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rung kommt, ein Prozent der Anschlagssumme, mindestenS 1 Mk. 50 Pfg.
zu vergüten ist.
8 6.
Die Anlage von Feuerhahnen (Hhdranten) auf Privateigentum
kann nur nach vorgängiger Verständigung mit der Direktion der städtischen
Gas- und Wafferwerke und zwar auf alleinige Kosten des Abonnenten statt-
finden. Das Schlauchgewinde dieser Hahnen soll in der Regel mit dem von
der städtischen Feuerwehr angewendeten übereinstimmen. Die Privat-Feuer-
hahnen werden seitens des Wafferwerks plombiert und darf die Plombe
nur im Notfall gelöst werden. Geschah die Lösung derselben nicht durch
Mannschaften der städtischen Feuerwehr oder des Wasserwerks, so soll der
Abonnent hierbon längstens binnen 24 Stunden der Direktion der städtischen
Gas- und Wafferwerke unter Angabe des Grundes schriftliche Anzeige er-
statten.
8 7.
Die Anlage von Klosett- und Pissoir-Spülungem,
hydraulichen Hebevorrichtungen, Wasser-Motoren,
Bentilatoren, Aquarien, Heizschlangen, Bade- und
aller nicht gewöhnlichen Haushaltungszwecken dienen-
den Einrichtungen, zu deren Betriebe Wasser aus der städtischen
Leitung benützt werden soll, dürsen ebenso wie Reservoire mit Schwim-
merhahnen nur nach vorgängiger Genehmigung seitens der Direktion der
städtischen Gas- und Wafferwerke ausgeführt und in Gebrauch genommen
werden. Siehe auch § 17 und 18 der ortspolizeilichen Vorschrift Vom 17.
Januar 1889.
8 8-
Jede Veränderung der Privat-Wasserleitungen ist
sofort nach deren Vollendung bei der Direktion der städtischen Gas- und
Wasserwerke schristlich anzumelden (§ 20 und 22 der ortspolizeilichen Vor-
schrift vom 17. Januar 1889.)
8 9.
Die Direktion der städtischen Gas- und Wafferwerke hat jederzeit daS
Recht, die Privatwafferleitungen, sowohl während der Ausführung als nach
ilhver Vollenlduntz, soiwie in jedem Falle, in 'dem sie eine. övtliche Reviston
derselben für angemessen hält, zu kontrollieren und die sofortige Abstellung
etwa gefundener Mängel oder Ungehörigkeiten zu verlangen. Zu solchem
Zwecke ist den Beamten des städtischen Wasserwerks der ungehinderte Zu-
tritt zu sämtlichen Teilen der Leitung zu gestatten, bezw. zu ermöglichen.
8 10.
Waffermeffer.
Jn jede neu hergestellte Privat-Wasserzuleitung wird möglichst nahe der
Stelle, an welcher sie in die mit Wasser zu versorgende Liegenschaft eintritt,
unmittelbar hinter dem Hauptabsperrhahnen vom Wasserwerk ein Wasser-
messer eingeschaltet, welcher unter ausschließlicher Kontrolle des Letzteren
steht, Eigentum desselben bleibt und für den keine Miete erhoben wird.
8 11-
Der Wassermesser muß an der Stelle angebracht
werden, welcher nach Lage des einzelnen Falls von der Direktion der
städtischen Gas- und Wafferwerke für dazu geeignet gehalten wird. Es sollen
hierbei billige Wünsche des Abonnenten möglichst berücksichtigt werden; unter
allen Umständen aber hat Letzterer Sorge zu tragen, daß der Waffermeffer
iederzeit ohne weiteres zugänglich bleibt. Wo die örtlichen Verhältniffe eine
Unterbringung des Waffermeffers im Keller oder einem sonst gceigneten,
wöglichft froftfreien und zugänglichen Raum nicht zulaffen, muß hierzu ein
gemauerter Schacht hcrgestellt werden.
rung kommt, ein Prozent der Anschlagssumme, mindestenS 1 Mk. 50 Pfg.
zu vergüten ist.
8 6.
Die Anlage von Feuerhahnen (Hhdranten) auf Privateigentum
kann nur nach vorgängiger Verständigung mit der Direktion der städtischen
Gas- und Wafferwerke und zwar auf alleinige Kosten des Abonnenten statt-
finden. Das Schlauchgewinde dieser Hahnen soll in der Regel mit dem von
der städtischen Feuerwehr angewendeten übereinstimmen. Die Privat-Feuer-
hahnen werden seitens des Wafferwerks plombiert und darf die Plombe
nur im Notfall gelöst werden. Geschah die Lösung derselben nicht durch
Mannschaften der städtischen Feuerwehr oder des Wasserwerks, so soll der
Abonnent hierbon längstens binnen 24 Stunden der Direktion der städtischen
Gas- und Wafferwerke unter Angabe des Grundes schriftliche Anzeige er-
statten.
8 7.
Die Anlage von Klosett- und Pissoir-Spülungem,
hydraulichen Hebevorrichtungen, Wasser-Motoren,
Bentilatoren, Aquarien, Heizschlangen, Bade- und
aller nicht gewöhnlichen Haushaltungszwecken dienen-
den Einrichtungen, zu deren Betriebe Wasser aus der städtischen
Leitung benützt werden soll, dürsen ebenso wie Reservoire mit Schwim-
merhahnen nur nach vorgängiger Genehmigung seitens der Direktion der
städtischen Gas- und Wafferwerke ausgeführt und in Gebrauch genommen
werden. Siehe auch § 17 und 18 der ortspolizeilichen Vorschrift Vom 17.
Januar 1889.
8 8-
Jede Veränderung der Privat-Wasserleitungen ist
sofort nach deren Vollendung bei der Direktion der städtischen Gas- und
Wasserwerke schristlich anzumelden (§ 20 und 22 der ortspolizeilichen Vor-
schrift vom 17. Januar 1889.)
8 9.
Die Direktion der städtischen Gas- und Wafferwerke hat jederzeit daS
Recht, die Privatwafferleitungen, sowohl während der Ausführung als nach
ilhver Vollenlduntz, soiwie in jedem Falle, in 'dem sie eine. övtliche Reviston
derselben für angemessen hält, zu kontrollieren und die sofortige Abstellung
etwa gefundener Mängel oder Ungehörigkeiten zu verlangen. Zu solchem
Zwecke ist den Beamten des städtischen Wasserwerks der ungehinderte Zu-
tritt zu sämtlichen Teilen der Leitung zu gestatten, bezw. zu ermöglichen.
8 10.
Waffermeffer.
Jn jede neu hergestellte Privat-Wasserzuleitung wird möglichst nahe der
Stelle, an welcher sie in die mit Wasser zu versorgende Liegenschaft eintritt,
unmittelbar hinter dem Hauptabsperrhahnen vom Wasserwerk ein Wasser-
messer eingeschaltet, welcher unter ausschließlicher Kontrolle des Letzteren
steht, Eigentum desselben bleibt und für den keine Miete erhoben wird.
8 11-
Der Wassermesser muß an der Stelle angebracht
werden, welcher nach Lage des einzelnen Falls von der Direktion der
städtischen Gas- und Wafferwerke für dazu geeignet gehalten wird. Es sollen
hierbei billige Wünsche des Abonnenten möglichst berücksichtigt werden; unter
allen Umständen aber hat Letzterer Sorge zu tragen, daß der Waffermeffer
iederzeit ohne weiteres zugänglich bleibt. Wo die örtlichen Verhältniffe eine
Unterbringung des Waffermeffers im Keller oder einem sonst gceigneten,
wöglichft froftfreien und zugänglichen Raum nicht zulaffen, muß hierzu ein
gemauerter Schacht hcrgestellt werden.