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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0616
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H 8. Bei den Holzfuhrwerken und Fuhrwerken anderer Arr isi das Rauh-
fperren untersagt, dagegen die Anwendung eines Radschuhs gestattet.

§ 6. Vorstehende Bestimmungen treten mit dem Tage der Veröffent-
lichung dieser ortspoliAeilichen lVorschrift in Kraft.

Z 7. Üebertretungen werden auf Grund des § 366 Ziff. 10 R.-St.-G.-
B. an Geld bis zu 60 Mark oder miit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.

19. Dir Ordnung auf den Nnlagrn, im Skadt- und Nrptunsgartrn»
fowie auf drm Vismarrkplatzr.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 19. Iuni 1888 auf Grund des § 366 w R.-St.-G.-B.
und W 139, 144, 146 P.-St.-G. B.

§ 1. Die Bankreihe in den städtischen Anlagen der Leopoldstraße un-
mittelbar längs des Promenadewegs, sämtliche Bänke in den Gartenanlagen
um die St. Peterskirche, in dem SLadt- und Neptunsgarten, sowie in den
Gartenanlagen des Bismarckplatzes sind nur für Erwachsene und Kinder in
Begleitung ihrer Angehörigen bestimmt.

Z 2. Dienstboten in Begleitung von Kindern düvfen nur die in den
Anlagen hinter dem obengenannten Promenadeweg stehenden, sowie die
auf dem Wredeplatz aufgestellten Sitzbänke benützen.

8 3. Kinder unter 12 Jahren, welche sich nicht in Begleitung ihrer An-
gehörigen befinden, sowie Dienstboten mit Kindern ist der Eintritt in den
Stadt- und Neptunsgarten untersagt.

8 4. Kinderwagen dürfen nur auf dem hinter der südlichen Baumreiihe
der Änlage hinziehenden Wege und niemals nebeneinander gefahren werden.

§ 5. Hunüe dürfen in den Stadt- und Neptunsgarten, sowie in den
Gartenanlagen des Bismarckplatzes und um die Peterskirche weder mitge-
bracht werden noch überhaupt dort frei Herumlaufen.

8 6. Verboten ist ferner:

1. Das Fahren und Reiten auf den Gehwegen.

2. Das Betreten der Rasenplätze und Pflanzengruppen, das Uebersteigen
und Durchbrechen der Einfriedigungen, das Laufenlassen von Hunden in die
Einfriedigungen, das Abpflücken, Losreitzen, Abschneidcn oder Mbschlagen,
sowie das Entwenden von Blumen, Pflanzen und Zweigen.

ZM. v. b. Das Verunreinigen von Gebäuden, Gartenanlagen, Wegen und Bän-
2L.IX.8. ken, sowie das Liegen und Schlafen auf den Bänken.

4. Das Befahren des Stadtgartens mit Kinderwagen.

Zirs. v. ö. Das Hausieren mit Waren jeglicher Art, insbesondere das Feilbieten
4.VI.S7. von Blumen, Backwaren, Obst und dergleichen im Stadtgarten, sowie in
allen städtischen Anlagen und Gärten, welche durch ein besonderes Geländer
abgegrenzt sind.

8 7. Uebertretungen werden gemätz 8 366 " R.-St.-G.-B. und 88 129,
144, '146 P.-St.-G.-B. bestraft.

14. Schlotzgartrn-Ordnung.

Otspolizeiliche Vorschrift vom 29. Nov. 1880 Ln der Fassung vom 10. Nov. 1892

auf Grund der 88 100 und 129 P.-St.-G.-B., 8 366 " R.-St.-G.-B.

8 1. Verboten ist im ganzen Schlotzgartengebiet:

1. Das Hausiercn mit Waren jeder Art, insbesondere das Feilbieten
von Blumen, Backwaren, Obst und dergleichen;

2. das Tragen schwerer Lasten, als Holz- und Grasbündel;

3. das Werfen mit Steinen;

4. das Fahren, auch dasjcnige mit Schubkarrcn und Velocipeden und
das Reitcn (auch auf Eseln);

Veloeipcde dürfen durch den Schloßgarten nur geschoben werden;

Abdg.v. ^ Kutscher und Eseltrciber haben ihre Fahr- bezw. Reitgäste auf deu
so.x.ss. Holteplätzen bei der Lchloststatiou der Bergbahn abzusctzen und ebenda ihrc
buhrwerte und Tiere aufzustelleu.

Das Hiuaustahren bezw. Reiteu über das östliche Eude des Halteplatzcs
tst verboteu.
 
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