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d. Kleinvieh:
1. für ein Schtvein .... 1 Mk. 50 Pfg-
2. für ein Kcrlb. 60 Pfg.
3. für ein Schaf oder eine Ziege . 50 Pfg.
4. für ein Kitzlein oder ein Ferkel . 10 Pfg.
c Pferbe:
für ein Pferd.5 Mk.
L. Waaggebühren:
1. für ein Stück Grotzvieh .... 50 Pfg.
2. für ein Stück Kleinvieh .... 20 Pfg.
Marktgebühren
(zu entrichten von Händlern, welche Vieh nach dem städtischen Schlacht- und
Viehhof bringen):
1. für Grotzvieh per Stück .... 50 Pfg.
2. für Kleinvieh per Stück .... 20 Pfg.
3. für Kitzlein und Ferkel per Stück . . 10 Pfg.
Mit Entrichtung dieser Gebühr erlangt der Händler zugleich das Recht,
das betreffende Stück Vieh bis zu 24 Stunden in derr Viehhofstallungen ein-
zustellen:
O. S tallgebühren:
1. für ein Stück Grotzvieh per Nacht . . 20 Pfg.
2. sür ein Stück Kleinvieh per Nacht . . 10 Pfg.
L. Futtergebühren:
Schlachttiere, welche über 12 Stunden eingestellt bleiben oder übernach-
ten, werden von der städtischen Schlachthofverwaltung gefüttert. Die Ge-
bühren richten sich nach den feweiligen Futterpreifen und werden durch An-
schlag bekannt gegeben.
Als tägliche Rationen gelten
1. für ein Rind 10 kg- Heu,
2. für ein Schaf 1 Heu,
3. für ein Schwein 1 Futtermehl nebst Kleie und Salz.
v'. F l e i s ch b e s cha u ge bü h r e n:
1. für eingebrachtes Fleisch per Kilogramm 2 Pfg.
2. für ausgeführtes Fleisch ohne Rücksicht
auf Gewicht.40 Pfg.
O. T r i ch i n e n s cha u ge b ü h r e n
(an den Trichinenschauer direkt zu entrichten):
1. für die mikroskopische Untersuchung eines
Stücks Schweinefleisch auf Trichinen . 25 Pfg.
2. für die mikroskoprscbe Untersuchung eines
ganzen Schweins auf Trichinen . . 50 Pfg.
2. Kützltzausordnung.
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 14. September 1903 cmf Grund des § 95 P.-St.-
G.-B. unter Aufhebung der bestehenden Kühlhausordnung vom 30. Oktober 1893.
§ 1. Bezüglich der Benützung des Kühlhaufes, bezw. der Zeit des Zu-
trittes zu demselben ist § 5 ider ortspolizeilichen Schlachthaus- und Viehhof-
ordnung vom heutigen matzgebend. Zweckentsprechende Aenderungen in der
Benützungszeit bleiben vorbehalten.
^ 2. Während des Winters kann das Kühlhaus auf einige Zeit ge-
schlossen werden, und sind dann die Zellen mit allen darin enthalten ge-
luesenen Jnventarstücken der Verwaltung zu übergeben. Schlutz und Wieder-
erössnung wird seweils 8 Tage vorl)er bekannt gegeben.
^ Ieder Jnhaber von Zellen ist verpflichtet, der Verwaltung einen
<2chlutzel abzugeben. Vermieten der Zellen oder Mitbenützen durch Andere
tft verboten.
d. Kleinvieh:
1. für ein Schtvein .... 1 Mk. 50 Pfg-
2. für ein Kcrlb. 60 Pfg.
3. für ein Schaf oder eine Ziege . 50 Pfg.
4. für ein Kitzlein oder ein Ferkel . 10 Pfg.
c Pferbe:
für ein Pferd.5 Mk.
L. Waaggebühren:
1. für ein Stück Grotzvieh .... 50 Pfg.
2. für ein Stück Kleinvieh .... 20 Pfg.
Marktgebühren
(zu entrichten von Händlern, welche Vieh nach dem städtischen Schlacht- und
Viehhof bringen):
1. für Grotzvieh per Stück .... 50 Pfg.
2. für Kleinvieh per Stück .... 20 Pfg.
3. für Kitzlein und Ferkel per Stück . . 10 Pfg.
Mit Entrichtung dieser Gebühr erlangt der Händler zugleich das Recht,
das betreffende Stück Vieh bis zu 24 Stunden in derr Viehhofstallungen ein-
zustellen:
O. S tallgebühren:
1. für ein Stück Grotzvieh per Nacht . . 20 Pfg.
2. sür ein Stück Kleinvieh per Nacht . . 10 Pfg.
L. Futtergebühren:
Schlachttiere, welche über 12 Stunden eingestellt bleiben oder übernach-
ten, werden von der städtischen Schlachthofverwaltung gefüttert. Die Ge-
bühren richten sich nach den feweiligen Futterpreifen und werden durch An-
schlag bekannt gegeben.
Als tägliche Rationen gelten
1. für ein Rind 10 kg- Heu,
2. für ein Schaf 1 Heu,
3. für ein Schwein 1 Futtermehl nebst Kleie und Salz.
v'. F l e i s ch b e s cha u ge bü h r e n:
1. für eingebrachtes Fleisch per Kilogramm 2 Pfg.
2. für ausgeführtes Fleisch ohne Rücksicht
auf Gewicht.40 Pfg.
O. T r i ch i n e n s cha u ge b ü h r e n
(an den Trichinenschauer direkt zu entrichten):
1. für die mikroskopische Untersuchung eines
Stücks Schweinefleisch auf Trichinen . 25 Pfg.
2. für die mikroskoprscbe Untersuchung eines
ganzen Schweins auf Trichinen . . 50 Pfg.
2. Kützltzausordnung.
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 14. September 1903 cmf Grund des § 95 P.-St.-
G.-B. unter Aufhebung der bestehenden Kühlhausordnung vom 30. Oktober 1893.
§ 1. Bezüglich der Benützung des Kühlhaufes, bezw. der Zeit des Zu-
trittes zu demselben ist § 5 ider ortspolizeilichen Schlachthaus- und Viehhof-
ordnung vom heutigen matzgebend. Zweckentsprechende Aenderungen in der
Benützungszeit bleiben vorbehalten.
^ 2. Während des Winters kann das Kühlhaus auf einige Zeit ge-
schlossen werden, und sind dann die Zellen mit allen darin enthalten ge-
luesenen Jnventarstücken der Verwaltung zu übergeben. Schlutz und Wieder-
erössnung wird seweils 8 Tage vorl)er bekannt gegeben.
^ Ieder Jnhaber von Zellen ist verpflichtet, der Verwaltung einen
<2chlutzel abzugeben. Vermieten der Zellen oder Mitbenützen durch Andere
tft verboten.