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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0615
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§ 2. Das Verbringen der Güterwagen nach der Schroedl'schen 'Braue-vei
oder das Abholen von dort wird entweder durch eme vom Bahnhof der Neben-
bahn besonders entsendete Lokomotive oder aber in der Art erfolgen, daß die
betreffenden Wagen von einem Zuge der Lokalbahn abgehängt, beKw. an
einen solchen angehängt werden.

§ 3. Die Güterwagen müssen zu diesem Zweck (§2) auf dem Anschlutz--
gleis der Schroedl'schen Brauerei durch Menfchenkräfte bewegt werden und
sind deshalb jeweils am Schlusse des Zuges anzubringen und abzuhängen.

Die abgehängten Wagen sind sofort von der Stratze zu entfernen- und
die anzuhängenden dürfen nicht früher, als unhedingt nötig, auf die Stratze
verbracht werden.

§ 4. Jm Hofe der Brauerei ist eine Ausweichspur anzulegen.

8 5. Beim Passieren des Straßen-Uebergangs mit einem Extrazug
hat ein Arbeiter mit einer roten Fahne bezw. Laterne der Lokomotive voran-
zugehen.

§ 6. Extrazüge vom Bahnhof der Nebenbahn nach der Brauerei Schroebl
find nur während derjenigen Tagesstunden zulässig, welche je nach dem
Wechsel der Jahreszeit und des Fahrplans der Nebenbahn, sowie nach den
Bedürfnissen des Verkehrs vom Bezirksamte nach Anhörung des StadtratS,
der Stratzenbahnverwaltung und des beteiligten Unternehmers festgesetzt
werden.

§ 7. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden auf Grunld
bes § 366 " R.-St.-G.-W. mit Geld bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu
14 Tagen bestraft.

11. Dir tzandhabung der Slratzenpolirei im Gebieks dos Heidek-

berger Skadtwaldrs.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 23. Oktober 1880 auf Grund des §129 P.-St.-G.-B.,

§ 366 Ziff. 10 R.-St.-G.-B.

§ 1. Es ist verboten, auf Wegen Fuhrwerke statt durch Anwendung eines
Radschuhs oder einer Mücke rauh zu sperren.

§ 2. Das Fahren, Reiten und Viehtreiben auf Futz-, sowie auf Geh-
wegen ist untersagt.

§ 3. Das Verunreinigen der Wege, freien Plätze, Schutzhäuschen, sowie
der an den Wegen aufgestellten Tische und Bänke ist verboten.

§ 4. Uebertretungen der §§ 1 und 2 werden gemätz § 366 Ziff. 10 R.-
St.-G.-B. an Geld bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen, Ueber-
tretungen des § 3 gemätz § 129 P>St.-G.-B. mit gleicher Strafe geahndet.

12. Die Lrhattung drs Mingenkeichweges und der übrigen Wege

drs Skadkwaldrs.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 20. Januar 1883 u. Abänderung vom 12. März 1889.

^ § 1. Alle Wagen, mit tvelchen aus den Steinbrüchen oder aus dem

Stadtwalde Mauersteine abgesührt werden sollen, müssen mit geschlosseneu
Kasten versehen sein, welche nicht länger als 3,60 Meter sind und mit Ein-
schluß der Leiterbäume die Höhe von 0,60 Meter nicht übersteigen.

Der Wagenkasten muh unten eine lichte Weite von 0,60 Meter und oben
eine solche von 0,90 Meter haben.

8 2. Die Räder der Steinwagen müssen annähernd vorn 1,05 Meter,
hinten 1,30 Meter Hähe habcn. Die Reife derselben dürfen nicht unter 9 Zen-
timeter breit sern.

8 3. Das Gewicht der Ladung eines Wagens darf 80 Zentner nicht
übecsteigen, die Abfnhr von 27 Kubikmeter (einer badischen Kubikrute)
Mauersteine darnach in nicht weniger als zehn Wagenladungen erfolgen.

§ 4. Bei alleu Steinfuhren sind zwei sogen. Mücken anzuwenden und
Kt das Rauhsperren und das Anlegen eines Radschuhs untersagt.

Die Steinfuhren sind stets von zwei Männeru zu begleitcn, von tvelcher
d'r eine die Pferde zu beaufsichtigen, der andere die Mücken zu bedienen hat.
 
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