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Beim Verlassen des Wagens mutz er die Regulier- und Steuerkurbel
§ 38. Der Wagenführer hat die festgesetzten Fahrzeiten und Fahrge-
schwindigkeiten innezuhalten.
JnnerhalL der Altstadt beträgt die höchstzulässige Fahrgeschwindigkeit
12 Kilometer und außerhalb derselben 20 Kilometer in der Stunde.
Die Geschwindigkeit ist zu mätzigen:
a) w^nn Menschen, Tiere oder andere Fahrhinderniste auf der Bahn
bemerkt werden oder die Bahn sonst, z. B. durch das Wetter, durch Staub
und dergl. unübersichtlich ist;
d) vor der Einmündung von Seitenstratzen, beim Karlstor, bei in
sseparatur befindlichen Stratzen oder Gleisstrecken, sowie bei der Einfahrt
in Kurven, Weichen und Kreuzungen.
§ 39. Zwischen zwei hintereinander fahrenden Wagen mutz ein Ab-
stand von mindeftens 50 Meter eingehalten werden.
ß 40. Der Wagenführer hat zu halten:
a) an den hierzu vorgeschriebenen Haltestellen, falls daS Haltezeichen
ertönt, oder falls an der Haltestelle befindliche Personen die ALficht des Mit»
fahrens kundgeben;
d) wenn Gefahr für den Bahn- oder Stratzenverkehr droht;
c) Lei geschlossenen Schranken der Staatsbahn'
ck) vor Ueberkreuzung der Lokalbahnen, sobald das Signal eineS sich
nähernden Lokalbahnzuges ersolgt;
e) vor den zur Brandstelle eilenden Abteilungen und Fahrzeugen der
Feuerwehr, beim Begegnen mit Truppen (§7), sowie vor öffentlichen Auf-
zügen, soweit solche zugelassen sind.
Falls in der Nähe befindliche Pferde oder andere Tiere sich beim Na-
hen des Stratzenbahnwagens unruhig zeigen, hat der Wagenführer langsam
zu fahren und erforderlichenfalls solange zu halten, bis die Tiere voritber«
gegangen sinb.
§ 41. Die Signale der Alarmglocke hat der Wagenführer zu geben:
a) bei jedem Anfahren;
d) beim Passteren von Straßenkreuzungen und nicht übersicht-
lichen Biegungen;
c) sobald Hindernisse auf der Bahn bemerkt werden.
§ 42. Durch tdie Uebernahme des Betriebs der Stratzen!bcchnllime Heiidel-
bevg-Wiesloch duvch die Heidekberger Stvatzen- und Mrchashn-Aktien-Gesell-
schaft ist dieser Pavagraph zum TeA nicht inelhr zutveffend, zum Teil über-
flüssig geworden'.
Durch eine zu erlassenlde Ortspolize-iliche Vorschrift wird er 'gestrichen
werden.
0. Straf- uud Schlirßbeftimrurmge«.
§ 43. Uebertretungen dieser Vorschriften werden, soweit nicht nach
sonstigen gesetzlichen Vorschriften eine höhere Strafe verwirkt ist, nach § 366
Ziff. 10 R.-St.-G.-B., 108 Ziff. 5, 157 P.-St.-G.-B. an Geld bis zu
150 Mark oder zutreffenoenfalls mit Haft bestraft.
7. Der Vrrkehr -er rlektrischrn Stratzrnbahn auf der Htreckr
Hridrlbrrg-Schlachthaus-Han-schuhshrim» insbrsondrrr auf der
Nrurn Neckarbrückr.
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 27. August 1904.
8 1. Die vorderc und hintcre Plattform der Wagen der elektrischen
btratzenbahn sind auf dcr Strcckc Heidclbcrg-Schlachthaus bis HandschuhS-
heim auf dcr der Dampfbahn zugcwandten Seitc ständig durch eine hier
icdes Ein- und Ausstcigcn vcrhmdcrndc Vorrichtung abzuschließen.
8 2. An und kurz vor dcu Haltestellen der Dampfbahn müsten Fuhr-
^verke (insbcsondcre auch Mc>rorrahrzcugc), so langc stch dort cin Zug der
Dampsbahn befindct, Schritt fahrcn; cbcuso hat dcr Führer der eleklrischen
Beim Verlassen des Wagens mutz er die Regulier- und Steuerkurbel
§ 38. Der Wagenführer hat die festgesetzten Fahrzeiten und Fahrge-
schwindigkeiten innezuhalten.
JnnerhalL der Altstadt beträgt die höchstzulässige Fahrgeschwindigkeit
12 Kilometer und außerhalb derselben 20 Kilometer in der Stunde.
Die Geschwindigkeit ist zu mätzigen:
a) w^nn Menschen, Tiere oder andere Fahrhinderniste auf der Bahn
bemerkt werden oder die Bahn sonst, z. B. durch das Wetter, durch Staub
und dergl. unübersichtlich ist;
d) vor der Einmündung von Seitenstratzen, beim Karlstor, bei in
sseparatur befindlichen Stratzen oder Gleisstrecken, sowie bei der Einfahrt
in Kurven, Weichen und Kreuzungen.
§ 39. Zwischen zwei hintereinander fahrenden Wagen mutz ein Ab-
stand von mindeftens 50 Meter eingehalten werden.
ß 40. Der Wagenführer hat zu halten:
a) an den hierzu vorgeschriebenen Haltestellen, falls daS Haltezeichen
ertönt, oder falls an der Haltestelle befindliche Personen die ALficht des Mit»
fahrens kundgeben;
d) wenn Gefahr für den Bahn- oder Stratzenverkehr droht;
c) Lei geschlossenen Schranken der Staatsbahn'
ck) vor Ueberkreuzung der Lokalbahnen, sobald das Signal eineS sich
nähernden Lokalbahnzuges ersolgt;
e) vor den zur Brandstelle eilenden Abteilungen und Fahrzeugen der
Feuerwehr, beim Begegnen mit Truppen (§7), sowie vor öffentlichen Auf-
zügen, soweit solche zugelassen sind.
Falls in der Nähe befindliche Pferde oder andere Tiere sich beim Na-
hen des Stratzenbahnwagens unruhig zeigen, hat der Wagenführer langsam
zu fahren und erforderlichenfalls solange zu halten, bis die Tiere voritber«
gegangen sinb.
§ 41. Die Signale der Alarmglocke hat der Wagenführer zu geben:
a) bei jedem Anfahren;
d) beim Passteren von Straßenkreuzungen und nicht übersicht-
lichen Biegungen;
c) sobald Hindernisse auf der Bahn bemerkt werden.
§ 42. Durch tdie Uebernahme des Betriebs der Stratzen!bcchnllime Heiidel-
bevg-Wiesloch duvch die Heidekberger Stvatzen- und Mrchashn-Aktien-Gesell-
schaft ist dieser Pavagraph zum TeA nicht inelhr zutveffend, zum Teil über-
flüssig geworden'.
Durch eine zu erlassenlde Ortspolize-iliche Vorschrift wird er 'gestrichen
werden.
0. Straf- uud Schlirßbeftimrurmge«.
§ 43. Uebertretungen dieser Vorschriften werden, soweit nicht nach
sonstigen gesetzlichen Vorschriften eine höhere Strafe verwirkt ist, nach § 366
Ziff. 10 R.-St.-G.-B., 108 Ziff. 5, 157 P.-St.-G.-B. an Geld bis zu
150 Mark oder zutreffenoenfalls mit Haft bestraft.
7. Der Vrrkehr -er rlektrischrn Stratzrnbahn auf der Htreckr
Hridrlbrrg-Schlachthaus-Han-schuhshrim» insbrsondrrr auf der
Nrurn Neckarbrückr.
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 27. August 1904.
8 1. Die vorderc und hintcre Plattform der Wagen der elektrischen
btratzenbahn sind auf dcr Strcckc Heidclbcrg-Schlachthaus bis HandschuhS-
heim auf dcr der Dampfbahn zugcwandten Seitc ständig durch eine hier
icdes Ein- und Ausstcigcn vcrhmdcrndc Vorrichtung abzuschließen.
8 2. An und kurz vor dcu Haltestellen der Dampfbahn müsten Fuhr-
^verke (insbcsondcre auch Mc>rorrahrzcugc), so langc stch dort cin Zug der
Dampsbahn befindct, Schritt fahrcn; cbcuso hat dcr Führer der eleklrischen