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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0535
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43

Schulpflichtige Kinider dürfen. die Anstalt nicht während der Schulzeit
und mcht nach 6 Uhr des Abends befuchen.

§ 3. Die Badenden müssen mit geeigneter Kleidung versehen sein.
Ohne solche Bekleidung zu baden, ist verboten. Außerhalb der Anstalt darf
niemand entkleidet herumgehen oder sich ins Wasser begeben.

§ 4. Niemand foll baden, ohne gehörig abgekühlt zu sein und ohne auf
die sonstigen allgemein bekannten Gesundheitsregeln gehörig Nücksicht ge-
nommen zu haben.

§ 5. Das Benützen des großen Bassins ist nur denjenigeu Personen
gestattet, die des Schwimmens kundig sind.

§ 6. Einzelbäder werden nur an Erwachsene nach vorheriger Anmeldung
beim Bademeister abgegeben.

§ 7. Es ist verboten, durch Lärmen, übermätziges Schreien, Spritzen,
Stotzen und gegenseitiges Untertauchen Unfug zu verüben.

Das Einseifen ist nur am unteren Ende des Bassins gestattet.

8 8. Bei starkem Andrang dürfen die einzelnen Badenden nicht länger
als eine halbe Stunde in der Anstalt verweilen.

8 9. Die Aufsicht über die Anstalt und deren Benützung führt der
städtische Bademeister oder dessen Stellvertreter. Deren Anordnung ist un-
bedingt Folge zu leisten.

Dieselben können Personen, welche sich unanständig benehmen, sofort
ausweisen. Diese Ausweisung kann in Wiederholungsfällen auf mehrere
Tage und selbst Wochen ausgedehnt werden.

8 10. Das Tabakrauchen in der Anstalt, sowie das Mitbringen von
Hunden ist strengstens untersagt.

8 11. Beschwerden gegen den Bademeister können beim Bürgermeister-
amte angebracht wevden.

8 12. Uebertretungen dieser Badeordnung werden gemätz § 92 des
P.-St.-G.-B. an Geld bis zu 150 Mark bestraft.

20. Die Vadeordnung für div MdttlÄze Bndeanstatt in Slhlierbath.

Ortspolizeiliche Vorsckrift vom 27. Juli 1898.

8 1. Die stadtische Badeanstalt ist vom 15. Mai bis 15. September von
morgens 7 Uhr an bis zur Abenddämmerung zur unentgeltlichen Benützung
geöffnet.

8 2. Kindern unter 9 Jahren ist der Eintritt in die Anstalt nur in
Begleitung Erwachsener gestattet. Schulpflichtige Kinder dürfen die Anstalt
nicht während der Schulzeit und nicht nach 6 Uhr des Abends besuchen.

8 3. Autzerhalb der Anstalt darf niemand entkleidet herumgehen oder
sich ins Wasser begeben.

8 4- Niemand soll baden, ohne gehörig abgekühlt zu sein und ohne auf
die sons.lgen allgemein bekannten Gesundheitsregeln gehorig Rücksicht ge-
nommen zu haben.

8 5. Es ist verboten, durch Lärmen, übermätziges Schreien, Spritzen,
Stotzen und gegenseitiges Untertauchen Unfug zu verüben.

8 6. Bei starkem Andrang dürfen die einzelnen Badenden nicht länger
als eine halbe Stumde in der Anstalt Verlveilen.

8 7. Die Aufsicht über die Anstalt und deren Benützung führt der
städtische Bademeister oder dessen Stellvertreter. Deren Anordnungen ist
unbedingt Folge zu leisten.

Dieselben können Personen, welche sich unanständig Lenehmen, sofort
ausweisen. Diese Auslveisung kann in Wiederholungsfällen auf mehrere
Tage und selbst Wochen ausgedehnt tverden.

8 8. Dxrs Tabakrauchen in der Anstalt, sowie das Mitbringen von Hun--
den ist strengstens untersagt.

8 9. Beschwerden gegen den Bademeister können beim Bürgermeisteramt
an gebracht werden.

8 10. Uebertretungcn dieser Badeordnun-g werden gemätz 8 92 P.-St.-
G.-B. an Geld bis zu 150 Mark bestraft.
 
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