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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0589
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S7

Bei den FackelKügen dürfen die Fackeln nicht an -ie Häuser oder Mauern
gestoßen oder in einer Weise getragen werden, daß hierdurch Borudevgehende
belästigt oder gefährdet werden.

§ 16. Musilaufführungen.

Für gewerbsmäßige Musikaufführungen auf den öffentlichen Straßen
sind die Bestinmmngen des § 33 d der Gewer'be-Ordnung und H 57 der
Badischen Vollzugs-Verordnung zur Gewerbe-Ordnung maßgebend.

Für die Veranstaltung nicht gewerbsmätziger Mnsikaufführungen auf
den Straßen hiesiger Stadt ist die Erlaubnis des Bezirksamts einzuholen.

Auf die im Dienste befmdlichen Militär- sowie uniformierten Feuer-
wehrkapellen findet diese Vorschrift keine Anwendung.

§ 17. Verbrennen von Ge ge nstän den, Teerkochen.

Das Verbrennen von Gegenständen, das Kochen vou Asphalt, Teer und
anderen brennbaren Substanzen, das Auspichen von Fässern und die Vor-
nahme ähnlicher feuergefährlicher Handlungen auf öffentlichen Straßen
und Plätzen ist nur mit Erlaubnts des Bezirksamts und unter Beobachtung
der von demselben getroffenen besonderen Anordnungen zulässig.

§ 18. Werfen, Schleudern, Abbrennen von Feuer-

werk u. s. w.

Es ist untersagt, auf öffentlichen Straßen unü Plätzen mit Steinen
oder Schneeballen zu werfen, mit Schleudern zu schleudern, mit Schlag-
ballen zu werfen, Drachen steigen zu lassen, Feuerwerkskörper abgubrennen;
desgleichen ist untersagt, daselbst sich an Wagen anzuhängen, zu schleifen
oder mit Rutschschlitten zu fahren.

§ 19. Umherlaufenlassen von Haustieren, TranSport
von Spiegeln, Handhabung von Dampfmasch inen*).

Es ist untersagt, Geflügel oder andere landwirtschaftliche Nutztiere auf
den Straßen umherlaufen zu lassen. Spiegel müssen beim Transport durch
die Straßen auf der Glasseite mit Tüchern verhüllt sein. Fässer dürfen
nicht durch die Straßen gerollt werden.

Der Dampf von Maschinen auf den Straßen darf dann nicht abgelassen
werden, wenn in der Nähe befindliche Zug- und Reittiere dadurch scheu ge-
macht werden können.

Z 20. Straßensperre bei Grabarbeiten und besonderen

A n l ä s s e n.

Wird von Seiten eines Privaten oder einer Behörde die Absperrung
einer Straßenstrecke oder eines Straßenteils behufs Vornahme von Grab.
arbeiten beabsichtigt, so ist neben der Erlaubnis des Stadtratcs in jedem
einzelnen Falle Genehmigung des Bezirksamts einzuholen.

Dieses hat zu prüfen, ob die Absperrung aus dem angegebenen Grunde
statthaft und ob eine Veröffentlichung derselben erforderlich ist. Die Ab-
sperrung ist am Tage durch Anbringung von Warnungszeichen, nachts durch
Aüfhängen rmer Laternen kenutlich zu macken.

Jn schwcren Krankheitsfällen kann aus Vorlage eines ärztlichen Zeug-
nisses vou dem Bezirksamte angeordnet werden, daß die Straße, in tvelcher
der Kranke wohnt, oder ein Teil derselben gesperrt wird und jede geräusch-
volle Tätigkeit auf der Straße vor und in der Nähe des von dem Kranken
bewohntcn Hauses zu unterbleiben hat; auch kann gestattet werdeu, datz die
Straße mit einem den Schall dämpfenden Material gedeckt wird.

Absperrung ersolgt auf Anordnung des Bezirtsamts durch daS
stadtischc Tiefbauamt auf Kostcn des Veranlassers.

Jedc unbcfugte Aenderuug an deu zur Sperrung einer Straße, eincs
-vlatzes oder von Teilen dersclben aufgestellten Zeichen odcr die Nichtbeach-

*) Gilt für Handschuhshelm mit Ausschluß des ersten Satzes.

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