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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0597
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Äbfuhr ilhres Jnhaltes darf, süweit diesclbe nicht von der städtischen Abfuhr-
anstalt zu besorgen ist, nicht vor nachtS 11 Uhr unb in den Monaten April
bis Oktober nicht nach 5 Uhr, in den übritzen Monaten nicht nach 6 Uhr mvr-
gens bewirkt werden.

2. Für den Verlehr mtt trockenem Stalldünger und Pfuhlwafser inner-
halb der Stabt sind, falls die Ladung aus Man-gel an Hofraum auf der
Straße erfolgen mutz, die in Ziff. 1 festgesetzten Zeitbestimmungen gleichfalls
matzgebend.

3. Denjenigen Grundbesitzern, welche einen geschlossenen Hofraum be-
fitzen, in dem die Ladung geschehen kann, ist jedoch gestattet:

a. Während der Monate September bis 1. Juni trockenen Stalldünger
bis 12 Uhr mittags und Pfuhlwafser zu jeder Stunde des Tages,

d. Während der Monate Jum, Juli und Augnst trockenen Stalldünger
und Pfuhlwasser bis mvrgens 8 Uhr zu laden und umherzusühren.

Bei befonderen Witterungsverhältnissen, z. B. bei Glatteis, kann das
Bezirksamt auf Antrag des Stadtrats den hiesigen Landwirten den Verkeihr
mit trockenem Stalldünger und Pfuhlwasser innerhalb der Städt an einzelnen
Tagen auch zu andern als den unter Ziff. 2 a bestimmten Zeiten gestatten.

Endlich dürsen diefelben, wenn die DunWätten infolge eines Platzve-
gens überschwemmt sein sollten, Pfuhlwasser zu jeder Tagesgeit ohne beson-
dere Erlaubnis ausführen.

4. Zum Verkehr mit Dünger und Abtrittinhalt ist, soviel immer möglich,
der Weg über die Haupt-, Leopold- und Bergheimer Stratze zu vermeiden
und sollen die Zwingerstratze, Plöck, St. Annagasse oder die Stratzen am
Neckar eingeschlagen werden.

§ 68. Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Vor-
schriftenüberüie Ausführung von Dünger.

Für die Ein'hailtunjg der in den 88 66 und 67 gegebenen Vorfchriften
über Ausführung von Dünger und Grubeninhalt sind neben den Fuhrleuten
auch die die Ladung bewirkenden Arbeiter, sowie die Grubenbesitzer, Dung-
cmpfänger und Dunghändler verantwortlich.

8 69. Verbotdes Auslaufenlassens oderAusgietzens von
Jauche, Blut, Farbwasser u. s. w.

Das Auslaufenlassen oder Ausgietzen von Jauche, Blut, Farbwasser,
sowie anderen ekelerregenden oder üble Ausdünstungcn verursachender Flüf-
figkeiten in die Stratzen- und Kandelrinnen ist untersagt.

Jn Stratzen, welche mit Kanalisation versehen und in welchen der An-
schlutz der Grundstücke behufs Entwässerung stattgefunden Hat, darf keiv
Haus- oder Dachwasser in die Stratzenrinne eingeleitet oder eingeschüttet
werden.

Jn den Häusern, deren Einrichtung das Ausleeren des Wassers im Jn-
nern unmöglich macht, mutz das auszugietzende Wasser auf die Stratze getra»
gen und dort ohne Belästigung der Vorübergehenden in Lie Rinne ausgeleert
werden.

8 70. Verbot der Verunreinigung der Strahen durch
Hinwerfen von Abfällen und dergleichen.

Das Hinwerfen von Scherben, Glas, Steinen, Papier, toten Tieren,
Kot und sonstigem Unrat auf die Stratzen oder in die Kandelrinnen und daS
Einkehrcn von Stratzenstaub in die Schlammsammler ist verboten.

Ebenso ist es verboten, Flüssigkeiten irgendwelcher Art aus den Fenstern
oder Türen der Häuser auf die Stratzen und öffentlichcn Plätze zu schütten,
Ww'e Teppiche und Tücher dahin auszustäuben.

Kann der Tater nicht crmittelt werden, so haftet der Jnhaber des Ge-
bäudeteils, woselbst die Uebertretung verübt worden ist, sofern er nicht nach-
weist, datz er die Uebertretung nicht zu verhüten vermochte.

Auf den Balkonen und vor den Fenstern stehende Pflanzen dürsen nicht
derart gegossen werden, datz die Flüssigkeit aus die Stratze abläuft.
 
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