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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0573
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81

PrivatgaS- und Wasserlertungen, welche zur Zeit LeS JfikvafttvetenS vor.
stehender Bestimmungen stch bereits im Gebrauch befinden, müffer^ besorcherS
wenn sich gefahrdrohende Mängel an Lenselben ergeben, nach Borfchvifb^ge»
ändert oder düvfen nicht weiter benützt werden. -

8 27. Uebertretungen dieser Bestimmungen werden gemäst Z 116 und
8 108 Ziff. 5 P.-St.-G.-W. an Geld eventuell bis zu 150 Mart oder mit Haft
bestrast.

8. Vte elrktrifthe Velruchkung drr Waren- und derjrnigen Ge-
fchäfkshäuser und NLume» welche drr Nufbewatzrung leicht entründ-

licher Stoffe dienvn.

OrtSpolizeiliche Vorschrift vom 2. Mai 1901 auf Grund des § 368 Ziff. 8R.--St.-B.-G.

§ 1. Glühlampen dürfen zur Beleuchtung in den Auslagen nur dann
verwendet werden, wenn sie mit besonderen Glasschutzglocken umgeben sind.

§ 2. Die Verwendung von Bogenlampen> innerhalb der Auslagen ist
nicht statthast, dieselbeni sind vielmehr zur Beleuchtung der Schaufenister
nur Von autzen zulässig.

Von vorstehenden Bestimmungen kann abgesehen werden, wenn zwischen
den Beleuchtungskörpern (Glühlampen, Bogenlampen) und den in der Aus-
lage befindlichen Waren eine starke Glasplatte als Trermungswand ange-
bracht wird.

§ 3. Die Verwendung von Glühlampen zu Dekorationszwecken inner-
halb der Auslagen sowohl wie in den Geschäftslokalen ist verboten.

§ 4. !Sämtliche Starkstromleitungen innerhalb der Geschäftslokale von
Wavenhäusern sind mit Schutzverkleidungen derart zu umgÄben, datz eine
äutzere, mechanische Beschädigung als ausgeschloffen erscheinen kann.

8 5. Die elektrischen Beleuchtungsanlagen unterliegen einer jährlich
wiederlehreNden Revision.

8 6. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrist tvevden gemätz 8 368
Ziff. 8 R.-St.-G.-B. bestrast.

(Die ortspolizeiliche Vorschrift vom 7. September 1900 ist aufgehoben.)

6. Die Hrrstellung elektrifchrr Anlagen in der Stadt Hridelderg.

OrtSpolizeiliche Vorschrist vom 11. Juli 1904 auf Grund deS § 368 Ziff. 8 R.-St.-
G.-B., § 108 Ziff. 5 P.-St.-G.-B. unter Aushebung der ortspolizeilichsn Vorschrift
vom 7. November 1899. Jn Kraft getreten am 20. Juni 1905.

I. Allgemeine Bestimmungen.

Systern.

8 1.

Das Elektrizitätswerk liefert Gleichstrom mit einer Gebrauchsspannung
von rund 2 x 220 Volt nach dem Dreileitersystem (blank verlegter geerdeter
Mittelleiter).

Straßenzuleitung.

8 2.

Die Herstellung der Anschlüsse von den in der Stratze liegenden Haupt-
leitungen, d. h. der sämtlichen Leitungen mit ihrem Zubehör bis zum Elek-
trizitätsmesser einschlietzlich Lieferung des letzteren und der Hausanschlutz-
sicherung. sowie alle an den Anschlüssen notwendigen Aenderungen und Aus-
besserungen werden ausschlietzlich vom städtischen Elcktrizitätswerk auf
schriftlichen Antrag und auf Rechnung des Abnehmers bewirkt is. Strom-
lieferungsbedingungen).

Elektrizitätsmesser.

8 3-.

Die Grötze, der Ort und die Art der Aufstellung der Elektrizitätsmesser
und der Hauptanschlutzsicherung, sowie Eintrittsstelle der Anschlutzkabel wer-
uen von dem Elektrizitätswerk bestimmt.

6
 
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