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§ 2. Aur Erteilung, Versagung und Zurücknahme der Erlaubnis ist nach
Maßgabe der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen das Grotzh. Be -
zirksamt zuständig.
§ 3. Die von dem Bundesrat gemäß H 56 der deutschen Gewerbe-Ord-
nung bezüglich des Gewerbebetriebs der AÜsländer getrossenen Bestimmun-
gen srnden auch aus die Ausländer entsprechende Anwendung, welche in dem
Gemeindebezirle der Stadt Heidelberg den in 8 1 bezeichneten Gewerbebe-
trieb ausüben wollen.
Ausführungsbestimmungen des Großh. Bezirksamtes vom 29. August 1901,
Nr. 49409.
Eiinholung >der Edlauibnis haiben die betr. Personen die übeir ihire
pedsönlichen Verhältnisse und de<n beabsichtiigten Geweribeibetrieb evfvVderl'ichvn
AngcvbM, Au ma-chen unld idabei ein Zeugnis der Ortspollizeibehövde rhres jetzv-
gen bezw. srüheron W-ohn.- und A ufen tha-ltsor'tes de'izuibringen, webches über
Reichsangehüriigteit, Alter, Geburtsort, seithe-rigen Ausenthalt und über daS
etwaige VorihandenseM der in- §H 57, 1 bis 4, 57 a und 57 b der Geiweübeord-
nrmg 'bezeichneten Vebsaigun'glsgründe Auskun'ft gibt.
Zeugnisse außerbadischer Ortspol ize ibehönden bedürfen- der Beglaubiguny
der Vovgchetzten staatlichen Verwaltungsbehörde.
Bezüglich der Evlaubni-serteilung gelten folgende Grundsätze:
/r. Die nachgesuchte Erlaubnis wird un>bedingt versagt:
1. wenn 'dec Nachsuchende mit einer abschreckenden oder anffteckenden
iKrantheit -behaftet oder in einer abschreckenden Weise entstellt ist;
2. wenn er unter Poliizeia-u'ssicht steht;
3. wenn er die in H 57 Ziff. 3 Gewerbeordnunig Näheir bcjzeichneten Vor-
stm'fen evlitten hat;
4. wenn er wegen gewohnheitsmütziger Arbeitsscheu, iBettvlei, Läntdstrei-
cherei, Trunksucht übel berüchtigt ist;
6. Ausländern :
a) wenn ein Bedürfnis zur Zulassung deA Geweirbebetriiebs nicht be-
steht;
b) wenn! diefeliben' entweder das 25. Lebensjohr noch nicht überschritten
'haben, oid.r durch ihre lPevsöntichkeit zu erheblichen polizeilichen
Be'denken Anlaß geben.
Auslän-dern uuteir 25 Jahren darf nur ausna-hm'siweise die Erlaubnts
dann erteilt weriden, wen-n 'der Nachfuchenide der Ernährer einer Fcmnilie ist
utnd bereits 4 Jahre in dem in H 1 der Vorschrist des Großh. Landesko-mimif-
särs bezeichneten Geweribebetriebe tätiig gewesen ist.
L. Mzüglich 'der Borau-ssetzungen, unter welchen die Erlaubni's tn der
Regel zu. -Ve rfagen ift, ode-r außevdem noch versagt we vden dalvf, stnd die Be-
stimimungen 'der 57 3, 57 b 'der Gewerbeordnung maßgebend.
Dre Grlauibnis wird nnr für bestimmte Zeit, höchstens für ein Kalender-
sahr, geigen Entrichtnng der vorgeschriebentn Taxe (vie-r Mark) ertei'lt.
Der Erlaubnisschein ist während der Ausübung des Gewerbebetriebs stets
mitzusühren und darf einem Anderen nicht zur Benützunig überlassen tvdrden.
Ueibertretun'gen, dieser Vorschristen werden auf Grund der HH 148 Ziff.
5, 7 ä, 7 e nnd 149 Ziff. 1 der Gewetbeordnung bestraft.
10. Droschkenordnung und Drofchkenlariffür die Stadt tzeidelberg.
OrtSpolizeiliche Vorschrift vom 16. Februar 1892 auf Grund deS § 134a P.-St.-G-B.
Droschken-Ordnung.
tz 1. Tie Ausstellung und Jn'betriebsetzung von Droschken zu Jeder-
manns Gebrauch au ösfentlichen Orten in hiesiger Stadt ist nur solchen
Personen gestattet, welche den beabsichtigten Gewerbebetrieb beim Bezirks-
amt angeineldet und von diesem die erforderliche ZulassungSurkundc erhalten
haben.
28.iv.00 < Das Bezirköamt ist berechtigt, die Zulassung weiterer Droschken von
dem Nachweis eines Bedürfnisses des Publikums abhangig zu machen.
§ 2. Aur Erteilung, Versagung und Zurücknahme der Erlaubnis ist nach
Maßgabe der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen das Grotzh. Be -
zirksamt zuständig.
§ 3. Die von dem Bundesrat gemäß H 56 der deutschen Gewerbe-Ord-
nung bezüglich des Gewerbebetriebs der AÜsländer getrossenen Bestimmun-
gen srnden auch aus die Ausländer entsprechende Anwendung, welche in dem
Gemeindebezirle der Stadt Heidelberg den in 8 1 bezeichneten Gewerbebe-
trieb ausüben wollen.
Ausführungsbestimmungen des Großh. Bezirksamtes vom 29. August 1901,
Nr. 49409.
Eiinholung >der Edlauibnis haiben die betr. Personen die übeir ihire
pedsönlichen Verhältnisse und de<n beabsichtiigten Geweribeibetrieb evfvVderl'ichvn
AngcvbM, Au ma-chen unld idabei ein Zeugnis der Ortspollizeibehövde rhres jetzv-
gen bezw. srüheron W-ohn.- und A ufen tha-ltsor'tes de'izuibringen, webches über
Reichsangehüriigteit, Alter, Geburtsort, seithe-rigen Ausenthalt und über daS
etwaige VorihandenseM der in- §H 57, 1 bis 4, 57 a und 57 b der Geiweübeord-
nrmg 'bezeichneten Vebsaigun'glsgründe Auskun'ft gibt.
Zeugnisse außerbadischer Ortspol ize ibehönden bedürfen- der Beglaubiguny
der Vovgchetzten staatlichen Verwaltungsbehörde.
Bezüglich der Evlaubni-serteilung gelten folgende Grundsätze:
/r. Die nachgesuchte Erlaubnis wird un>bedingt versagt:
1. wenn 'dec Nachsuchende mit einer abschreckenden oder anffteckenden
iKrantheit -behaftet oder in einer abschreckenden Weise entstellt ist;
2. wenn er unter Poliizeia-u'ssicht steht;
3. wenn er die in H 57 Ziff. 3 Gewerbeordnunig Näheir bcjzeichneten Vor-
stm'fen evlitten hat;
4. wenn er wegen gewohnheitsmütziger Arbeitsscheu, iBettvlei, Läntdstrei-
cherei, Trunksucht übel berüchtigt ist;
6. Ausländern :
a) wenn ein Bedürfnis zur Zulassung deA Geweirbebetriiebs nicht be-
steht;
b) wenn! diefeliben' entweder das 25. Lebensjohr noch nicht überschritten
'haben, oid.r durch ihre lPevsöntichkeit zu erheblichen polizeilichen
Be'denken Anlaß geben.
Auslän-dern uuteir 25 Jahren darf nur ausna-hm'siweise die Erlaubnts
dann erteilt weriden, wen-n 'der Nachfuchenide der Ernährer einer Fcmnilie ist
utnd bereits 4 Jahre in dem in H 1 der Vorschrist des Großh. Landesko-mimif-
särs bezeichneten Geweribebetriebe tätiig gewesen ist.
L. Mzüglich 'der Borau-ssetzungen, unter welchen die Erlaubni's tn der
Regel zu. -Ve rfagen ift, ode-r außevdem noch versagt we vden dalvf, stnd die Be-
stimimungen 'der 57 3, 57 b 'der Gewerbeordnung maßgebend.
Dre Grlauibnis wird nnr für bestimmte Zeit, höchstens für ein Kalender-
sahr, geigen Entrichtnng der vorgeschriebentn Taxe (vie-r Mark) ertei'lt.
Der Erlaubnisschein ist während der Ausübung des Gewerbebetriebs stets
mitzusühren und darf einem Anderen nicht zur Benützunig überlassen tvdrden.
Ueibertretun'gen, dieser Vorschristen werden auf Grund der HH 148 Ziff.
5, 7 ä, 7 e nnd 149 Ziff. 1 der Gewetbeordnung bestraft.
10. Droschkenordnung und Drofchkenlariffür die Stadt tzeidelberg.
OrtSpolizeiliche Vorschrift vom 16. Februar 1892 auf Grund deS § 134a P.-St.-G-B.
Droschken-Ordnung.
tz 1. Tie Ausstellung und Jn'betriebsetzung von Droschken zu Jeder-
manns Gebrauch au ösfentlichen Orten in hiesiger Stadt ist nur solchen
Personen gestattet, welche den beabsichtigten Gewerbebetrieb beim Bezirks-
amt angeineldet und von diesem die erforderliche ZulassungSurkundc erhalten
haben.
28.iv.00 < Das Bezirköamt ist berechtigt, die Zulassung weiterer Droschken von
dem Nachweis eines Bedürfnisses des Publikums abhangig zu machen.