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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0609
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Auf Verlangen des Dienstpersonals sind die Fahrscheine auch während
der Fahrt offen vorzuzeigen. Personen, welche im Wagen ohne giltigen
Fahrschein oder sonstigen Fahrtausweis betrofsen werden, haben die Taxe
vom Ausgangspunkt des Wagens an nachzubezahlen.

§ 22. Die Fahrscheine können vom Jnhaber nach Beginn der Fahrt
an eine andere Person nicht übertragen werden und verlieren ihre Giltigkeit
mit dem Verlassen des Wagens und, wenn der Fahrschein zum Umsteigen
berechtigt, mit dem Verlassen des Umsteigewagens, sowie an den Endpunkten
der Linien.

§ 23. Das Umsteigen kann nur an den Umsteigestellen in den nächst
ankommenden noch nicht vollbesetzten Wagen erfolgen. Weiterbeförderung
kann nur, soweit Platz vorhanden, beansprucht werden.

Wenn das Dienstpersonal der Straßenbahn die Giltigkeit eines.Fahr-
scheines beanstandet, ist es verpflichtet, Nachzahlung zu verlangen. Der
Fahrgast hat in diesem Falle die Nachzahlung zu leisten und etwaige Be-
schwerden nachträglich bei der Direktion der Stratzenbahn anzubringen.

§ 24. Die Fahrgäste haben den auf Grund dieser Verkehrsordnung
an sie ergehenden Weisungen des Dienstpersonals der Stratzenbahn Folge
zu leisten. Die Nichtbeachtung solcher Anordnungen unterliegt der Be-
strafung und begründet den Ausschlutz von der Mit- bezw. Weiterfahrt ohne
Anspruch auf Ersatz für etwa bereits bezahltes Fahrgeld. Wird ein Fcchr-
gast auf Grund der vorstehenden Bestimmungen von der Mit- oder Weiter-
fahrt ausgeschlossen, so hat er den Wagen sofort, bezw. beim nächsten
Halten zu verlassen.

L. Betriebsordnung.

1. Allgemeine Bestimmungen.

§ 26. Jeder Motorwagen mutz eine kräftig und sicher wirkende Ge-
brauchsbremse und eine elektrische Notbremse besitzen. Jeder Wagen mutz
im Jnnern ausreichend beleuchtet sein und auch zur Nachtzeit Fahrtrichtung
und Linie deutlich eckennen lassen. Jeder Wagen trägt innen und autzen
eine fortlaufende Nummer; autzerdem ist die Anzahl der Sitz- und Stehplätze
in jedem Wagen anzuschreiben und ein Auszug aus dem Taris und der Ver-
kehrsordnung anzuschlagen.

§ 26. Der Betrieb regelt sich nach den Fahrplänen. Sonderfahrten,
deren es zur Befriedigung des Verkehrs bedarf, können ohne vorherige An-
meldung oder Genehmigung erfolgen. Die Fahrpreise werden durch den
Tarif festgesetzt.

8 27. Die doppelgleisige Strecke zwischen Bismarckplatz und Karlsplatz
darf m der Regel nur eingleisig betrieben werden und zwar der Art, daß
sämtliche Wagen bis mittag 1 Uhr auf dem einen und von da an bis zum
Betriebsschlutz auf dem andern Gleise sich bewegen. Das Ausweichen hat je-
weils nach rechts unter Benützung der auf der Strecke eingelegten Gleis-
wechsel zu geschehen.

Jn der angegebenen Benützungsart der Gleise ist alle 5 Jahre abzu-
wechseln. An Sonn- und Festtagen darf aus der Strecke Bahnhos-Karls-
Platz von vormittags 9 Uhr ab ein Aweigleisbetrieb stattfinden. Desgleichen Zus.v.
<m Werktagen, an denen eine Schlotzbeleuchtung statrfindet, von 9 Uhr * '
abends an.

§ 28. Jeder in Dienst gestellte Motorwagen wird durch eiüen Schafs-
ner und einen Wagenführer bedient.

8 29. Die im äutzeren Betrieb bediensteten Personen haben dem
PubUkum gegenüber bestimmt, aber höflich aufzutreten.

Schasfner ilnd Wagenführer haben während des Dienftes.die Dienst-
Ueidung, bezw. Tienstabzeichen zu tragcn. Das Rauchen während des
Dienstes ist ihncn untersagt. Es ist dem Fahrpersonal strengstens verboten,

Nch aus dem Dienste zu entfernen, bevor es ordnungsgemätz abgelöst ist. Kein
Wagen darf namentlich am Endpunkt der Linien ohne Aufsicht steben ge-
 
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