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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0600
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106

Lie Florin- mrd Apothekergasse nur von der Jngrimstrahe, die Hirschstraße
nur vom Marktplatze, die Pfaffengasse nnr von der Unteren Strahe, die
Obere FaulepelAgasse nur von der SchloMratze, die SchneidmÄhlstratze nur
von -er Bergheimer Stratze auS, nicht aber umgekehrt befahren werden.

ZM.r». § 81a. Die Bauamtsgasse darf nur in der Richtung von der unteren
-^Neckarstratze nach der Hauptstratze, nicht aber umgekehrt befahren werden.

§ 82. Befahren der Bergheimer Stratze.

Das Befahren der Bergheimer Stratze mit den städtischen Abfuhrwagen,
sowie mit den Schotterfuhrwerken ist auf der Strecke von der Rohrbacher
Stratze bis zur Römer- und Mühlstratze verboten, ausgenommen, wenn
mnerhalb der bezeichneten Strecke die Bergheimer Stratze selbst oder eine
Seitenftratze derselben Las Ziel der Fahrt ist.

Die bezeichneten Fuhrwerke haben die Uferstratze oder die Bahnhofstratze
nebst den Zufahrtsstratzen zu benühen.

§ 83. Anfahrenzum Theater, zu Bällen und Konzerten

u. s. w.

Das Anfahren zum Theater hat im Schritt und in der Weise zu ge-
schehen, datz nicht in der Theaterstratze umgewendet wird.

Beim Abholen haben sich die Wagen oberhalb des Theaters aufzustellen
und Lürfen erst dann vorfahren, wenn sich das Publikum zum grotzen Deil
entfernt hat, welchen Zeitpunkt der -iensttuende Polizeibedienstete 'bezeichnen
wird.

Bei Bällen, Konzerten, Versammlungen und Lergleichen haben sich die
Fahrenden bezüglich des An- und Abfahrens nach den besonders getroffenen
Wolvschriften, beM>. den Anvrdnuntzen 'der Politzeibediensteten zu richten.

ß 84. Sperren der Wagenräder beim Herabfahren vom

Schlo tzbe r g u. s. w.

Das Herabsähren mit Fuhrwerken ohne Sperre von dem Schlotzberg,
von dem Klingentor an auf dem Wege über die Eisenbahn bis zur Ecke der
Grabengasse und Seminarstratze, von -er alten Neckarbrücke, von der Bre-
nreneckgasse bis zur Obevbadgasse, von dem Philosophenweg und der Hirsch-
gaffe, ferner bei den Einfahrten in sämtliche nach dem Neckar ziehenden
Gaffen, namentlich in die Leyergasse, Fischergasse, nach dem Heumarkt, rn
-ie Marstallstratze, Schiffgasse, Brunnengasse u. s. w. ist verboten.

ß 85. Betreten der Garnison--Uebungsplätze.

Das Fahren und Reiten über die Garnison-Uebungsplätze ist untersagt.

Während -er Dauer der militärischen Uebungen ist auf diesen Plätzen
auch das Gehen und Radfahren verboten.

8 86. Fischen.

Das Fischen von den Neckarbrücken aus ist verboten.

VIII. UebergangS- «nd Strafbestimmungen.

8 87.

Mit Lem Jnkrafttreten dieser ortspolizeilichen Vorschrift werden die
Stratzenpolizeiordnung vom 22. Dezember 1865, sowie die zu derselben er-
lassenen Ergänzungsvorschriften und die ortspolizeilichen Vorschriften vom

11. August 1891, den Wagenverkehr in der Bergheimer Stratze betr., vom
18. November 1865, bezw. 2. Januar 1891, das Sperren der Wagenräder
oetr., vom 26. Aprit 1886, den Garnison-Uebungsplatz am Neckar betr. auf-
gehoben.

8 88-

Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschristen werden vorbehaltlich des
etwa gebotenen Einschreitens nach 88 80, 108 Ziff. 5, 109, 121 bis 123, 129
P.-St.-G.-B., ßß 360 Ziff. 11 und 'l3, 366 Ziff. 2 bis 5, 8 unü 9, 8 367
Ziff. 11, 12, 14 R.-St.-G.-B., sowie dcr Landesstratzenpolizeiordnung vom

12. Mai 1882 rmd ihrer Nachträge vom 19. September 1884 und vom 25.
November 1899 auf Grund des 8 366 Ziff. 10 R.-St.-G.-B. an Geld bis zu
60 Mark oder mit Haft bis M 14 Tagen bestraft.
 
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