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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0515
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§ 2. Jn gewerbsmätzMn Geflügelzüchtereien müssen die Ställe mit
Verwendung von festem Material (Backstein, Stein oder Beton) und mit
vxrsserdichtem Bodenbelag versehen und so hergestellt sein, datz gründliche
Lüftung, Reinigung und Desinsektion leicht und sicher ersolgen kann.

Autzeridem müssen genügend grotze und freigelegene Lufthöfe vorhanden
sein, welche stets rein und trocken zrr Halten, sowie von Zeit zu Zeit mit
Sand zu überwersen sind.

Jn geweribsmätzigen Mästereien, sowie in Geslügelhandlungen müssen
die Behälter, Käfige u. s. w., welche zur Ausnahme des lebenden Geflügels
dienen, in einem verfchlossenen, gut ventilierten Raume untergebracht sein,
dessen Boden vollkommen wasserdicht (mit Asphalt, Zement oder dergleichen)
hergestellt ist. Ebenso müssen die Wände bis zum oberen Rande der Käfige
und sonstigen Behälter wasserdicht sein. Der Dünger ist aus den Käfigen
und Ställen täglich zu entfernen und sind die Räume selbst gründlich zu rei-
nigen und auszuspülen.

H 3. Umgestandene Tiere sind aus den städtischen Wasenplatz zu ver-
bringen oder verbringen zu lassen.

§ 4. Das Halten von Geflügel innerhalb der Stadt — auch durch Pri-
vatpersonen — kann eingeschränkt oder ganz verboten werden, wenn die vor-
handenen Einrichtungen, die Menge der gehaltenen Tiere oder die Art und
Weise der Haltung derselben eine gesundheitliche BenachteiliMng der Um-
yebung besürchten lassen.

7. Der Verkshr mtt Kuhmttch.

OrtSpolizeiliche Vorschrift vom 10. Februar 1905 auf Grund der §§ 9 und 10 der
Verordnung Großh. Minrsteriums des Jnnern vom U). Mai 1902, den Verkehr mit
Milch betr. (Ges.- u.Verordnungsblatt 1902 S. 101), der §§ 87 a, 94 des P.-St.-G.-B.
und mit Bezug auf§367, Ziff. 7 R.-St.-G.-B., §§ 10 ff., des ReichsgesetzeS vom
14. Mai 1879, den Berkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und GebrauchS-
gegenständen betreffend (Reichsgesetzblatt S. 145).

Im Handel zulässige Milcharten.

§ 1.

Als Kuhmilch sind in Heidelberg zum Verkehr (Einfuhr, Feilhalten,
Verkauf) zugelassen:

a) Bollmilch,

d) Magermilch,

c) Kindermilch (Vorzugs-, Kur-, Säuglingsmilch),

ä) Rahm (Sahne),

e) Buttermilch und saure Milch (Dickmilch),

f) abgekochte, pasteurisierte, sterilisierte Milch und Eismilch.

§ 2.

Vollmilch ist die durch vollständiges Ausmelken der Kühe gewonnene
Milch, welche in keiner Weise entrahmt odec sonst verändert ist.

8 3.

Als Magermilch gilt Milch, welche auch nur teilweise entrahmt ist, der
mithin autzer Fetteilen nichts entnommen und nichts hinzugesetzt ist, des-
gleich^n auch jedes Gemisch von Vollmilch mit abgerahmter Milch.

8 4.

Als Kindermilch, Säuglingsmilch, Kur-, Vorzugsmilch oder Milch mit
ähnlichen Namen, durch welche der Glaube erweckt wird, die Milch sei in
gesundheitlicher Beziehung der Vollmilch vorzuziehen, dars nur eine solche
Vollmilch bezeichnet werden, welche autzer den allgemeinen Forderungen dieser
Vorschrift bezüglich der Gewinnung, der Behandlung, des Betriebs den in
den §§ 24—27 m'fgestellien besonderen Bedingungen genügt.
 
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