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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0521
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29

14. Die Bestimmungen der Ziffern 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 12 stnd an der
Stalltüre anzuschlagen und die üblichen Futtermischungen auf eine Tafel an-
zuschreiben.

15. Ein Exemplar dieser Vorschrift ist in den Verkaufsräumen sichtbar
auszuhängen.

8 25.

Kur-, Kinder- rc. Milch darf nur in weisten oder halbweißen Flaschen
verkauft werden, deren Verschluß gesichert scin mutz. Die Flaschen nrüssen
mit einer Etiquette versehen sein mit der Aufschrift Kur- oder Kinder- oder
Säuglings- oder Vorzugsmilch. Auf der Flasche muß der Name des Lie-
feranten und Produzenten aufgeschrieben sein.

8 26.

Auswärts wohnende oder solche in Heidelberg wohnende Händler, welche
die Kindermilch von auswärts beziehen, baben bei Beginn des Harü>els uud
auf Verlangen auch später durch Bescheinigung der zuständigen Polizeibe-
hörde nachzuweisen, datz bei Gewinnung und Vertrieb den Vorschriften des
H^24 oder nach Ansicht der Polizeibehörde gleichartigen Vorschriften Genüge
geleistet wird.

Kontrolle.

8 27.

Diejenige Milch, welche nach Heidelberg zum Zwecke des Verkaufs eiu-
gebracht, oder in Verkaufsräumlichkeitcn der Milchhändler oder Milchprodu-
zenten oder an öffentlichen Orten, auf Märkten, Plätzen, oder im Umher-
ziehen feilgehalten oder verkauft wird, unterliegt einer Kontrolle, die durch
die Schutzmannschaft, die Organc des Ortsgesundheitsrats und die beamte-
ten Tierärzte ausgeübt wird.

Diesen Personen ist jederzeit der Zutritt zu den Geschäftsräuinlichkeiten
und Stallungen zu gestatten.

§ 28.

Von Kinder- ze. -Milch wird mindestens monatlich einmal eine Probe von
dem mit der Ueberwachung der Knr- nnd Milchanstalten betrauten Tierarzte
erhoben.

Anzeigepflicht.

8 29.

Wer Milch im Sinne der §§ 4 und 24 gewinnen odcr in Verkehr brin-
gen oder eine Milchkuranstalt errichten will, hat dies unter Bezeichnung sei-
ner Geschäftsräume oder Stallungen, sowie der Art der abzngebenden Milch
dem Bczirksamt anzuzeigen.

Uebergangsbestimmungen.

8 30.

Auf ncu zn eröffnende, unter diese Vorschrift fallende Betriebe finden
die Bestimmungcn diescr Vorschrift sofort uncingeschränkte Anwendung. Für
bestehende Betricbe dcr gcnannten Art haben sic mit dem Tage der Ver-
kündung der Vorschrift mit der Maßgabe Geltung, daß die Bestimmung in
§17 Satz 1 in einem Iahr, diejenigen in § 17 Satz 2 in zwei Iahren
vom Tagc dcr Vcrkündung an in Kraft treten.

Strafbestimmungen.

8 3i.

Vorsätzliche odcr fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrist
haben Bestrafung uach Maßgabe der eingangs crwähnten Bestimmungen zur
Folge, falls nicht nach andcrcn Bestimmungcn Strafe erwirkt ist.

Der Polizeibehörde stcht die Befugnis zu, die Namen der Bestraften
und den Grund der Bestrafung öffentlich bekannt zu machen.
 
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