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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0578
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86

leitungen -urchzogenen Straße wohnt, elektrische Energie zur Beleuchtung
oder Arbeitsleistung, foweit und solange es die vorhandenen Betriebsein--
richtungen gestatten.

§ 2.

Die Stromabgabe erfolgt nach dem Dreileiter-Shstem mit blankem
Mittelleiter und mit einer Sparrnung von 2 x 220 Bolt.

8 3.

Zwecks Vornahme von Revisions- und Reparaturarbeiten ist das Elek-
trizitätswerk berechtigt, eine Stromunterbrechung in der Zeit von 12—1 Uhr
mittagS oder zwischen 2 und 6 Uhr morgens eintreten zu lassen.

8 4.

Wer von dem städt. Elektrizitätswerk den Bezug von elektrischer Energie
wünscht, hat dies unter rechtzeitiger Vorlage der gemätz § 8 und § 12 der
Jnstallations-Bedingungen auszuführenden Pläne bei der Direktion der
städt. Gas-, Wasser- und Elektrizitätswerke schriftlich anzuzeigen.

8 5.

Die Herstellung der Anschlüsse von der Stratzenleitung bis zur Haupt-
Bleisicherung einschlietzlich Lieferung und Aufstellung des Elektrizitätsmessers,
sowie Ausbesserungen und Aenderungen an diesen Teilen erfolgt auf Antrag
und Kosten des Abnehmers ausschlietzlich durch das Elektrizitätswerk.

Bei Berechnung der Länge des Anschlutzkabels wird stets so gerechnet,
als ob das Hauptkabel in der Mitte der Stratze liege.

Sämtliche Anschlußteile bleiben Eigentum der Stadt. Lage und Ort
-es Anfchlusses bezw. der Kabel, Hauptsicherung, Messer usw. bestimmt das
Elektrizitätswerk.

8 6.

Zur Feststellung der verbrauchten Energie erhält jeder Abnehmer im
allgemeinen für Licht und Kraft getrennt je einen besonderen Elektrizitäts-
messer sür seinen eigenen Gebrauch und hat er für Ueberlafsung desselben dem
Elektrizitätswerk eine jährliche Miete zu entrichten.

Dieselbe beträgt (zugleich als Anschlußgrützdtaxe) für einen Messer:

von 2,5

Ampere — ca.

10 Lampen Mk. 12.—

» 5


20





1b.—

» 2X5(10)

» — »

40




18.—

» 2X7,5(15)


60




21.—

» 2 X 10

» — »

80



24.—

» 2X15


100




27.—

» 2X25

160




30.—

meihr als 2 x 26 Ampere





86.—

Die Kosten der Unterhaltung und etwaige Reparaturen an den miet-
weise überlassenen Elektrizitätsmessern trägt das Elektrizitätswerk, sofern
die Beschädigung nicht durch die Schuld des Abnehmers oder seiner Hausge-
nossen, Bediensteten u. s. w. herbeigeführt worden ist.

Wird die Richtigkeit der Angabe eines Messers bezweifelt, so wird der-
selbe auf schriftlichen Antrag des Abnehmers vom städt. Elektrizitätswerk
auf seine Zuverlässigkeit geprüft. Ergibt diese Untersuchung einen Fehler
von mehr als ^ 5 Prozent, so wird die Monatsrechnung dem Ergebnis der
Untersuchung gemätz geändert. Ergibt die Prüfung die Zuverlässigkeit des
Messers, so fallen die Kosten der Untersuchung dem Abnehmer zu; im ande-
ren Falle trägt das Elektrizitätswerk die Kosten. Sofern der Elektrizitäts-
messer wegen Reparatur cntfernt wurde oder erweislich einen unrichtigen
bezw. gar keinen Verbrauch angegeben hat, während feststeht, datz Strom
verbraucht wurde, wird der mutmatzliche Verbrauch nach Lage der Verhält-
nisse entweder nach dem Konsum im gleichen Monat des vorigen Jahres oder
nach dem 'd'urchschuitttichen Konsum des vorhergegang'etlen unld des nachfol-
genden Monats oder endlich aus der Zahl der Lamven und Brennstunden
berechnet.
 
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