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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0559
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67

§ 6.

Das Füllen und Nachfüllen der Gasmefser mit Wafser geschieht durch
Bedienstete des Gaswerks unentgeltlich. Wird jedoch die Antvendung von
anderen Füll-Flüffigkeiten nötig, so hat der Gas-Abonnent Lie hieraus ent»
stehenden Kosten zu tragen. Solche Füll-Flüffigkeiten werden vom Gaswerk
unid Koar zu>m Solbstkostenpreis geliefert.

8

Es ist stvenig verboten, solche Füll-FIüsfigkeiiten zum Anffüllen -der GaK-
meffer zu benützen, welche nicht zuvor seitens des Gaswerks in Bezug auf
ihre Unschädlichkeit für die Gasmeffer geprüft und tauglich befunden sind.

8 8.

Die Kosteni für die regelmatzilge Unterhaltuuig und ErneUeVwng der GaÄ-
messer trägt das Gaswerk. Für die Benützung der Gasmeffer wird den
Abonnenten in der Regel nichts berechnet; nur für solche Meffer, die pro Jahr
einen geringeren Verbrauch als 5 Kubikmeter nachweisen, wird ohne Aus-
nahme ein Mietbetrag in Anrechnung gebracht und zwar:

für 3 und bflammige Gasmesser ein solcher von 50 Pfg. monatlich,
für lOflammige Gasmeffe-r ein solcher von> 65 Pfig. monatlich,
für LOflammige Gasmesser ein solcher von 1.60 Mk. monatlich und
für jeden grötzeren Gasmesser ein solcher von 2.50 Mk. monatlich.

Die Kosten für Reparaturen, welche durch äutzere Beschädigung der Uhren
veranlatzt werden, hat der Abonnent zu tragen. Dem Gaswerk steht daS
Recht zu, auf Rechnung der Gas-Konsumenten die Gasmeffer auf jede
geeignete Weise gegen Mitzbrauch zu schützen.

8 9.

Das Recht zum Setzen, Verändern, Versetzen, Erneuern oder Reparieren
der Gasmesser steht allein dem Gaswerk zu. Der Abonnent ist demselben für
alle Zuwiderhandlungen verantwortlich.

Die Verwendung sogen. Kontrollmesser ist unstatthaft; jeder Gasmeffer
mutz divekt m!it der Zubeitung aus ^dem Hauptrohve verbunden sem. Nur tn
ganz besonders schwierigen Fällen kann eine Ausnahme gestattet werden.

8 10.

Für die Ausführung der Gaseinrichtung hinter der Gasuhr, betreffS
tüelcher auf die ortspolizeilichen Bestimmungen vom
17. Januar 1889 verwiesen wird, ist der Gasabonnent an das Gaswerk
nicht gebunden; jedoch bleibt er für solche von Dritten ausgeführte Leitungen
verantwortlich und haftbar. Es bezieht sich dies insbesondere darauf, wenn
infolge fehlerhaft angelegter Leitungen später die Flammen nur mangelhaf!
brennen oder Schaden durch Verwendung undichter Rohre oder sonstiger
schlechter und nicht tadelfreier Materialien erwachsen sollte.

8 11.

Jn der Regel geschieht die Lieferung des Gases und die Berechnung der
Gaslieferung unter Benützung der von dem Gaswerk aufgestellten geeichten
Gasmesser. Nur ausnahmsweise kann der Gasverbrauch auch nach Stunden
berechnet werden. Für diesen Ausnahmefall behält sich das Gaswerk die
jedesmaligen näheren Bestimmungen, cnvent. den Abschluh eines besonderen
Vertrages vor.

8 12-

Gasabnehmer, welche Gas vermittels besonderer Leitung zu andern alS
zu Leuchtzwecken (zu Heiz- und Kochzwecken, sowie zum Betriebe von GaS-
lraftmaschinen) verwenden, können verlangen, datz für diese besondere
^eitung ein zweiter Gasmesser (Heizgasmesser) aufgestellt wird.
 
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