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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0556
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s. Die Errichkung nrurr Wohngrbäude und Nrunnrn in drr Llätzr

des Frtrdhofrs.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 4. Juni 1891 aust Grund deS § 96 Abs. 2, 87 s,

116 P.-St.-G.-B.

Neue Wohnge-bäude, wel-che in der UmgeLung des städtischen und
isrenlitischen Friedhofs erdaut werden sollen, dürfen, soweit das nordöstlich
des Steigerwegs und südlich des sogenannten HaseNbühlerwegs gelegene
Gelände in Wetracht kommt, nur in einer En-tfernung von mindestens
50 Meter, im üürigen, mit Ausnahme der schon in den Baudezirk einibe-
zogenen Ecke der Rohrbacher und Schwetzinger Straße, nur in einer solchen
von mindestens 90 Meter von der nächstliegenden Grenze des Friedhof-
gebietes errichtet werden.

Brunnen dürfen nur auf der Rückseite der in der bezeichneten Um-
gcbung des Friedhofes zur Errichtung gelangenden Gebäude und mindestens
10 Meter hinter der bestimmten Bauflucht derselben erschlossen werden.

Ausnahmen von obiger Vorschrift kann- in besonders dringenden Fällen
dre Baupolizeibehörde mit Zuftimmung des Stadtrates und nach Anhörung
des Grotzh. Bezirksarztes bewilligen.

3. Dir Nbgrsnrung von unbobauten GrundMckrn in dsr Stadt

Heidrlvrrg.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 17. August 1899 auf Grund des § 116 P.-St.-G.-B.
und § 42 Ziff. 11 V.-O. v. 5. Mai 1869.

Un-überbau^" ^uundstücke an öffentlichen Wegen, welche eine freie Aus-
sich bieten, dü ur in solcher Weise eingefriedigt werden, daß durch die

Art der Einf tg das landfchaftliche Bild der Gegend nicht gefchadigt

und insöesonder^ oie freie Aussicht nicht beeinträchtigt wird.

4. Einrichkung von Gas- und Wassrrlritungrn.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 17. Januar 1889 auf Grund deS § 116 und 108

Ziffer 5 P.-St.-G.-B.

Gasleitungen.

§ 1. Zu den Gasleitungen dürfen künftighin nur noch eiserne Röhren
benützt werden. Die Verwendung von Bleirohr ist nur zulässig, wenn es
sich um Reparaturen oder um kleine Erweiterungen und Veränderungen
bereits bestehender Bleirohrleitungen handelt.

§ 2. Die Röhren und Verbindungsstücke sind vor dem Verlegen in
dem Zuftande, wie sie zur Verwendung kommen sollen, auf ihre Luftdichtig-
keit zu prüfen und dürfen nur dann benützt werden, wenn sie sich vollkommen
dicht crwiesen haben. Es ist unstatthaft, etwa gefundene Fehler an eisernen
Röhrcn und Vcrbindungsstücken durch Verstreichen mit Kitt oder Verhäm-
mern, oder durch Schnell-Lot zu reparieren.

Verstreichen mit Kitt oder Verhämmcrn undichter Stcllen ist auch bei
Bleirohrleitungen untersagt, dagegen bei diesen das Verlöten zulässig.

8 3. Die Verbindungen und Verschlüsse der Röhren müssen auf dauer-
bafte und solide Weise luftdicht hergestellt werden, bei Eisenröhren durch
Muffeu, Metallstopfen und Flanschen oder Kappen, bei Bleiröhren, wo diese
nach 8 1 ülx'rhaupt zulässig sind, durch Verlöten.

Wo Bleirohrleitungen durch Mauerwerk oder Gebälke gehen, mUß ein
schmiedeiscrnes Futterrohr über dieselben geschoben werden, welchcs ctwa
l Zentimeter tveiter als der äußere Dnrchmesser dcs Bleirohrs ist und auf
ieder Seite der Mauer oder des Gebälkes mindeftens 1 Zentimeter vorsteht.

8 1, Wo Eisenrohr an bestehende Bleirohrleitung angcschlossen werden
loll, dars die Verbindung von Eisen und Blei nicht durch unmittelbares
 
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