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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0607
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Durch den Biehtransport dürfen die Wagen der Straßenbahn in ihrer
Fahrt nicht gehindert werden.

§ 4. Futzgänger, Reiter, Radfahrer, Fuhrwerke aller Art und deren
Führer haben in allen Fällen den Straßenbahnwagen so rechtzeitig und so
weit auszuweichen. datz weder die Stratzenbahnwagen in der Frchrt, noch die
Fahrgäste und das Fahrperfonal beim Ein- und Aussteigen behindert oder
gefährdet werden. Wo die Umstände es gestatten, hat das Ausweichen
nach rechts zu gefchehen. Es ist untersagt, einem im Gang befindlichen
Stratzenbahnwagen vorzufahren, oder vor dem herannahenden Stratzen-
bahnwagen die Gleise zu kreuzen.

An Stratzenkreuzungen oder -Abzweigungen haben Reiter, Radfahrer,
Fuhrwerke und sonstige Fahrzeuge die Gangart zu verkürzen und gegebenen-
falls so rechtzeitig zu halten, daß die Wagen der Stratzenbahn in.ihrer Fahrt
nicht gehindert werden.

Lenker von Fuhrwerken und sonstigen Fahrzeugen sind insbesondere ver- Adda.v.
pflichtet, vor dem Herausfahren aus Seitenstratzen, Toreinfahrten und der- b. M.4.
gleichen ihre Aufmerksamkeit darauf zu richten, ob nicht im Falle des HerauS-
fahrens ein Zusammenstotz mit einem Wagen der elektrischen Strahenbahn
erfolgen kann.

§ 5. An denjenigen Stellen, wo neben den Gleisen nur für ein Fuhr-
werk Raum ist, darf beim Herannahen des Straßenbahnwagens kein Fuhr-
werk, Handkarren oder Reiter ausbrechen, die vorn befindlichen zu über-
holen, oder sich in die Reihe derselben einzudrängen versuchen. Das An-
halten neben einem dort stehenden Fuhrwerke ist untersagt.

§ 6. Fuhrwerke aller Art, Pferde oder Vieh, dürfen auf den im Be-
trieb befindlichen Gleifen der Straßenbahn oder in einer Entfernung von
weniger als einem Meter von der nächsten Schiene derselben nicht stehen
bleiben. Neben den Gleisen stebende Pferde müssen unter Aufsicht gehalten
werden. Fuhrwerke oder sonstige Gegenstände, welche die Gleise versperren,
sind die Bahnbediensteten zu entfernen befugt, unbeschadet der Strafbar-
keit der Verantwortlichen.

§ 7. Feuerwehrabteilungen und deren Fahrzeugen, welche zur Brand-
stelle eilen, muß die Stratzenbahn vollständig, nötigenfalls durch Ei.rstellen
der Fahrt, Platz machen.

Beim Begegnen von Truppen und Straßenbahnwagen gelten folgende
Vorschriften:

1. Jm Falle eine geschlossene, im Tritt marschierende Truppenabteilung
die Straßenbahn kreuzt, dürfen die Wagen nur am Ende der Abteilung
durchfahren.

2. Bei Kreuzungen mit einer Truppenabteilung, welche sich nicht in
streng geschlossener Ordnung und im Tritt bewegt. ist das Durchfahren
der Wagen schon am Ende der einzelnen Kompagnien gestattet.

3. Rückt die Feuerwehr zu einer Uebung aus, so gelten die Vorschriften Aus.v.

unter Abf. 2 Ziff. 1—3. s.m.4

§ 8. Während der Betriebsstunden der Straßenbahn ist das Abladen,
Lagern und Aufstellen von Gütern, Holz, Kohlen, Steinen und dergl., fowie
die Bornahme irgend einer Arbeit auf den im Betrieb befindlichen Gleisen
l>der näher als 1 Meter von der nächsten Schiene derselben entfernt ver-
boten.

§ 9. Ebenso ist verboten, Kinder zwischen den Gleisen oder in deren
Nähe fpielen zu lassen.

.8 10. Zu jeder Einstellung des Detriebs während der vorgeschriebenen
Betriebszeiten ist, wenn nicht Gefahr im Verzuge obwaltet, oder die Ber-
kehrs- und Betriebsordnung etwas anderes vorschreibt, die vorherige Ge-
nehmigung des Stadtrats erforderlich.

Dies gilt auch für öffentliche Umzüge durch oder über die Straßen der
elektrischen Bahn, Umfahrten und sonsttge Veranstaltungen. welche den
 
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