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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0592
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§ 83. ' Schellengeläute im Winter.

Solange -re Straßen mit Schnee Ledeckt sind, müffen alle Fuhrwerke unh
Schlrtten mit lauttönenden Rollen oder sonstigem Geläute gesahven werden.

§ 34. Fahrgeschw indi-tzleit.

Kein Fuhrwerk darf schneller als im gemätzigten Träbe fahren, ebenso
sind Reitern zu scharfe, den Verkehr gefälhrdende Gangarten untersagt.

Die Gangart ist zu verlürzen in engen Stratzen, Leim Umwenden, beim
EinLiegen in andere Stratzen, beim Passreren von Stratzenkreuzungen,
ferner überall, wo ein ungewöhnlich starker Verkehr von Wagen, Futzgängern
öder Reitern stattfindet, oder die Fahrbahn durch Bauten oder in sonstiger
Weise eingeengt ist.

H 35. S chr i t t fa h re n.

Fuhrwerke, welche nicht auf Federn ruhen oder in Federn hängen, des-
gleichen solche, welche verrnöge ihrer Bauart oder Ladung lbei schnellerer
Bewegung ein stärkeres Geräusch verursachen, sowie aneinandergekoppelte
Fuhrwerke dürfen nur im Schritt fahren.

Ebenso darf das Aus- und Einfahren in Häuser und Höfe nur im
Schritt geschehen.

Endlich ist nur im Schritt zu fahren auf allen denjenigen Stratzen*
strecken, für welche dies durch Anfchlag der Polizeibehürde ausdrücklich vor-
geschrieben oder im einzelnen Falle durch Polizeibedienstete zur Vermeidunz
don Verkehrsstöruugen angeordnet ist.

H 36. Rechtsfahre n.

Alle Fuhrwerke haben, soweit nicht örtliche Hinderniffe entgegenstehen,
stets die rechte Seite der Fahrbahn einzuhalten.

Schwer beladenen Fuhrwerken ist, soweit es der Raum gestattet, von
leichteM Fuhrwerk mit ganzer Spur auszuweichen. Will auf Ler linken
Seite der Straße angehalten werden, so darf nicht eher dahin eingebogen
werden, als es der Zweck erfordert.

DaS Nebeneinanderfahren mehrerer Fuhrwerke ist verboten.

ß 37. Vorfahren.

Das Vorfahren geschieht links im Trabe.

An Stratzenkreuzungen, sowie überall sonst, wo in verkürzter Gangart
gefahren werden mutz, darf nicht vorgefahren werden.

8 38. Reihehalten.

Jst bei der Fahrt von Fuhrwerken nach demselben Orte hin eine Reihen-
folge von der Polizei angeordnet, so mutz sich jedes später kommende Fuhr-
weök -em letzten in der Reihe anschlietzen. Kein Fuhrwerk darf aus der
Reihe ausbreichen, lvovfahrenide Fuhrwerke übevholen oder sich gewaltsam in
die Reihe eindrängen.

8 39. Ausweichen.

Fuhrwerke, Reiter usw. sind schuldig, den entgegenkommenden Fuhr-
werken, Reitern ustv. auf die rechte Seite auszuweichen.

Geschlossen marschierenden Truppen- und Feuerwehrabteilungen, Lei-
chenzügen oder sonstigen öffentlichen Aufzügen, im Dienste befindlichen
Fuhrwerken der Feuerivehr und den zur Besprengung und Reinigung der
Stratzen verwendeten Gietzapparaten und Kehrmaschinen müssen Fuhrwerke
und Reiter ausweichen. Gestattet dies die Oertlichkeit nicht, so mutz fo lange
still gehalten werden, bis jene vorüber sind. Fuhrwerken der Feuerwehr
gegenüber, welche auf die Brandstätte eilen, sind auch die vorbezeichneten
Trnppenabteilungen, Aufzüge usw. in gleicher Weise Raum zu geben, bezw.
still zu lhalten verpflichtct.

8 40. Einbiegen, Umwenden.

Das EinLiegen aus einer Stratze in die andere darf nicht in kurzer
Wendung, sondern mutz in weitem Bogen geschchen. Durch das Umwenden
oer Fuhrwevke dürfen andere in der Fahrt nicht gehemmt werden.
 
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