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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0548
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S6

24. JeLer weitere Trcmerwagen

in I. Klasse II. Klnsse III. Klasse IV. Klasse
6 Mk. 5 Mk. 4 Mk. 3 Mk.

25. Verdoppelung der Leichenwagenpferde

in I. Klasse in II. Klasse
12 Mk. 10 Mk.

in III. und IV. Klasse ist eine solche nicht zulässig.

26. Die Uebersührung einer Leiche nach der Leichenhalle des akademischen
Krankenhauses im Transportwagen:

bei Tag in I. Klasse .... Mk. 8.—
in allen übrigen Klassen . . . Mk. 6.—

Geschehen die Ueberführungen bei Nacht — im Sommer vvn abends 10
Uhr bis morgens 5 Uhr, im Winter von abends 9 Uhr bis morgens 6 Uhr —
so weirden diese Taxen verdoppelt; für Ueberfüh rungen aus Häusern antzev-
halb der Stadt — Grenze nach dem Droschkentarif — wird die Taxe für den
einzelnen Fall von der Friedhofs-Kommifsion festgesetzt.

27. Werden Leichen von Kindern unter einem Jahr von dem Leichen-
wärter bezw. von der Leichenwärterin in das Leichenhaus getragen, so wer-
den erhüben

in III. Klasse IV. Klasse V. Klasse
2 Mk. 1 Mk. 50 Pfg. 1 Mk.

28. Die Ueberführung einer Leiche nach auswärts einschließlich des
Sargs, alber ausschließlich der Kosten der Leichenschau, des Leichenwagens
und der außergewöhnlichen Leistungen:

für Erwachsene

für Kinder von 6—15 Jahren
für Kinder von 1—6 Jahren
für Kinder unter 1 Jahr

Wird ein Sarg zur Aufnahme der Leiche von auswärts mitgebracht, so
wird die Taxe für die gewünschte Klasse angesetzt und hievon der Selbstkosten-
preis des der Klasse und der Altersstufe entsprechenden Sargs in Abzug
gebracht.

Wird eine Leiche zur Bahn gebracht, so erhöhen sich diese Taxen um

I.

Kl.

11.

Kl.

III

Kl.

IV

Kl.

40

Mk.

30

Mk.

20

Mk.

14

Mk.

30

Mk.

25

Mk.

14

Mk.

11

Mk.

22

Mk.

17

Mk.

10

Mk.

8

Mk.

17

Mk.

12

Mk.

8

Mk.

6

Mk.

20 Mk.

Wird die Leiche vorher für kürzere oder längere Zeit in das Leichenhaus
gebracht, so erhöhen sich die Taxen um weitere 20 Mk.

29. Die Verbringung einer Leiche vom Bahnhos auf den Friedhof und so-
fortige Beerdigung einschlietzlich des Wagens des Geistlichen in I. Klasse
50 Mk., in II. Klasse 40 Mk.

Wird eine Leiche von auswärts ohne Benützung des städtischen Leichen-
wagens auf den Friedhof gebracht und sofort beerdigt, so vermindert sich diese
Taxe in I. Klasse um 6 Mk., in II. Klasse um 5 Mk.; wird eine solche Leiche
auch von dem auswärtigen Geistlichen im eigenen Wagen begleitet, so tritt
eine weitere Verminderuug um 6 bezw. 5 Mk. ein.

Wird die Leiche zuerst für kürzere oder längere Zeit in das Leichenhaus
gebracht, so erhöht sich die Taxe um 15 Mk.

30. Die Verbringung einer Leiche vom Bahnhof in die Feuerbestattungs-
anstalt 25 Mk.

Wird eine Leiche von auswärts direkt dahin gebracht 20 Mk.,

wird dieselbe zuerst für kürzere oder längere Zeit in das Leichenhaus ge-
bracht, so crhöht sich diese Taxe um 15 Mk.

3t. Die Einäscherung einer Leiche mit allen zu diesem Zweck notwendigen
Vorrichtungen bis zur Ablieferung bezw. einfchlietzlich der Beerdigung der
Asche in dcn zu deren Aufuahme besonders bestimmten allgemeinen Leichen-
seldern 25 Mt., sede unmittclbar darauf folgende 10 Mk.

Finden mehrere Einäscherungen unmittelbar nacheinander ftatt, so
werden die Gesamtkosten aus die einzelnen Bestattungen verteilt.
 
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