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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0604
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§ 18. Begegn, ungvonHerden : nd Reitern mit e i«L n -
de r. Wenn zwei Herden oder Reiter einander entgegenkommen, so soK eS
unter ihnen ähnlich gehalten werden, wie für die Fuhrwerke in den 14
dis 16 vorgeschrieben ist.

§ 19. Na chsa h re n un d Na chre i te n. Die Führer von Herden,
sowie von langsam fahrenden Fuhrwerken sollen, wo dies nach der Breite
und Beschaffenheit des Weges tunlich ist, die nachkommenden schneller fahren-
den Fuhrwerke und die nachkommenden Reiter auf gegebenes Zeichen (8 15
Aüsatz 2) links an sich vorüberlassen, indem sie nach rechts ausweichen.

«ra.v. Z 19a. Fahrräder. Als Fuhrwerke im Sinne der 88 ^ bis 16
24.M.S3 auch Fahrräder zu betrachten.

§ 20. Stratzenlokomotiven und dergl. Wagen, welche
durch Dampf oder sonstige elementare Kräfte (z. B. heitze Luft, Gas) fort-
bewegt werden (Stratzenlokomotiven, Dampfkutschen u. dergl.) dürfen zum
Fahren auf öffentlichen Wegen und Plätzen nur mit besonderer Genehmigung
der zuständigen Behörde und unter Einhaltung der dabei zur Sicherheit und
Ordnung des Verkehrs und zum Schutze des Stratzenkörpers festgesetzten Be-
dingungen verwendet werden. Handelt es sich nur um einmalige Fahrten
auf kurze Strecken, so ist das Bezirksamt befugt, im Einberständnis mit der
Stratzenbauinspektion und nach Anhörung der Ortspolizeibehörden der durch
die Fahrt berührten Gemeinden die Genehmigung zu erteilen. Zur Eröff-
nung eines dauerNden Fahrbetriebes mit Wagen, welche durch Dampf oder
fonstige elementare Kräfte fortbewegt werden, ist die Genehmigung des Mini-
steriums des Jnnern erforderlich. Soweit Gemein'dewege und in der Kreis-
verwaltung stehende Wege durch den Fahrbetrieb berührt werden, wird die
Genehmigung nach Anhörung der betreffenden Gemeinde- bezw. Kreisbehör-
den erteilt.

§ 21. Oeffentliche Wege nn d Plätze. Zu den öffentlichen We-
gen im Sinne dieser Verordnung sind auch die Brücken und Plätze, soweit sie
bestimmungsgemätz dem öffentlichen Verkehr dienen, zu rechnen.

Fafs. v. § 22. Zuständige Behörden bei, Landstratzen und
is.xil.84 Kreisstratzc n. Zur Erlassung der auf Landstratzen und Kreisstratzen
bezüglichen Anordnungen und Nachsichtserteilungen ist in den Fällen der
§8 4, 6, 8, 9, 10 die Stratzenbauinspektion, in den Fällen der 88 121 und 123
Zi'ff. 4 des P.-Sit.-G.--B. und der 88 2, 11 und 12 dieser Verovdnung das Be-
zirksamt nach Benehmen mit der Stratzenbauinspektion zuständig. Jedoch
haben die Bezirksämter nnd Stratzenbaubehörden, ehe sie eine solche An-
ordnung oder Nachsichtserteilung in Bezug auf eine Kreisstratze oder eine
vom Kreise nach 8 15 des Stratzengesctzes zur Unterhaltung übernommene
Landstratze erlassen, soweit es ohne Verzögerung tunlich ist und namentlich
im Falle allgemeiner und dauernder Verfügungen den Kreisausschutz (bezw.
den Sonderausschutz) zu hören.

Wenn der Kreisverband zur Leitung und unmittelbaren Beaufsichtigung
Ler Kreisftratzen und der vom Kreise zur Unterhaltung übernommenen
Landstraßen technische Kreisbeamte bestellt hat (8 H Abs. 3 des Stratzenge-
sctzes), so werden für diese Straßen die nach obigem der Straßenbaubehördc
zukonvmenden Befugnisse von den technischen Kreisbeamten wahrgenommen.

Handelt es sich um Anordnungen, welche für eine Landstratze, Kreis-
ftratze oder bestimmte Strecken derselben allgemeine Bedeutung habcn, so ist
die Anordnung inr Amtsvcrkündigungsblatt oder in sonst gecigneter Weisc,
z. B. durch Anbriugung eines Anschlages, zur öffentlichen Kcnntnib zu
bringen.

Für Land- und Kreisstraßenstrecken, welche gleichzeitig Ortsstratzcn
sind, könncn in dringenden Fällen solchc Anordnungen, namentlich im
Falle des 8 4 dieser Verordnung, auch durch dic Ortspolizcibehürde crlasscn
werden; alsdunn ist aber dic an sich zuständigc Behörde (dic Skraßenbau-
^znspektion bezw. ider technische Kreisbeamte oder das Bezirksamt) znm Zweckc
der etwaigen weitercn Verfügrrug alsbald von der aetroffenen Anordnung in
Kenntnls zu setzcn. ^
 
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