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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0538
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§ 12. MiL Leichen belegte Särge dürsen innerhalb der Stadt nur im
städtischen Leichenwagen in Begleitung bon Leichenträgern übersührt werden;
ausgenommen sind öie durchgehenden Leichentransporte und diejenigen aus
-em atadem. Krankenhaus, die mit auswärtigem Fuhrwerk direkt nach aus-
wärts ersolgen, 'bei welchen jedoch nach § 9 Abs. 2 der Verordnung vom
1. Februar 1888, salls die Uebersührung nicht im Leichenwagen -geschieht, dec
Sarg in einer Ueberkiste verwahrt sein mutz.

8 13. Die Uebersührung einer Leiche in die Leichenhalle geschieht durch
den Leichenwagen der betrefsenden Klasse.

Die Aufsicht und Begleitung übernehmen bei Erwachsenen 4, bei Kindern
von 6—15 Jahren 2 Leichenträger. Leichen von Kindern unter 6 Jahren
werden nur von einer Leichenwärterin begleitet. Leichen von Kindern unter
1 Jahr können auch, sosern nicht eine ansteckende Krankheit den Tod herbei-
gefÄhrt hat, von der Leichenwärterin in die Leichenhalle getragen werden.
Ausnahmsweise kann von den Angehörigen die Begleitung des Leichenordners
gegen Entrichtung der hiefür vorgesehenen Gebühr verlangt werden.

§ 14. Während der Uebersührung dars der Sargdeckel nur lose aufliegen.

§ 15. Die Ausnahme der Leiche in die Leichenhalle geschieht auf Vor-
zeigen und Abgabe des Erlaubnisscheines an den Leichenhalleausseher.

Die Obsorge sür die Leiche in der Leichenhalle ist sür Alle ohne jegliche
Ausnahme gleich und liegt ausschlietzlich dem Leichenhalleausseher ob.

§ 16. Für jede Leiche ist eine Zelle bestimmt. Jede Zelle mutz mit einer
ausreichenden Ventilationsvorrichtung versehen sein. Eme etwa erforderliche
Desinfektion wird der Leichenhalleaufseher nach Anweisung des Grotzh. Be-
zirksarztes vornehmen.

Jn jeder Zelle muß eine Leitung zu dem im Wächterzimmer besindlichen
elektrischen Läutewerk angebracht sein, Leren Enden so an der H^ud der
Leiche zu besestigen sind, daß bei der geringsten Veränderung der Lage das
Läutewerk in Bewegung gesetzt wird.

Der Sarg bleibt bis eine Stunde vor der Beerdigung offen, vorausgesetzt,
datz rücht eine ansteckende Krankheit die Todesursache war oder starke Spuren
eintretender Zersetzung sich zeigen, in welchen Fällen der Sarg sofort nach
der zweiten Leichenschau geschlossen werden mutz; der geschlossene Sarg soll
nicht mehr geöfsnet werden.

8 17. Den 'Angehörigen der Verstorbenen ist der Zutritt zu den Zellen
während des Tages gestattet, mit Ausnahme der am 'Schlutz des vorhergehen-
den Paragraphen genannten Fälle, wo der Zutritt erst nach Schlutz des
Sarges erlaubt werden kann.

Andere Personen haben keinen Zutritt, ebenso wenig darf der Leichnam
der öffentlichen Beisichtigung ausgesetzt werden.

§ 18. Den Angehörigen ist geftattet, die Zelle, den Sarg und die Ein-
segnüngshalle mit Pflanzen zu schmücken, in welchem Umsang dies geschehen
darf, schreibt die Friedhos-Kommission vor.

^ 19. Alle Bestattungen müssen, dringende Fälle ausgenommen, morgens
vor 10 Uhr, nachniittags im Winter nach 2 Uhr, im Sommer nach 4 Uhr statt-
sinden.

L; 20. Die Leichenbegleitung vcrsammelt sich in der Einsegnungs-
halle, wo die kirchlichen Feierlichkeiten und Ansprachen gehalten werden.

Bon da wird der Sarg durch die Leichenträger zum Grab gefahren.
Ausnahmsweise tann dies mit Genehmigung der Frie-dhof-Kommission durch
andere Personen geschehen, jedoch ohne datz deswegen von dem bezüglichen
llossenmätzigen Kostenbeitrag ein Abzug cintritt.

tzj -l. 'Auf dem Weg zum Grabe, sowie an diesem selbst kann Trauer-
'uutzk und Trauerge'ang stattfinden, doch ist hierzu die Genehmigung d<'r
F rie d h os -K o m m issiou e i n z u ho le n.

22. Leichen, welche aus irgcnd einem Grunde länger als vier Tage
in einer der städtischcn Leichenhallen ausbewahrt werden müssen, sollen iu
eiuem Zinkchrg den>-schch werden.
 
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