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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0555
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6L

HoCztreppen in Wohn- odcr son'sti.gen znm längeren Aufentshalt von
Menschen dienenden Ge'bärtden sind an ihrer Untersicht zn >vevpntzen oder
sonst fenersicher zu verkleidem'

Von dieser Bestimmung ausgenommen sinid Treppen auS Eichenhplg unid
solche Dreppen, tvelche ledigilich zu unibeiwolhniten Räumen sühren.

Wo nach oibiger BestiminuNg eine seuersichere Vertleidung der Unter-
sich-ten der Holztreppen ersorderlich sind, sind auch die Uptevsichten der Podeste
feuersicher zu vertleiden>.

Als feuersichere Verkleidung im 'Sinne dbiger Bestimmungen ist ein
Beschlag von MetaWlech nicht anzusehen.

Als Treppen aus Eichenholz gelten nur solche, deren Wangen nnid
Stusen aus diesem Material beste'hen!.

Mit Ausnahme von Kellerabschlüssen dürsen Verschläge nuir unter un--
verdrennlichen Treppen angebracht wevden.

3. Die Wände des Treppenraumes sind in den Fällen Ziiss. 2 Abs. 1
bis unter Dach beAW. bis unter die Decke aus unveäi rennlichem Materiab
— massiv — zu erstellen, auch ist in den Fällen e und 6 Ler Treppen'rauM
mit sester Decke aus univerbrennlichem Materiäl zu versehen.

Die Vevbindungsössnunig Awischen Treppenraum und Dachraum ist durch
Türen oder Glasabschlutz abzuschlietzen.

4. Gallerien und schwebende Gänge, welche üen einzigen dem § 43 ent-
sprechenden Zngange zu Wohnräumen oder sonstigen zu längerem Aus-
enthalt von Menschen dienenden Räumen bilden, sind im Unter'bau, min-
destens bis unter den FutzbodeNbelag aus unverbrennilichem Material her-
zustellen.

Die Battweise im nördlichen Teil -es Stadtteils Handschuhsheim.

Ortspolizciliche Borschrift vom 7. März 1905 auf Grund des 8 116 P.-St.-G.-B..

§ 42 der LandeSbauordnung, § 19 und 19 a der Städt. Bauordnung.

1. Für das Gelände der nördl. Fortsetzung der Bergstraße vom Siebenmühlen-
tal an und für die Baublöcke nördlich des sogen. Biethswegs zwischen der nördlichen
Fortsetzung der Bergstraße und derjenigen der Burgstratze finden die Vorschriften
der offenen und der Villenbauweise (§ 19 und 19 a der städt. Bauordnung) mit
der Maßgabe Anwendung, daß der Zwischenraum zwischen den Vordergebäuden
mindestens 7,50 Meter bezw. an der Bergseite der Bergstraße mindestens 10 Meter
betragen muß.

2. Jn den übrigen nördlichen Teilen des Handschuhsheimer Baubezirks ist die
geschlossene Bauweise mit der Einschränkung zugelassen, daß die Baublöcke
nordlich des sogenannten Biethwegs zwischen der nördlichen Fortsetzung der Burg-
straße und der Dossenheimer Landftraße, sowie das Gelände westlich der letzteren,
vom Ladenburgerweg nördlich, und zwar an der Dossenheimer Landftraße mit
höchstens dreiftöckigen, nicht über 15 Meter tiefen Vordergebäuden, im Uebrigen
aber mit höchstens zweistöckigen Vorder- und Htntergebäuden besetzt werden dürfen.

Ergänzung. Ortspolizeiliche Borschrift vom 14. März 1905.

Auf Gruud der 88 23 Zisf. 1 uud 3, 116 P.-Str.-G.-B.; 366^, 367 ^
R.-Str.-G.-B. unld dcr Bcstimmunigen der Luudes-Buuordnunig, iusbesonde're
8 2, 42 erhält mit Zustimmuug des Studtruts und unter Vollziehbarleits-
crklärung des Grosth. Herrn Landeskommissärs der 8 8 der städt. Bauord-
nung solgenden Znsatz als A'bsatz 4:

„Das Bezirksamt kann Personen, die sich während der Vauaussührung
oder schon bei -früheren Bauausführungen als unznverilässig erwiesen oder zu
crheblichen Veanstandungen ihrer Bauleitung Anlast gegeben ha'ben uud
serner solche Personen, welche nur zum Scheine genannt siud, als Bauleiter
Zllrückweisen."

Diese Vorschrift tritt mit dem Tage der Verkündung in Krast.
 
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