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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0549
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32. Ein Kästchen von Holz.1 Mk. 50 Pfg.

33. Eine Kapsel von Blech.1 Mk. 50 Pfg.

34. Ein verzierter Sarkophag aus Ton . . 10 Mk.

Ein gleicher in Majolika-Ausführung . . 15 Mk.

35. Für alle Leistungen, für welche yier eine Taxe nicht vorgesehen ist,
wird diese im einzelnen Fall von der Friedhofs-Kommission festgesetzt.

O. Friedhofs-Taxen.

1. Die in § 31 der Leichen- und Friedhof-Ordnung bezeichneten Gräber
werden unter folgenden Bedingungen abgegeben:

a) Die Fläche eines Familiengrabes mitzt 2,40 Meter in der Länge und
1,20 Meter in der Breite; werden zwei oder mehrere Gräber nebeneinander
abgegeben, so fällt der in § 27 der Leichen- und Friedhof-Ordnung vorge-
schriebene Zwischenraum weg; werden jedoch zwei oder mehrere hinter
einander liegende Gräber abgegeben, so mutz der vorgeschriebene Zwischen-
raum dazu genommen werden und wird besonders berechnet.

d) Das Recht auf ein solches Grab dauert 40 Jahre vom Tag der Ueber-
nahme; nach Ablauf dieser Frist fallen die Gräber der Stadt anheim, wenn
nicht die Fortdauer des RechLs auf weitere 40 Jahre durch jeweilige Erlegung
der festgesetzten Taxe erworben wird.

c) Der Stadtrat kann die Verlängerung des Rechts versagen, wenn eine
anderweite Verwendung des Platzes für angemessen erachtet wird.

6) Diese Gräber dürfen nur für die Glieder der Familie des Ueberneh-
mers oder dessen Abkömmlinge, sowie deren nächste Verwandte benützt werden;
Abgabe oder Tausch eines unbelegten Grabes an andere darf nur mit aus-
drücklicher Gcnehmigung der Friedhofs-Kommission erfolgen, in welchem Fall
sich die Benützungsdauer vom Tag der ersten Uebernahme berechnet; wird die
Genehmigung nicht eingeholt, so hat der neue Uebernehmer die volle Taxe
nachzuzahlen.

e) Werden die Gräber oder Gruften, sowie deren Denkmale, Einfassun-
gen und Anpflanzungen nicht ordnungsgemätz unterhalten, so fallen diese
samt Zubehör ein Jahr nach der den Angehörigen oder deren Bevollmäch-
tigten oder, wenn diese nicht zu ermitteln sind, auf öffentlichem Wege zuge-
stellten Mahnung an die Stadt zurück, wenn die Angehörigen nicht innerhalb
dieses Jahres ihren Verpslichtungen nachkommen und die inzwischen von der
Friedhofs-Kommission für die Unterhaltung aufgewendeten Kosten ersetzen.

i) Bei Heimfall der Gräber verfügt der Stadtrat über die vorbandenen
Grabdenkmale und Einfassungen, soweit dieselben auf öffentliche Aufforde-
rung von den Erwerbern dieser Grabstätten oder deren Rechtsnachfolgern
nicht entfernt werden.

g) Die Abgabe erfolgt gegen Erlegung der festgesetzten Taxe und unter
Zustellung einer vom Stadtrat gefertigten Urkunde.

Es sind folgende Taxen bestimmt:

a) in erster Reihe ein Grab . . . t25 Mk.

jedes weitere Grab .... 100 Mk.
d) in zweiter u. dritter Reihe ein Grab 90 Mk.
jcdes weitere Grab .... 70 Mk.

Kleinere Gclandeabschnitte werden nach dem Flächengehalt und nach der
für einzelne Gräber ausgeworfenen Taxe berechnet.

Für Verlängerung des Benützungsrechtes auf weitere 40 Jahre ist für je
ein Grab die Hälfte der erstmaligen Taxe zu entrichten.

b) Zur Aufnahme von Aschenresten werden Familiengrabstätten abge-
geben von 1,20 Meter Länge und 0,80 Meter Breite gegen folgende Taxen:

^) in erster und zweiter Reihe ein Grab 50 Mk.

jedes weitere Grab .... 40 Mk.

d) in den übrigen Reihen ein Grab . 40 Mk.

jcdes weitere Grab .... 30 Mk.

Jm übrigen gelten für die Aschengräber die Bestimmungen a bis d.
 
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