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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0593
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101

Schwer beladene Wagen Lürfen nicht durch gewaltsameS ZurücktreiLen
der Pferde zuri'ickgeschoben werden.

Das Einfahren in Strahenstrecken mit Schienengleisen darf nur im
Schritt erfolgen.

§ 41. Anhalten.

Zum Ztveck des Anhaltens fährt das Fuhrwert hart am Rande deS
Gehiweges an.

Gegenüber einem schon stehenden Fuhrwerk darf nur angehalten werden,
wenn in der Mitte zwischen beiden für ungehinderte Durchfahrt freier
Raum bleibt.

Auf Strahentreuzungen und Stratzenübergängen dürfen weder Fuhr-
werke noch Reiter anhalten.

Will ein vorderes von mehreren Fuhrwerken anhalten, so hat der
Fuhrmann seinem Hintermann durch Emporhalten -er Peitsche ein Zeichen
zu geben.

§ 42. Stehenlassen von Fuhrwe r k e n.

Das Stehenlassen bespannter Fuhrwerke auf den Strahen ohne Auf-
sicht ist im Allgemeinen verboten.

Führern von Fuhrwerken mit ruhigen und an das Stillstehen gewohnten
Zugtieren ist jedoch gestattet, behufs Vornahme kurzer, mit der Verwendung
der Fuhrwerke unmittelbar zusammenhängender Verrichtungen ihre Wagen
unter Anwendung genügender Vorsichtsmatzregeln (Ablösen der ZugstrÄe,
Anbinden des Leitseils, Anlegen der Bremse usw.) auf der Stratze hart
neben dem Gehweg stehen zu lafsen, sofern dadurch der Verkehr keine wesent-
liche Störung erleidet.

§ 43. Aufstellung der Droschken und DienstmannS-

k a r r e n.

Die Aufstellung der Droschken erfolgt nach den Bestimmungen der
Droschkenordnung vom 16. Februar 1892.

Den Dienstmännern und Packträgern ist gestattet, ihre Handkarren und
Wagen auf die vom Bezirksamte nach Anhöruna des Stadtrats bestimmten
Plätze in einer Anzahl aufzustellen, welche der Zahl der in der Nähe aufge-
stellten Dienstmänner und Gepäckträger entspricht.

Die Wagen sind geordnet und mit moglichster Raumersparnis so auf-
zustellen, datz der Verkehr dadurch nicht gestört wird. An Sonn- und Feier-
tagen, sowie zur Nachtzeit sind die Wagen und Karren von den öffentlichen
Stratzen und Plätzen zu entfernen.

Die letztere Bestimmung findet auf die Wagen und Karren der am
Bahnhos aufgestellten Dienstmänner und Packträger keine Anwendung.

§ 44. Beleuchtung während der Nachtzeit.

Während der Dunkelheit mutz jedes auf öffentlicher Stratze befindliche
Fuhrwerk — einschlietzlich der Handkarren — beleuchtet sein.

Personenfuhrwerke sind mit zwei zu beiden Seiten des Kutschersitzes an-
zubringenden Laternen, Lastfuhrwerke mit einer so anzubringenden Laterne
zu beleuchten, Latz deren Licht nach vornen fällt.

Wenn die Ladung eines Fuhrwerks neben oder hinten so weit vorsteht,
datz Gefährdungen eintreten können, so mutz dieser Teil der Ladung durch
eine weitere Laterne besonders beleuchtet werden.

§45. Peitschenknallen.

Das Peitschenknallen — dringende Fälle zur Verhütung von Unfällen
auSgeschlossen — ist insbesondere vor Krankenhäusern, vor den UniversitätS«
anstalten, Schulhäusern, sowie vor Kirchen untersagt.

Fuhrleute, welche Vorübergehende mit der Peitsche trcffen, oder nach
fremden Pferden schlagen, find ftrafbar.

§ 46. Aneinanderhängen mehrerer Wagen.

Zusammengebundene Lastwagen dürfen nicht durch die Stadt fahren.
 
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