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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0587
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95

8 V. Beleuchtung von Strah e n hevrmnissen während der

Nachtzeit.

Alle Hemmnisse des Straßenverkehrs sind vom Eintritt der DunkeHeit
an während der ganzen Nachtzeit je nach Umständen durch eine oder mehrere
nach allen Seiten hellleuchtende Laternen, vollständige Stratzensperrungen
durch rote Laternen bemerklich zu machen.

§6. DasBeladenundEntladenvonFuhrwerkenauf den

S t r a tz e n.

Werden Wagen zum Zwecke des Beladens und Entladens auf der Stratze
aufgestellt, so müssen sie dicht am Gehweg und parallel mit demselben halten.

Das Abtverfen schwerer Gegenstände auf das Pflaster oder die Gehweg*
deckung ist untersagt; insbesondere müssen Fässer, Kisten und dergleichen
beim Auf- und Abladen so gehandhabt werden, datz die damit beschaftigten
Personen sie jederzeit anzuhalten vermögen.

Wo die BeschaffeN'heit und 'die Zugänge der Grundstücke es gestalMn, hat
das Beladen und Entladen von Fuhrwerken überhaupt nicht auf der Stratze,
sondern innerhalb der Grundstücke zu geschehen.

§ 7. Errichtung von Handelsstellen.

Wer auf öffentlichen Stratzen autzerhalb der Marktplätze autzerhald der
Marktzeit einen Verkaufsstand errichten öder sonst Gegenstände öfsentlich
feilhalten will, bedarf einer besonderen Erlaubnis des Bezirksamts mit Zu-
stimmung des Stadtrats.

8 8. Aushängen oder Aufstellen von Verkaufsgegen-
ständen, ZierPflanzen, Tischenu. f. w.

Das freie Aushängen oder Aufftellen von Auslagen, Verkaufsgegenstän-
den an der äutzeren Wand der Häuser, das Aufstellen von Zierpflanzen, von
Stühlen, Wänken, Tischen zu gewerblichen Zwecken ist nur mit Erlaubnis
des Bezirksamts statthaft.

8 9. Bewegliche Vordächer, Schilder, Auslege-

Vo rr ichtungen.

1. Bewegliche Vordächer aus Leinwand müssen in der Höhe mindestens
2,25 Meter von dem Gehwege abstehen und dürfen höchstens eine Breite ha--
ben, welche um 40 Zentimeter geringer ist, als die Breite des darunter be-
findlichen Gehwegs.

Den Verkehr störende seitliche Vorhänge düvfen an Sonnendächern nicht
angebracht werden.

2. Schilder und andere Gegenstände, welche in den Strahenraum vor-
springen, dürfen nur in einer Höhe von mindestens 2,40 Meter über dem
Gehweg angebracht werden und höchstens einen Vorsprung von 1,20 Meter
gegen die Stratzen haben, keinesfalls aber die Gehweggrenze überschreiten.
A'bgesehen hiervon sind dieselben in Bezug auf die zunächst befindlichen öffent-
lichen Gaslaternen so hoch anzubringen, datz die Beleuchtung des Verkehrs-
raumes nicht beeinträchtigt wird.

Vor Anbringung eines Schildes oder anderen derartigen GegenstandeS
ist jeweils unter Einreichung einer Planskizze beim' Bezirksamt um Geneh-
migung hierzu nachzusuchen, über das Gesuch wird nach Anhörung des Orts-
baukontrolleurs und der Direktion der stadtischen Gas-, Wasser- und Elek-
trizitätswerke vom Bezirksamt entschieden.

3. Automaten, Auslegekasten und dergleichen dürsen nicht über die nach
ber städtischen Bauordnung zulässige äutzcrste Ausladung an Gebäudeteilen
dorspringen. Auslagevorrichtungen an Häusern, welche keine oder eine ge-
nngere als die nach der städtischen Bauordnung zulässige SöckelauSladung
^aben, dürfen nicht mehr als 10 Zentimeter über die Bausluchtlinte her.
vorragen.

Bewegliche Auslagevorrichtungen sind während der Nachtzeit zu entfer-
nen oder einzuziehen.

4. Waren, welche in Fenstern und Türgestellen zur Schau ausgestellt
ooer ausgehängt werden, dürfcn nicht über die Bauflucht des H<niscs hervor-
 
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