeben.

Als tägliche Rationen gelten

1. für ein Rind 10 kg- Heu,

2. für ein Schaf 1 Heu,

3. für ein Schwein 1 Futtermehl nebst Kleie und Salz.

v'. F l e i s ch b e s cha u ge bü h r e n:

1. für eingebrachtes Fleisch per Kilogramm 2 Pfg.

2. für ausgeführtes Fleisch ohne Rücksicht

auf Gewicht.40 Pfg.

O. T r i ch i n e n s cha u ge b ü h r e n

(an den Trichinenschauer direkt zu entrichten):

1. für die mikroskopische Untersuchung eines

Stücks Schweinefleisch auf Trichinen . 25 Pfg.

2. für die mikroskoprscbe Untersuchung eines

ganzen Schweins auf Trichinen . . 50 Pfg.

2. Kützltzausordnung.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 14. September 1903 cmf Grund des § 95 P.-St.-
G.-B. unter Aufhebung der bestehenden Kühlhausordnung vom 30. Oktober 1893.

§ 1. Bezüglich der Benützung des Kühlhaufes, bezw. der Zeit des Zu-
trittes zu demselben ist § 5 ider ortspolizeilichen Schlachthaus- und Viehhof-
ordnung vom heutigen matzgebend. Zweckentsprechende Aenderungen in der
Benützungszeit bleiben vorbehalten.

^ 2. Während des Winters kann das Kühlhaus auf einige Zeit ge-
schlossen werden, und sind dann die Zellen mit allen darin enthalten ge-
luesenen Jnventarstücken der Verwaltung zu übergeben. Schlutz und Wieder-
erössnung wird seweils 8 Tage vorl)er bekannt gegeben.

^ Ieder Jnhaber von Zellen ist verpflichtet, der Verwaltung einen
<2chlutzel abzugeben. Vermieten der Zellen oder Mitbenützen durch Andere
tft verboten.
 
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