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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0537
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Die Pflicht zur Anzeige crstrcckt sich auch auf Totgeburten. Vor Ankunft
Les Leichenschauers darf mit der Leiche keine Veränderung vorgenommen
werden.

8 7. Die nach den Bestiinmungen des 8 0 zur Anzeige verpflichteten
Perfönen müssen den vom Leichenschauer ausgestellten Sterbeschein spätestens
20 Stunden nach eingetretenem Tod dem bürgerlichen Standesbeamten mit
der Anzeige des Todesfalls vorlegen, welchcr nach Vollendung des Eintrags
in das Stevberegister den vorschriftsmäßig ausgestellten Erlaubnisschein zur
Bestattung den Erschienenen übergibt; auf demselberr soll gleichzeitig bemerkt
werden, ob der Tod infolge ansteckender Krankheit eingetreten ist.

Als ansteckende Krankheiten im ^inne dieser ortspolizeilichen Vorschrift
sind zu betrachten: Blattern, Cholera, Dip'htheritis, Masern, Scharlach,
Typhus.

8 8. Die zlveite Leichenschau findet nach Maggabe der Dienstweisung
für Leichensck)<ruer und der 88 7, 8 und 12 der Ministerial->Verordnung vom
16. Dezember 1875 in der Leichenhalle statt; der Leichenschauer bezeichnet auf
dem Erlaubnisschein die Zeit, mit deren Eintritt die Beftattung vorgenommen
werden darf.

Keine Bestattrcng darf vorgenoinmen werden, bevor der Erlaubnisschein
vorschriftsmästig ausgestellt wurde.

Jst bezüglich <des Todesfalles eine gerichtliche oder polizeiliche Unter-
suchung anhängig, so ist zur Bestattung überdies die Erlaubnis der unter-
suchenden Behörden erforderlich.

Die Geistlichen und die mit der Leitung der Beerdigung beauftragten
Personen sind verpflichtet, vor der Bestattung von dem Erlaubnisschein Ein-
sicht zu nehmen.

8 9. Zur Aufnahme aller für den hiesigen Friedhof bestimmten Leichen
dürfen mit Nusnahme der in (Äruften beizusehc'nden (siehe 8 32) nur Särge
aus weichem Holze, welche innen sorgfältig verpicht sein müssen, verwendet
werden.

Bezüglich der nach auswärts zu verbringenden' Leichen finden die beson-
deren gesetzlichen Bestimmungen Anwendung.

Die Särge, deren innere Ausstattung und das Beschläg derselben müssen
immer aus dem städtischen Sargmagazin entnommen lverden.

8 10. Die Letchen sämtlicher hier verstorbenen Personen sind alsbald
nach Vornahme der ersten Leichenschau, spätestens aber vor Ablauf von 24
Stunden nach Eintritt des Todes in eine der Leichenhallen zu verbringen.

Die Ueberführung der Leichen in die städtischen Leick)enhallen pwer in die
des akademischen Krankenhauses darf, ganz dringende Fälle ausgenommen,
nur in den frühen Morgen- und späten Abendstunden und nur auf dem
kürzesten Wege unter tunlichster Vermeidung der Hauptstraße stattfinden.
Jnnerhalb des Stadtgebietes ist nur den nächsten Angehörigen die Begleitung
der Leiche gestattet.

Von auswärts hierhergebrachte Leick>en sind direkt ohne Begleitung der
Leidtragenden in den Friedhof oder in eine der Leichenhallen zu verbringen.

8 11. Aus besondcrs erl)eblick)en Gründen und nur, wo die Wohnungs-
verhaltnisse eine vollständige Isolierung der Leiche ermöglickvn, kann das
Bezirkscrmt nach Anhören der Friedhof-Kommission gestatten, dast eine Leickre
über 24 Stnnden im Sterbehaus verbleibt.

Die Erlaubnis ist sedenfalls zu versagen, wenn der Tod infolge einer an-
steckenden Kranklxüt (s. 8 7 Abs. 2) eingetreten oder wenn die sofortige Vcr-
bringung der Leickie in die Leickx'nl>alle im sanitätspolizeilickien Jnteresse ge-
boten ist.

Aus dc'm Krantenhans dürfen Leickien erst dann abgeholt werden, wenn
die Direktion der pathologischen anatomisckx'n Ansückt die Genehmigung
schristlich erteilt l>it.

Fn keinem Fall soll die Be'stattnng vom Sterbe'hauS ersolgeu.

Die Vorsckristen der 88 6, 7 und 8 sind jedoch auch iu dieseu Ausuahme-
sälleu gauz geuau zu beolxnhten.
 
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