Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0613
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
121

6. Der Vrtrieb drr Vergbahn.

OrtSpolizeiliche Vorschrift vom 5. April 1890 auf Grund deS § 366 " R.-St.-G.-B.

Z 1. Die Leitung des Betriebs der Drahtfeilbahn, fowie die Aufficht
über die Unterhaltung der Bahn und deren Betriedsmittel ist einem Vor-
stande zu übertragen, welcher fur die Geschäftsführung, insoweit dieselbe der
staatlichen Beaufsichtlgung unterliegt, der Aufsichtsbehörde verantwortlich ist.

§ 2. Die Bahn mit ihren sämtlichen Nebenanlagen und Betriebsmitteln
ist fortwährend in vollkommen betriebssicherem Zustande zu erhalten, der-
gestalt, datz dieselbe ohne Gefahr mit der gestatteten Geschwindigkeit (§ 5)
befahren werden kann.

Jeder Wagen muß autzer emer von Hand zu bedienenden Bremsvor-
richtung mit einer bei einem Seilbruche sicher wirkenden selbsttätigen Bremse
versehen sein.

Ferner sind die Fenster der Wagen auf der inneren Bahnseite so zu
versichern, datz ein Hinausbeugen seitens der Fahrgäste oder ein Hinaus-
strecken von Körperteilen ausgeschlossen ist.

Die drei Stationen sind durch elektrische Läutewerke zu verbi-nden.

§ 3. Die Gleise sind autzerhaM der Bahnstationen 0,3 Meter übe>r die
Wagenbreite hinaus von alleu Anhäufungen von Erde, Kies und sonstigen
Fahrhindernissen frei zu halten.

Die Bahnstrecke und sämtliche Betriebsmittel sind während der Be-
triebsdauer täglich mindestens zweimal, darun-ter einmal vor Beginn der
Fahrten, durch Begehen der Bahn, fodann durch den Mevisionszug zu revi-
dieren; dabei ist insbesondere auch auf den Zustand der Zahnstange und der
Bremsen zu achten.

Allen wegen der Unterhaltung der Bahn und der Betriebsmittel (Z§ 2
und 3), sowie wegen der Bahnpolizei in der Folge etwa ergehenden weiteren
Anordnungen der Aufsichtsbehörde hat die Betriebsunternehmerin Folge zu
leisten.

Zu den von der Aufsichtsbehörde für notwendig erachteten, auf Kosten
der Betriebsunternehmerin vorzunehmenden technischen Nevisionen hat die
letztere das etwa erforderliche Hilfspersonal zu stellen.

§ 4. Jedem Zuge ist das zur Führung und Bedienung erforderliche
Perfonal beizugeben. Dasselbe mutz zur Besorgung der ihm übertragenen Faff.v.
Berrichtungen befähigt und zuverlässig sein; die Nachweise hierüber sind dem 1. »4.
Bezirksamte einzureichen und darf die Einstellung zur selbständigen Ver-
wendung erst erfolgen, wenn die amtliche Zulässigkeitsbescheinigung erteilt
und ausgehändigt ist.

Die Betriebsordnung sowie die Dienstweisungen für die Bediensteten
bedürfen der polizeilichen Bostätigung.

Bedienstete, welche sich Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen
der Betriebsordnung oder ihrer Dienstweisung bezw. sonstige Nachlässigkeiten
im Dienste zu Schulden kommen lassen, sind — unbeschadet ihrer Bestrafung
auf Grund dieser Vorschrist — auf Verlangen der Aufsichtsbehörde zu ent-
lassen; das letztere gilt auch von solchen Bediensteten, welche sich zur weiteren
Besorgung des Dienstes in der Folge als unbesähigt erweisen.

§ 5. Die Fabrgeschwindigkeit darf 1V2 Metcr in der Sekunde nicht über-
fteigen.

Bei Fahrten während der Dunkelheit muh das Bahngleis vermittels
kiner an den Wagen nach vorn anzubringenden Laterne derart erhellt
wer'den, datz das Gleis aus mindestens doppelte Brcmslänge überschen tver-
den kanu. Auherdem sind dic Wagen im Innern, sowie die Warteräume
und Stationszugänge zu beleuchten.

^ § 6. Die Züge dürsen nur aus einem aus- und einem absteigenden

Wagen bcstchen. Die höchste Zahl der in cinem auftteigerkden Wagen zu-
zulassenden Personcn beträgt 50, nämlich 40 im Jnnern und 10 auf der
oberen Plattform. Für den abwärtsgehenden Wagen wird als Höchstmatz
der Wasserfüllung fcstgesetzt:
 
Annotationen