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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0629
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Die Zumssuntzsurkunde, in welche die Zahl der nach vorheritzer Prü-
funtz zum Belrieb zugelassenen Droschken, sowie die ihnen zutzeteilten Num-
mecn eintzetragen werden, ist allen denjenigen zu versagen, bezw. wieder zu
entziehen, in deren Verhalten und persönlichen Verhältnissen betzründete
Besorgnis zu finden ist, datz sie diesen Gewevbebetrieb zur Gefährdung der
Sffentlichen Sicherheir und Ordnung mitzbrauchen Werden.

Für Ergänzung, bezw. Berichtigung der Zulassungsurkunde bei ejntre-
tenden Veränderungen hat der Betriebsunternehmer binnen drei Tagen
Sorge zu tragen.

Bon den Droschkenbesitzern.

§ 2. Jeder Droschkenbesitzer ist verpflichtet, die in der Zulassungs-
urkunde verzeichneten Droschken täglich nach einem vom Bezirksamt (Poli-
zeikommissär) aufzustellenden Turnus in tadellosem Zustande auf den gemätz
8 12 bestimmten Halteplätzen zum Gebrauche des Publikums bereit zu hal-
An, und zwar in den Monaten Oktober bis einschlietzlich April von morgens
8 Uhr bis cvbends 6 Uhr, in den übrigen Monaten von morgens 7 Uhr bis
abends 8 Uhr.

Bei Schneefall dürfen auch Schlitten in Betrieb genomrnen werden, aus
welche sodann die Bestimmungen dieser Ordnung entsprechende Anwenduns is.xn.ss
zu finden haben. (Wegen der Taxen sür Schlittenfahrten vergl. Ziffer VI l
des Tarifs.)

Die Droschkenbesitzer dürfen sich zum Betriebe nur solcher Droschkeu-
kutscher bedienen, welche einen gültigen Fahrschein besitzen. (Vergl. 8 7 der
Borschrift.)

Jede Annahme und Entlassung eines Droschkenkutschers ist dem Bezirks
amt binnen drei Tagen anzuzeigen.

Diejenigen Droschkenbesitzer, welche die Leitung ihrer Fahrzeuge in eige-
ner Perfon übernehmen, müssen neben der Zulassungsurkunde noch einen
Fahrschein erwirken und sind allen hinsichtlich der Droschkenkutscher erlasse-
nen Vorschriften unterworfen.

8 3. Die Droschkenbesitzer sind dafür verantwortlich, datz die Fuhr-
werke und Pserde sich stets in vorschriftsmätziger Beschaftenheit besinden und
datz die Droschkenkutscher im Dienste stets die vorgesch'riebene Dienstkleidung
tragen. Dieselbe hat zu bestehen in dunkelblauem Rock mit rotem Kragen
und zwei Reihen gelber Metallknöpfe, dunkler Weste, ebensolchen (im Som-
mer auch grauen oder weitzleinenen) Hosen und einem mit Metallknöpfen
versehenen Mantcl, sowie in einem runden, schwarzen Lederhut rnit der
Nummer der betreffenden Droschke in Neusilber.

Statt des Glanzhutes kann im Sommer ein schwarzer Strohhut mit
Silberborde, im Winter eine Pelzmütze getragen werden.

Die Dienstkleidung mvtz stets in sauberem, nicht zerrissenem und nicht
auffällig geflicktem Zustand erhalterr werden.

Bon den Droschken und Gespannen.

^ 4. Die Droschken müssen mit zwei Pferden bespannt sein. Die
Pferde müffen hinreichend stark sein, anständig aussehen und sicher geheu -
auch müffen sie gleichwie das Geschirr reinlich gehalten werden.

8 5. Die aufzustellenden Wagen müssen solid g-obaut, von gefälligeru
Aeutzern, von hinreichender Breite und Höhe, sowie bequem sein. Die Wa-
gentritte müffen so bcschaften sein, datz das Linsteigen uNbeschwerlich ist,
auch mutz der Wagenschlag von innen geöffnet werden können. Zu beidcir
Seiten des Bocks sind Laterrren anzubringen, welche während der Dunkelheit
erleuchtet sein müssen. Ferner müffen die Wagen saüber lackiert, mit gu-
lem, nicht geslicktem Lederzeug, im Jnnern mit reinem Ausschlag und mir
guter Polsterung versehen sem, auch immer reinlich gehalten werden. Der
Futzboden jeder Droschke mutz mit einer reinlicheu Futzdecke belegt sein.

Jeder Wagen mutz mit sciner Befpanuung nn Verhältnis stehen. Uebri
gcns können die Wagen von Lvrschictxner Bauart sein. Es kann jedoch kein
Wagen, desscn Form mit deni Zwecke der Droschkenfuhrwerke nach den di-
Ngen Ortsverhältnissen Wrderspruch siande. zugelassen werden.
 
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