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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0567
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trag gelten foll, berechnet. Beginnt der Wafserbezug nicht zugleich mit Be-
ginn eines Vierteljahres, so wird erstmals das Ratum berechnet.

8 15.

Tarif.

Cr wird pro Jahr in Ansatz gebracht:

für 1 gewöhnl. Privat-, Wohn-, Schlaf- oder Geschäftsraum . Mk. 5.—

„ 1 Wasserklosett ohne Tonneneinrichtung.. 5.—

„ 1 desgl. mit Tonneneinrichtung.. 1.—

„ 1 Piffoir ohne Tonneneinrichtung. ,. 5.—

„ 1 desgl. mit Tonneneinrichtung .. 1.—

„ 1 Privatbadezimmer pro gewöhnl. Wanne oder Douche . . „ 10.—

„ 1 Gastzimmer in Gasthöfen (Pensionen ausgeschloffen) . . „ 2.50

„ 1 Krankenzimmer . 3.50

„ 1 Wirtszimmer, Restauratiorisfäle urrd >dengl. für je 40 gm

Grundfläche, den letzten Bruchteil für voll gerechnet . . „ 5.—

„ 1 Badezimmer in Gasthöfen u. s. w. pro gewöhnliche Wanne

oder Douche.. 20.—

„ 1 öffentliches Bureau.. 1.80

„ 1 Pferd . 3.60

„ 1 Stück Rindvieh .„ 2.60

„ das Begietzen von Bleichen, Gemüse- und Luxusgärten, pro czm

wasserbedürftiger Kulturfläche ohne Schlauchanwendung . „ —.06

„ desgleichen mit Anwendung eines Schauches, dessen Mund«
stück bei der Benützung jedoch in der Hand gehalten werden

mutz, pro czm Gartenfläche einschließlich Wege.. —.12

„ das Begießen von Höfen mit Anwendung eineS SchlaucheS,
deffen Mundstück jedoch in der Hand gehalten werden muß,

pro gm.. . „ —10

„ den durch Waffermeffer festgestellten Wafferverbrauch wird pro

kdm der Betrag von.. —.20

erhoben; ist die Wasserabgabe jedoch nur eine vorüber-

gehende, so kommen pro kdm.. —.35

in Ansatz.

Zu Bauzwecken wird Wasser nach besonderen Bedingungen und beson-
derer Einschätzung des Baues abgegeben; der hiernach von der Direktion der
städtischen Gas- und Wasserwerke berechnete Minimal-Wasserzins ist vor Be-
ginn des Baues zu entrichten.

§ 16.

Waffer-Mehr-Berbrauch.

Der Abonnent zahlt zwar gemätz § 13 vierteljährlich zum vorauS den
in der Einschätzung berechneten Minimalwafferzins, den er in allen Fällen
zu entrichten verbunden ist; der wirkliche Verbrauch an Waffer wird jedoch
mit Hillfe de,s Wassermessors monatlich festgestellt un«d> 'der den> bereits MKÄhl-
ten Satz etwa übcvsteigeirde Mehrverbraüch Vierteljähvlich zur Kenntnis des
Abonnenten gebvacht unid jährlich nachbezahlt.

Beträgt beispielsweise die Einschätzung zum Wafferzins für ein Anwe-
sen 40 Mk., so können im Nahmen dieser Einschätzung dafür jährlich soviele
Kubikmeter Wasser verbraucht werden, als 20 Pfg. (der Einheitspreis für
das Wasser) in 40 Mk. enthalten sind, hier demnach 200 kdm. Sind nun
aber, nach Ausweis des Wasscrmessers, während des Jahres mehr, beispielS-
tve ise 280 Kdm Wasser verbraucht worden, so wird für die überschietzenden 80
Kdm der Bctrag mit 80 mal 20 Pfg., also 16 Mk., nacherhoben. Wurde da-
gegen weniger derbraucht, so findet eine Rückvergütung hierfür nicht
statt.

8 17.

Wettschlagungen des Mehr- oder Minderverbrauchs an Wasser
bei verschiedenen mit Waffec versorgten Besitzobjekten eines und desselben
 
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