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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0610
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lassen tverden; es muß stets eine von den öeiden Bedienungspersonen sich auf
oder doch unmittelbar beim Wagen befinden. Hierfür ist der Schaffner
verantwortlich.

2. Bestimmungen für den Schaffner.

§ 30. Der Wagenführer ist während der Fahrt dem Schaffner unter-
stellt. Bei Zugsbildung ist der Schaffner des Vorder-(Motor-) Wagens
Zugführer. Der Schaffner hat dafür zu sorgen, daß sein Wagen:

a) die fahrplanmäßigen Abfahrts- und Ankunftszeiten einhält,

b) während der Dunkelheit ordnungsgemäß beleuchtet ist,

e) reinlich in Dienst gestellt und erhalten wird.

H 31. Der Schaffer darf zum Aus- und Einsteigen nur an den vor-
geschrrebenen Haltestellen halten laßen. Vor der Ankunft an einer Halte-
stelle hat er den Namen derselben jeweils auszurufen.

ß 32. Er hat dafür zu sorgen, daß die bezüglichen Bestimmungen der
Verkehrsordnung genau eingehalten werden und zwar insbesondere:

1. er hat die Fahrgäste nicht eher einsteigen zu lassen, als bis daS
Aussteigen beendet ist;

2. er ist berechtigt bezw. verpflichtet, den Fahrgästen Plätze anzuweisen;

3. ist ein Wagen mit der vorgeschriebenen Anzahl Personen besetzt, so
hat er die Schilder mit der Aufschrift „Besetzt" sichtbar zu machen und wei-
teren Personen den Eintritt zu verwehren;

4. in der Hauptstraße darf das Ein- und Aussteigen nur nach der der
Fahrbahn abgewendeten Seite erfolgen; im übrigen darf der Schaffner nur
auf der rechten Seite der Fahrtrichtung ein- oder aussteigen lassen. Bei
doppelgleisigem Betrieb sind die Plattformtürverschlüsse auf der linken Seitr
der Fahrtrichtung einzuhängen.

Fahrgäste, welche seinen Anordnungen zuwiderhandeln, oder die Mit-
fahrenden belästigen, sind aus dem Wagen zu entfernen.

H 33. Der Schaffner hat in der Regel den rechts zwischen Perron-
auftrrtt und der Wagentür befindlichen Stehplatz einzunehmen. Während
des Aus- und Einsteigens hat er seinen Platz zu räumen und erforderlichen-
falls auf die Straße zu treten. Den Fahrgästen, namentlich Kindern, älte-
ren und gebrechlichen Personen hat er beim Aus- und Einsteigen behilflich
zu sein.

§ 34. Das Zeichen zur Weiterfahrt darf der Schaffner erst geben,
wenn die Aussteigenden feften Boden erreicht haben und alle Mitfahrenden
eingestiegen sind.

ß 35. Nach Beendigung zeder Fahrt hat der Schaffner sofort den Wa-
gen nach zurückgebliebenen Gegenständen zu durchsuchen und etwa aufge-
fundene Sachen, sofern sie den Eigentümern nicht mehr unmittelbar über-
geben werden können, sobald es der Dienst gestattet, spätestens aber nach
beendetem Dienst der Direktion der Straßenbahn abzuliefern. Diese wird
mit denfelben nach 979—982 des Bürgerlichen Gesetzbuches verfahren.

§ 36. Bei Unfällen ist der Schaffner verpflichtet, den verletzten Per-
sonen die beftmögliche Hilfe zu leisten, sodann soweit tunlich die nöügen
Erhebungen über den Hergaug und die Art der an Personen und Sachen
angerichteten Schäden zu machen, sowie Namen und Wohnort der Schul-
digem der Verletzten und der Zeugen zu ermitteln und das Ergebnis auf
dem bezüglichen Formular an die Direktion der Straßenbahn zu melden.

3. Bestimmungen für den Wagenführer.

§ 37, Der Wagenführer darf während der Fahrt den ihm angewie-
senen Platz nicht verlassen.

Er hat seine ganze Aufmerksamkeit auf die Führung des WagenZ zu
rrchten, und darf sich nicht mit den Fahrgästen unterhalten.

Er darf unwr keinen Umständen die Bedienung des Fahrschaltcrs, sowie
oer sonstrgen Fnhr- und Bremsapparate dritten Personen überlasscn.
 
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