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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0552
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60

7. AuAgenVMimen von ^der Vorschrift idiefos Paragraphen sin>d Gelbäiulde,
wetche an dev MinMliteichstraße, der Schlotzftratze, dem Schlotzibery, dem
turAen Buckel und den vislher genechmigten Strecken der unteren Parallelstvatze
zum Philosophenweg und der Scheffe'lstrotze errichtet werden, ferner solche
GeibäNde, deren Rückseite ttveniger erls vierzig Meter von den Weiutsluchten der
Gaisbergstreltze und deren künftigen Werlängerung südlich ides Friedhoss,
der Leopoldstratze, Schlier>bacher Landstratze, Bergstratze, Neuenheimer Un'd
Ziegelhäuser Landstratze entsernt ist.

8. Jn den der Vorschrift dieses Paragruphen unterliegeNden Wetzirken
dürsen. GeMerde'betiriebe, welche mit Rauch, Rutz, Damps, übeilr iechendem
Dunst 0der mit Lärm verbunden sind, nicht errichtet werden.

9. Jn lbesonders gelagerten Fällen, bei denen eine Verunstaltunig des
landschaMichcn Bildes als ausgeschlosse'n erscheint, können von einAelnen Be-
stimmungen o'biger Vorschrift Ausnaihmen erteilt werden.

Ortspolizeiliche Borschrist vom 4. Mai 1904.

Auf Grund des § 116 P.-St.G.-B., der M 9, 42 L.-B.-O.

8 49 u.

Oeffrmngen und Nischen in Brandmanern.

Oessinungen in Wrandmauern sind oiberhalb des Dachgebälks gar nicht,
im übrigen nur ausnahmsweise mit beson'derer Erlaubnis des Beziirksawts
zulässig.

Die Anwendung dieser Vorschrist witd durch die lediglich das Privat-
nachbarrecht regelniden Art. 19 und 20 des Aussühruugsgesehes zuim Bürger-
lichen Gefetzbnch nicht berührt.

Wo solche Oeffnungen in Brandmauern zugelassen werden, müssen! die-
selben mit starken, dichtschlietzeüden, feuersicheren Türen oder Läden in Stein>-
oder Eisenraihmen versehein werden und (von innen) leicht geschlosseni werden
'können. Als senersrcher sind nur eiserne und solche Türen und Läden an-
zusehen, die aus eichenen Bohlen horgestellt und 'beiderseits mit EiserMech
beschlagen oder die in Monier- oder Rabitzcvrt ausgesührt sind. Zur Be-
festigung dcr Türeu und Läden dürsen leicht schmelzen>de Materiälien nicht
verwendet werden.

Von dem Ersordernis der Anbringung solcher Düren oder Läden lann
dann abgese'hen werden, wenn es sich um Oeffnungen' von geringer Flächen-
ausdehnung (etwa bis zu 1 Ouadratmeter) handelt und die Oesfnung mit
Glasibausteinen, Drahtglas oder anideren bezüglich 'der Feuersicherheit gleich-
artigen Stoffen ausgemauert wird. Die Ausmauerüng hat in doppelter
Schicht mit einem Hohlraum dazwischen zu ersolgen; die Baustofse, (Glas-
bausteine, Drahpglas u. dergl.) dürsen nur in solcher Dicke (bei Drahtglas
etwa 2 cm) verwendet werden, datz sie gewaltsamen äutzeren Angriffen ent-
sprecheniden Widerstand zu leisten ver-mögen. Die Oesfnungen müssen 'so
überdeckt sein, datz die Anssüllung keinen Druck leidet.

Nischen und Mauerschränke dürsen in' Brmrdmauern nicht angelogt
werden.

8 94.

Zulässige Jnanspruchnahme öffentlichen Straßenraumes.

Abs. 1. Wcr eine öffentliche Stratze zum Zwccke einer Bauvornahme,
als zur Lagcrung von Baumaterial und Geräten^ zur Ausstellung von Bau-
zäunen, Baugcrüsten o>der Sprictzungen, 'benützeu will, hat zuvor besvndcre
Erlaubnis bci duu städtischen Tiefbauamt schriftlich einzuholen, vorbehaltlich
der Bestimmungeu des 8 94 L.

Abs. 2, 3, 4 uuvcräudcrt.

Abs. 5. Tic Bcuutzung dcr Stratzc zum Löschen uud Einsumpfen von
Kalk ist uuZulässig.

8 94 a.

Eingrabcn von Psosten. Gerüstftangen u. dcrgl.

Das Eingraben von Psostcn, Ger-üststangen u. de-rgl. in öffentliche
Stratzcn, in'Sibcsonderc iu Gchwcg.', ist uur nnt Gcuchmiguug des Bezirks-
 
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