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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0562
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§ 26.

Alle Zahlungen dürfen nur allein an die zur Gelderhebung autsrisierten)
mit Legitimation versehenen Personen geleistet werden.

8 26.

Der Konsument ist berpflichtet, sobald seine Gaseinrichtung von einem
andern in Gebrauch genommen werden soll, oder wenn er die Benützung des
Gaslichtes einstellen will, hiervon auf dem Bureau des Gaswerks rechtzeitig,
d, h. mirrdestens zwei Tage vorher Anzeige zu machen, bleibt jedoch zur
Zahlung des von dem Gasmesser als verbraucht angezeigten Gases bis zur
Fortnahme derselben berpflichtet und für alle Nachteile haftbar, welche dem
Gaswerk aus der unterlassenen oder verspäteten Anzeige erwachsen solllen.

8 27.

Der Gaskonsument räumt den städtischen Behörden das Recht ein, nach
ihrem Ermessen den Betrieb des Gaswerks, wenn erforderlich, ganz einzu-
stellen, auch Abänderungen dieser Bedingungen vorzunehmen.

8. Die Wasserleitungen.

§ 10. Die Privat-Wasserleitungen, welche an die städtische Wasser-
leitung angeschlossen werden, müssen aus gutzeisernen oder gut galvanisier-
ten schmiedeisernen Röhren und Verbindungsstücken hergestellt werden, und
sollen, was die Hauptleitung im Hause rc. betrifft, eine Lichtweite von min-
destens 18—25 Millimeter erhalten.

§ 11. Die Leitungen sind so zu legen, daß dieselben mittels eines im
tiefsten Punkte anzubringenden Hahnens entleert werden können und sind,
wenn etwa das Gefälle zum Entleerungshahnen unterbrochen werden muß,
an dieser Stelle mit besonderen Entleerungs-Vorrichtungen zu Vevsehen.
Sie sind im Jnnern der Gebäude in der Regel in einem Abstand von min-
destens 3—4 Zentimeter von der Wand offen zu befestigen und möglichst
durch frostfreie Räume zu legen, auch müssen sie, wenn sie durch den Erd-
boden fiihren, in diesen mindestens 125 Meter tief eingelegt werden.

§ 12. Wei Führung 'der Rohrleitungen durch einen unzugänglichen
Raum, eine dicke Mauer und dergleichen, sollen die Röhren an den Stellen
genügend freien Raum haben, an welcken durch etwaiges Setzen deS Ge-
bäudes oder des Bodens oder durch Frost eine Beschädigung derselben statt-
finden könnte.

§ 13. Die Verbindung der Röhren hat durch Vermittelung von Flan-
schen, Muffen oder sogenannten Holländer-Verschraubungen zu geschehen.

§ 14. Wo Leitungen nach Gärten, Höfen, ungeheizten Räumen, über-
haupt solchen Orten abzweigen, wo dieselben vom Frost beschädigt werden
könnten, müssen Abschlutz- und Entleerungsvorrichtungen so angebracht
werden, dast diese Leitungsstrecken bei eintretendem Frost für sich abge-
schlossen und völlig entleert werden können.

§ 15. Die Stelle, wo die Zuleitung in das Haus oder Grundstück ein-
gcsührt und der Wassermesser gesetzt wird, bestimmt die Direktion der
städtischen Gas- und Wasserwerke nach Anhörung des Abonnenten. Der
Privatinsiallateur darf seinen Rohranschlust nur im Einvernehmen mit
ersterer anlegen.

8 16. Mit Ausnahme des von den Installateuren des Wasserwerks in
der Zuleitung anzubringenden Hauptabsperrhahnens im Jnnern der Liegen-
schast, darf in der Leitullg kein Hahnen angebracht werden, welcher einen
Wasserstosi in derselben bervorrufen könnte, vielmehr dürfen nur Nieder-
schraubhahnen, d^iederschraubventile oder sonstige Abschlusi- oder Auslaufs-
emrichtungen von gleicher Wirkung angewendet werden. Der Durchmesser
 
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