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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0571
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sorgsam darauf zu achten, datz die Auslaufhahnen geschlossen
bleiben, damit bei unvermutetem Wiedereintritt ües WasserS in die
Leitung dieseS nicht nutzlos fortlaufen und vielleicht auch S-chaden an-
richten kann. Für dergleichen Schäden steht das Wasserwerk in keinem
Falle ein.

§ 26.

Der Abonnent ist für alle Uebertretungen dieser seinen Wasser-
bezug betreffenden Vertragsbestimmungen auch dann verantwortlich, wenn
dieseWen von seiinen Mietcrn, Dienstboten oder anideren Personen, anigeibli'ch
ohne sein Vorwissen, begangen wurden. Es ist seine Sache, sich hierwegen
durch zweckmätzige Einrichtungen (Schlüffelhahnen usw.) und gute Kontrolle
selbst zu schützen.

8 27.

Die Abonnenten sind verpflichtet, der Direktion der städtischen Gas- und
Wafferwerke jede die Einschätzung zum Wafferzins beeinflussende bauliche
Veränderung, auch wenn die Privatleitung dadurch nicht geändert
wird, sowie jede Veränderung in der Bebauungsart und
Gröhe ihrer Gärten und der Zahl der in ihren Stallungen untergebrach-
ten, zum Wasserzins einzuschätzenden Tiere sofort schriftlich zur Anzeige
zu bringen.

Es steht sowohl bei der erstmaligen Einschätzung einer Liegenschaft zum
Wasserzins, als bei einer späteren Revision oder nach vorgekommenen Ver-
änderungen irgend welcher Art der Direktion der städtischen Gas- und
Wasserwerke die endgültige Esttscheidung darüber zu, welche Räum-
lichkeiten alS Zimmer, Küche, Waschküche u. dergl. zum Wasserzins bei-
zuziehen sind.

Ebenso hat der Abonnent die Verpflichtung, der Direktion der städtischen
Gas- und Wasserwerke schriftlich Anzeige davon zu erstatten, sobald vor-
her nicht benützte und deshalb vom Wasserzins freigelassene
Räume seines AnwesenS bewohnt werden. Für unterlassene Ab-
melidurvg von Rüumen ujstv^, die bisher etngeschätzt warea, aiber i-m Lemife der
Zeit solchen Zwecken dienstbar gemacht wurden, welche eine Freilassung der-
selben vom Wafferzins bedingen, steht ihm ein Anspruch auf Entschädigung
nicht zu.

8 28.

Durch Unterschrift des Vertrags erklärt sich der Abonnent mit de r Art
und Höhe der vorgenommenen Einschätzung einver-
standen, er kann später, falls sich ein Jrrtum zu seinen Ungunsten in der-
selben herausftellen sollte, zwar die alsbaldige Richtigstellung, nicht aber
einen Ersatz des bisher etwa zu viel bezahlten Wafferzinses verlangen.

§ 20.

Jm Falle eines Brandunglückes in der Stadt sind die Abonnenten
verpflichtet, ihren Wasserverbrauch auf das zulässig geringste Mah
zu beschränken und gegebenenfalls ihre Privatleitung zur Bekämpfung
des Feuers zur Verfügung der Feuerwehr zu stellen.

8 30.

Streitigkeiten über die Handhabung dieser Vor-
schriften seitens der Direktion der städtischen Gas- und Wasserwerke
entscheidet, unter Ausschlutz des Rechtsweges, endgültig ein Schiedsgericht
bon drei Personen, von welchen je eine der Abonnent, der Stadtrat und daS
Bezirksamt ernennt.

8 31.

Der Stadtrat behält sich das Recht vor. nach seinem Ermessen die gegen-
wärtigen Vertragsbedingungen jederzeit zu erweitern oder ab-
Auändern, auch in den Fällen, auf welche die vorstehenden Bestimmungen
uicht anwendbar sind, diejenigen Mahnahmen zu treffen und anzuordnen,
welche im allgemeinen Interesse geboten erscheinen.
 
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